Wer seine Stelle verliert, ist automatisch noch 30 Tage lang beim bisherigen Unfallversicherer gegen Unfälle versichert. Diese Nachdeckung kann freiwillig bis auf 180 Tage verlängert werden (Abredeversicherung). Im weiteren ist jeder, der Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, obligatorisch gegen Unfälle versichert. So besteht für Personen, die während der 30-tägigen Nachdeckungsfrist oder während der um 180 Tage verlängerten Abredeversicherung einen Unfall erleiden und zu diesem Zeitpunkt auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, ein doppelter Versicherungsschutz.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass in diesen Fällen immer die obligatorische Unfallversicherung der Arbeitslosenversicherung zuständig ist. Dies ist von Bedeutung, weil diese ihre Leistungen auf der Grundlage der Arbeitslosenentschädigung und nicht nach der Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes entrichtet.
Schlechter gestellt sind damit aber nur jene Personen, deren Arbeitslosengeld 70 Prozent beträgt. Denn käme die Unfallversicherung des letzten Arbeitgebers zum Zug, hätten sie Anspruch auf ein Unfallgeld von 80 Prozent.
Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urteil vom 16. September 2003 (U 286/02)
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Das neue Urteil: Keine doppelte Versicherung
Das neue UrteilKeine doppelte Versicherung
Lesezeit: 1 Minute
Wer seine Stelle verliert und Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gegen Unfall versichert. Diese Versicherung ist auch dann zuständig, wenn noch eine andere Versicherung gegen Unfall besteht.
Von Laurence Eigenmann
Veröffentlicht am 08.12.2003
Veröffentlicht am 08.12.2003
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