Wie Sie sich gegen Wildcamper wehren
Die einen wollen ihr Zelt aufschlagen, die anderen wollen keine Fremden auf ihrem Grund und Boden. Der Beobachter zeigt, wie Grundstückseigentümer wilde Camper anständig loswerden.

Veröffentlicht am 9. Juni 2026 - 15:40 Uhr

Liebe Wildcamper: Fragt doch erst den Besitzer.
Naturgefahren führen dazu, dass immer mehr Campingplätze geschlossen werden. Allein im Wallis sind es 13 Anlagen. Sie mussten im März per sofort schliessen. Insider rechnen mit 1000 bis 1500 Standplätzen weniger. Statt auf den Platz wie früher, also einfach wildcampen? Keine gute Idee.
Wer ohne Erlaubnis auf fremden Grundstücken sein Zelt aufschlägt oder einen Campingwagen abstellt, begeht rechtlich gesehen Hausfriedensbruch nach Artikel 186 des Strafgesetzbuchs. Aber auch Grundstücksbesitzer müssen sich ans Gesetz halten – wer Wildcamper beschimpft oder gar mit der Mistgabel vertreibt, macht sich selbst strafbar. So gehts richtig.
Vorbeugen ist besser als heilen
Wer partout keine Fremden auf seinem Grundstück haben mag, tut dies sinnvollerweise kund. Denn wenn weder Zaun noch Schilder vorhanden sind, ist das Betreten erst strafbar, wenn Sie die Person ausdrücklich zum Gehen aufgefordert haben. Stellen Sie also gut sichtbare Schilder mit klarer Botschaft auf, etwa «Privatgrund» oder «Campieren verboten». Installieren Sie allenfalls einen Zaun. Kameras haben oft eine zusätzlich abschreckende Wirkung. Achten Sie aber darauf, dass die Kameras nur Ihr eigenes Grundstück im Blickfeld haben – öffentlicher Grund darf von Privatpersonen nicht überwacht werden.
Das Gespräch suchen
Wenn sich Wildcamper niedergelassen haben, erklären Sie ihnen, dass sie sich auf privatem Boden befinden und wieder gehen müssen. Seien Sie bestimmt. Bleiben Sie aber trotzdem höflich. Das hilft, eine Eskalation zu vermeiden. Sollte sich im Gespräch herausstellen, dass die Leute wirklich nett sind und schonend mit der Natur umgehen, können Sie sie ja immer noch übernachten lassen.
Wenn die Camper nicht gehen wollen
Nehmen Sie auf jeden Fall Ihr Mobiltelefon mit. Sagen Sie, dass Sie die Polizei rufen werden, und tun Sie es auch wirklich, wenn die Leute trotzdem bleiben. Sollte es zu Handgreiflichkeiten kommen, rufen Sie die Polizei sofort. Machen Sie Beweisfotos, insbesondere vom Fahrzeug und von allfälligen Schäden. Bleiben Sie dabei in sicherer Distanz und wahren Sie die Persönlichkeitsrechte.
Allfällige rechtliche Schritte prüfen
Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Wenn Sie die Wildcamper anzeigen wollen, müssen Sie das innert dreier Monate tun. Sie können den Strafantrag bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft stellen. Vergessen Sie nicht, Ihre Beweismittel beizulegen. Geahndet wird das Delikt mit Geldbussen. Je nach Gemeinde könnten das ein paar Hundert Franken sein oder wie in der Stadt Bern 2000 Franken.
Mistgabeln und Co. – besser nicht
Wer Menschen mit einem gefährlichen Gegenstand bedroht – und dazu gehört eine Mistgabel durchaus –, macht sich strafbar. Sie erfüllen damit den Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) und möglicherweise auch der Nötigung oder Gefährdung des Lebens. Verbal ausfällig werden sollten Sie auch nicht, wenn Sie an Ihrem Geld hängen. Sie könnten wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) angezeigt werden und allenfalls eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen einfangen.
- Edöb: Videoüberwachung durch Private
- Edöb: Umgang mit Fotos
- Beobachter-Rechtslexikon: Hausfriedensbruch
- Axa: Betreten verboten? Hausfriedensbruch in der Schweiz
- Strafgesetzbuch: Art. 186
- Strafgesetzbuch: Art. 177
- Strafgesetzbuch: Art. 180
- Schweizerische Kriminalprävention: Drohungen
- «20min»: «Nach den Katastrophen sind Walliser Ämter sensibler geworden»




