Ein Paar heiratete 1996, drei Monate nach der Hochzeit bekam die Frau ein Kind. Im Jahr 2002 wurde die Ehe geschieden und der Mann zu Unterhaltszahlungen für den Sohn verpflichtet. Ende 2003 ergab jedoch ein DNA-Test, dass der Mann nicht der leibliche Vater des Kindes sein konnte. Er reichte deshalb Klage auf rückwirkende Auflösung des Kindesverhältnisses ein. Gemäss Zivilgesetzbuch hat der Ehemann die Anfechtungsklage innert eines Jahres einzureichen, nachdem er erfahren hat, dass er nicht der Vater ist. Nach dem fünften Geburtstag des Kindes wird eine Anfechtung allerdings nur noch zugelassen, wenn die verspätete Klage mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Das Obergericht des Kantons Thurgau anerkannte solch wichtige Gründe nicht. Dies sah das Bundesgericht anders: Der rechtliche Vater habe zunächst keinen Anlass gehabt, an seiner Vaterschaft zu zweifeln. Erst nach der Scheidung habe er von der ausserehelichen Beziehung erfahren, die seine Exfrau damals geführt habe. Es dürfe einem Ehegatten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er auf die Treue seiner Partnerin vertraut. Deshalb sei ein wichtiger Grund für eine verspätete Anfechtung gegeben.
Bundesgericht, Urteil vom 29. September 2005 (5C.113/2005)
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Das neue Urteil: Der Vater, der keiner war
Das neue UrteilDer Vater, der keiner war
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Ist ein Kind bereits fünf Jahre alt, müssen gemäss Zivilgesetzbuch wichtige Gründe vorgebracht werden, um die Vaterschaft noch anfechten zu können. Nun erkannte das Bundesgericht auch «blindes Vertrauen» in die Partnerin als wichtigen Grund für eine verspätete Anfechtung.
Von Tinka Lazarevic
Veröffentlicht am 31.01.2006
Veröffentlicht am 31.01.2006
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