In der politischen Diskussion kann es zulässig sein, negative Aussagen über eine bestimmte Bevölkerungsgruppe zu machen. Die Gruppe darf aber nicht unnötig angegriffen und als minderwertig hingestellt werden, entschied das Bundesgericht.
Es hatte eine Medieninformation auf der Website der Freiheitspartei zu beurteilen, verfasst von Parteipräsident Jürg Scherrer. Dieser liess sich darauf unter anderem darüber aus, dass die Einwanderer aus dem Kosovo einen unverhältnismässig hohen Anteil an der Kriminalität und an der zunehmenden Gewaltbereitschaft in der Schweiz hätten.
Das Bundesgericht verneinte, dass in dieser Medienmitteilung eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung oder Diskriminierung liege, und sprach Scherrer frei. Es komme darauf an, wie der unbefangene Durchschnittsadressat die Äusserungen verstehe. Die Mitteilung deute nicht an, alle Kosovo-Albaner seien gewaltbereit und kriminell – was fraglos strafbar wäre. Solange die Kritik insgesamt sachlich bleibe und sich auf objektive Gründe stütze – hier auf Berichte des Bundesamts für Polizei über die innere Sicherheit –, dürfe man sich über eine Volksgruppe auch unvorteilhaft äussern.
Bundesgericht, Urteil vom 6. oktober 2004 (6S.64/2004)
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Das neue Urteil: Menschenwürde nicht verletzt
Das neue Urteil
Menschenwürde nicht verletzt
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Kritik an Volksgruppen gilt gemäss Bundesgericht nicht als rassistisch, solange sie sachlich und objektiv ist.
Von Patrick Strub
Veröffentlicht am 31. Januar 2005 - 17:36 Uhr
Veröffentlicht am 31. Januar 2005 - 17:36 Uhr