Als ein Versicherter rund ein halbes Jahr nach dem Abschluss einer Risikoversicherung starb, erklärte die Lebensversicherung aufgrund eines ärztlichen Berichts, sie trete «vorsorglich» vom Vertrag zurück. Sie machte geltend, der Mann habe bei Vertragsschluss seine Anzeigepflicht verletzt, also falsche Angaben gemacht oder ein Risiko verschwiegen.
Wenige Monate später traf bei der Versicherung ein ausführlicher Arztbericht über die Todesursache ein. Die Versicherung liess sich danach aber einen Monat Zeit, bevor sie näher begründete, welche falschen Angaben des Versicherungsnehmers sie zum Rücktritt veranlassten. Damit hatte sie ihr Recht auf Rücktritt verspielt – sie musste der Witwe des Versicherungsnehmers mehr als eine halbe Million Franken bezahlen.
Ein Rücktritt von einem Versicherungsvertrag wegen «Verletzung der Auskunftspflicht» muss nämlich laut Bundesgericht nicht nur ausführlich begründet sein, sondern auch spätestens vier Wochen nach Kenntnis der falschen Angaben geltend gemacht werden. Ist die Eingabe verspätet, so tut es nichts zur Sache, ob die Auskunftspflicht tatsächlich verletzt wurde.
Bundesgericht, Urteil vom 3. april 2003 (5C.284/2002)
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Das neue Urteil: Rücktritt vom Vertrag zu spät angemeldet
Das neue UrteilRücktritt vom Vertrag zu spät angemeldet
Lesezeit: 1 Minute
Versicherer können dann Versicherungsleistungen verweigern, wenn ihnen falsche Angaben über den Versicherten vorliegen. Den Rücktritt müssen sie aber genau begründen, und er ist an Fristen gebunden.
Von Ann Schwarz
Veröffentlicht am 11.05.2004
Veröffentlicht am 11.05.2004
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