Am 4. Dezember 2003 wurde das Entlassungsgesuch einer Frau, die per fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden war, durchs Bundesgericht abgewiesen.
Zwölf Tage später stellte sie erneut ein Entlassungsgesuch. Ein halbes Jahr später, am 18. Juni 2004, wurde auch dieses Begehren abgelehnt.
Erfolgt eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik, hat die eingewiesene oder eine ihr nahe stehende Person das Recht, ein Entlassungsgesuch zu stellen. Wie jedes Recht ist auch dieses nach Treu und Glauben wahrzunehmen.
Am 30. Juni 2004, wiederum nur zwölf Tage nach dem negativen Bescheid, stellte die Frau ein drittes Gesuch, auf das nicht eingetreten wurde. Dagegen erhob sie staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, wo sie abblitzte. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, auf Klagen, die in «unvernünftigen Abständen» erhoben würden, müsse nicht eingetreten werden: Liege eine Geisteskrankheit vor, sei über eine Entlassung erst dann zu befinden, wenn die nötigen Massnahmen getroffen worden seien, damit die betroffene Person ausserhalb des Klinikrahmens ein menschenwürdiges Dasein führen könne.
Bundesgericht, Urteil vom 1. November 2004 (5P.367/2004)
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Das neue Urteil: Unermüdliche Gesuchstellerin
Das neue UrteilUnermüdliche Gesuchstellerin
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Werden häufig Klagen zum selben Tatbestand erhoben, kann ein Gericht den Kläger wegen dieser Häufigkeit abblitzen lassen.
Veröffentlicht am 29.03.2005
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