Es geschah wenige Meter vor ihrem Elternhaus im solothurnischen Starrkirch-Wil. An jenem Augustnachmittag hüpfte die achtjährige Selina S.* im Garten auf dem Trampolin. Ein Mann sprach sie an und lockte sie in eine nahe stehende Baubaracke. Dort missbrauchte er sie schwer. Das Mädchen durchlitt Todesängste. Das Trauma holt die heute 19-jährige Frau immer wieder ein. «In der Nacht schrecke ich aus Alpträumen auf», erzählt Selina S. Sie ist bis heute in psychologischer Behandlung.

Der Fall von Selina S. machte 2006 landesweit Schlagzeilen. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte den pädophilen Täter wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit einem Kind und Schändung zu fünf Jahren Freiheitsentzug und einer Therapie. Nach Ablauf der fünf Jahre zögerten die Behörden seine Entlassung jedoch hinaus. Sie befürchteten, dass er rückfällig werden könnte. Nur unter Auflagen liessen sie den 43-Jährigen schliesslich frei, überwachen ihn aber bis heute.

Gegen die verlängerte Inhaftierung hat der Sexualstraftäter erfolgreich geklagt. Laut Bundesgericht hat er Anspruch auf eine Haftentschädigung. Sie könnte bis zu 100'000 Franken betragen, schrieb die «Sonntagszeitung».

Das Opfer erhält einen Bruchteil

Selina S. hat lediglich einen Bruchteil davon erhalten. Exakt Fr. 17'108.10. Ein Kindsmissbrauch ist in den Augen des Gesetzgebers offenbar nicht gleich schlimm wie die zu lange Haftdauer eines Täters. Für die Therapiekosten erhielt die Familie von Selina S. Fr. 1082.10; der Betrag deckte den Selbstbehalt der Krankenkasse ab. Für die Fahrten zur Ärztin und zur Psychologin gab es 1026 Franken.

Als Anerkennung für das erlittene Leid und den seelischen Schmerz sprach das Solothurner Innendepartement eine Genugtuung von 15'000 Franken. Ursprünglich hatte das Amtsgericht 20'000 Franken festgesetzt. «Weil der Täter nicht zahlen konnte, mussten wir den Betrag bei der Opferhilfe beantragen», sagt Corinne Saner, Anwältin von Selina S.

Die Opferhilfestelle berechnete die Höhe des Schmerzensgeldes jedoch anders als die Richter im Rahmen des Strafprozesses. Sie kürzte den Betrag um 5000 Franken. Das Verschulden des Täters berücksichtigte sie nicht, weil dies das Opferhilfegesetz so vorschreibt. Deshalb schmilzt der ausgezahlte Betrag in der Regel, sobald der Staat anstelle des Verurteilten die Genugtuung ausrichtet.

Die Entlassung des Täters hat Selina S. heftig aufgewühlt. «Ich weiss nicht, wo er sich aufhält.» Dass er eine Entschädigung erhält, kann sie nicht nachvollziehen. «Damit bin ich nicht einverstanden. Der Staat sorgt sich mehr um die Täter als um die Opfer. Doch Opfer haben eine grosszügigere Unterstützung verdient», sagt die 19-Jährige.

40 Prozent weniger Geld ausgezahlt

Doch statt grosszügiger ist der Staat knausriger geworden. 2009 revidierte der Bund das Opferhilfegesetz. Es war den Kantonen zu teuer geworden. Das Parlament begrenzte die Genugtuung für Opfer auf maximal 70'000 Franken. Die ausgezahlten Genugtuungssummen sind seither um knapp 40 Prozent gesunken. Und bis heute hat noch kein Opfer den Maximalbetrag erhalten, wie eine Auswertung von rund 1000 Entscheiden zeigt.

Nachdem ein Professorenteam der Universität Bern das geänderte Gesetz vor zwei Jahren evaluiert hatte, übte es scharfe Kritik an den Sparmassnahmen. Entweder solle die Opferhilfegenugtuung in Solidaritätsbeitrag umbenannt werden, um die Erwartungen der Opfer zu dämpfen. Oder der Betrag solle gleich hoch sein wie die zivilrechtliche Genugtuung, die der Täter zahlen müsste.

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«Man muss aufpassen, dass sich eine tiefe Genugtuung nicht ins Gegenteil verkehrt und für das Opfer statt einer Anerkennung einen erneuten Schlag bedeutet», sagt Rechtsanwalt Daniel Wyssmann. Er leitet im Bernischen Anwaltsverband die Fachgruppe Opferhilfe und unterrichtet an der Berner Fachhochschule angehende Opferhilfeberater. «Für viele Opfer ist es hart, wenn sie sehen, was für die Täter ausgegeben wird. Da muss man sich schon fragen: Haben wir als Gesellschaft wirklich so wenig Geld, um die Opfer zu entschädigen, die so Schlimmes erlebt haben?»

Italien ist zehnmal grosszügiger

Der Zürcher Rechtsanwalt Martin Hablützel spricht gar von einer Verwässerung des Opferhilfegesetzes. «Die Genugtuungsbeträge in der Schweiz sind im europäischen Vergleich im unteren Bereich angesiedelt, gemessen an den Lebenskosten.» Sterbe ein Kind oder ein Elternteil, zahle die Schweiz eine Genugtuung von höchstens 35'000 Franken. In Spanien sei es mindestens das Dreifache, in Italien gar das Zehnfache. 

