Bekifftes Autofahren stellt eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Gemäss Vorinstanz handelte es sich nur um eine einfache Verkehrsregelverletzung mit geringerer Strafandrohung.
Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand existiert kein gesicherter Grenzwert für die Fahrfähigkeit unter Cannabiseinfluss. Deshalb kann nicht einfach auf die konsumierte Drogenmenge oder den im Körper nachgewiesenen Wirkstoff abgestellt werden. Vielmehr muss aufgrund des erkennbaren äusseren Verhaltens des Lenkers (Ausfallerscheinungen, Fahrfehler, leichtsinnige Fahrweise, Verhaltensauffälligkeiten) entschieden werden.
Somit sind jene Kriterien massgeblich, die auch für eine Verurteilung wegen Alkohols am Steuer bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,8 Promille vorliegen müssen.
Im vom Bundesgericht beurteilten Fall hat eine vom Arzt attestierte Verminderung der Gesamtleistungsfähigkeit für den Nachweis genügt.
Ab 1. Januar 2005 gilt eine verschärfte Praxis: Cannabis im Blut bedeutet schlicht Fahrunfähigkeit.
Bundesgericht, Urteil vom 18. März 2004 (6S.391/2003 und 6S.397/2003)
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Das neue Urteil: Hasch am Steuer
Das neue UrteilHasch am Steuer
Lesezeit: 1 Minute
Ein Fahrzeuglenker, der Cannabis konsumiert hat, ist gemäss Bundesgericht rechtlich gleich zu behandeln wie ein unter Alkoholeinfluss Fahrender.
Von Patrick Strub
Veröffentlicht am 25.05.2004
Veröffentlicht am 25.05.2004
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