Gemäss Zivilgesetzbuch gilt folgende Regel: Ist ein Mann mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratet, gilt er erst als offizieller Vater, wenn er vor dem Zivilstandsamt erklärt, dass er der Erzeuger des Kindes sei. Nicht notwendig ist dabei ein Nachweis mit einem Vaterschaftstest.
Kommen dem Vater im Nachhinein Zweifel, kann er laut Zivilgesetzbuch seine Vaterschaft anfechten. Eine Klage ist nur innert fünf Jahren nach Anerkennung der Vaterschaft zulässig. Eine spätere Klage ist nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen möglich.
Das Bundesgericht urteilte, dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu: Der Vater habe gewusst, dass die Kindsmutter sich prostituierte. Deshalb habe er mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass noch andere Männer als Vater in Frage kämen, er also womöglich nicht der biologische Vater des Kindes sei. Die Verspätung könne somit nicht entschuldigt werden: Er bleibt offiziell der Vater – trotz negativem Vaterschaftstest.
Bundesgericht, Urteil vom 14. oktober 2003 (5c.130/2003)
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Das neue Urteil: Falscher Vater bleibt der richtige
Das neue Urteil
Falscher Vater bleibt der richtige
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Erfolglos focht ein Mann vor Bundesgericht die Vaterschaft eines von ihm vor neun Jahren anerkannten Kindes an. Dies obwohl er mit einem Vaterschaftstest zweifelsfrei nachweisen konnte, dass er nicht der Erzeuger des Kindes einer Sexworkerin ist.
Von Karin von Flüe
Veröffentlicht am 3. Februar 2004 - 10:27 Uhr
Veröffentlicht am 3. Februar 2004 - 10:27 Uhr