Doch wie rechnet man Leid in Franken um? Das Bundesamt für Justiz hat dazu einen Leitfaden entwickelt, auf den sich die Opferhilfestellen beziehen: Ein sehr schwer missbrauchtes Kind erhält demnach eine Genugtuung von 10'000 bis 15'000 Franken, ein Gewaltopfer mit einer deutlichen und bleibenden Narbe im Gesicht dagegen 20'000 bis 40'000 Franken (siehe Box «Genugtuung: So rechnet der Staat das Leid in Franken um»). Doch ist das gerecht? Nein, sagt das Evaluationsteam der Uni Bern. Bei sexuellen Delikten müsse die Obergrenze für Genugtuungen höher liegen.

Für Corinne Saner, Anwältin von Selina S., wäre das sehr wünschenswert. Zwar lasse sich der seelische Schmerz nicht mit Geld aufwiegen. «Als Opfer anerkannt und wahrgenommen zu werden sollte aber auch bedeuten, dass man nicht mit einem vergleichsweise bescheidenen Batzen seinem weiteren Schicksal überlassen wird», sagt Saner.

Genugtuung: So rechnet der Staat das Leid in Franken um

Je schwerer die Beeinträchtigung ist, die das Opfer durch die Straftat erlitten hat, desto höher soll die Genugtuung sein.

Das sieht der Leitfaden des Bundesamts für Justiz vor. Er empfiehlt je nach Beeinträchtigungsgrad andere Beträge.

Wenn ein Opfer schmerzhafte Operationen erlitten hat oder mit intensiven und dauerhaften psychischen Folgen kämpft, soll die Genugtuung eher im oberen Bereich der genannten Bandbreite liegen.

Kein Geld soll es etwa geben, wenn die Heilung ohne grosse Komplikationen und ohne bleibende Schäden verläuft oder das Opfer «nur» wenige Wochen arbeitsunfähig ist.

 

Physische Integrität

Grad Beeinträchtigung des Opfers Genugtuung
in Franken
1 Mässig schwere Beeinträchtigungen. Beispiele: Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns. 0 bis 20'000
2 Eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs. Beispiele: Verlust eines Arms oder eines Beins; sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule; deutliche und bleibende Narben im Gesicht. 20'000 bis 40'000
3 Starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten. Beispiele: Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs. 40'000 bis 55'000
4 Sehr starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten. Beispiel: Tetraplegie. 55'000 bis 70'000

 

Sexuelle Integrität

Grad Beeinträchtigung des Opfers Genugtuung
in Franken
1 Schwere Beeinträchtigung 0 bis 10'000
2 Sehr schwere Beeinträchtigung 10'000 bis 15'000

 

Psychische Integrität

Das Bundesamt nennt hier keine Bandbreiten. Die Beiträge können sehr tief – etwa bei einem Raub – oder sehr hoch sein – etwa bei einer Geiselnahme.

Das Bundesamt für Justiz hat aufgrund der Kritik Massnahmen angekündigt. Auf 2018 passe man die Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuungen punktuell an, sagt Monique Cossali. Ob bei Sexualdelikten höhere Genugtuungen empfohlen würden, sei allerdings noch nicht entschieden.

Weitreichender Spartrick beim Zins

An einer anderen Sparmassnahme wird indes nicht gerüttelt. Seit 2009 zahlt die Opferhilfe auf gesprochene Entschädigungen und Genugtuungen keinen Zins mehr, obwohl das in Gerichtsverfahren üblich ist. Was das bedeutet, musste Markus Schwarzmann erleben. Der Glarner hatte seinen Vater verloren, als er knapp 22 Jahre alt war. Roland Schwarzmann starb im Alter von 48 Jahren an Brustfellkrebs, den Asbestfasern ausgelöst hatten. Als Jugendlicher hatte der Vater während der Ferien bei der Eternit AG in Niederurnen gearbeitet und dabei die gefährlichen Fasern eingeatmet. 

«Die Genugtuungszahlung der Opferhilfe war wichtig für uns», sagt der älteste Sohn Markus. Erst dadurch sei endlich jemand hingestanden und habe bestätigt, dass beim Asbesttod des Vaters nicht alles mit rechten Dingen gelaufen sei. Denn juristisch gesehen trage noch immer niemand Schuld am Tod seines Vaters. «Vor allem für meine Mutter war dieser lange Kampf eine schwere Zeit. Jedes Anwaltsschreiben hat sie stark aufgewühlt.»

Erst nach einer siebenjährigen Auseinandersetzung bestätigte das Bundesgericht, dass Vater Schwarzmann als Jugendlicher nicht zu Asbest-Schleifarbeiten hätte eingeteilt werden dürfen. Die Opferhilfe Glarus zahlte dem heute 32-jährigen Sohn daraufhin eine Genugtuung von 18'000 Franken, dazu kamen rund 7000 Franken Zinsen. Zinsen, die nur gezahlt wurden, weil Roland Schwarzmann vor dem 1. Januar 2009 gestorben ist. «Dass die Zinszahlungen aus Spargründen 2009 abgeschafft wurden, finde ich stossend. Ein langes Rechtsverfahren ist belastend. Das sollte berücksichtigt werden», sagt Markus Schwarzmann.

So viel erhalten die Angehörigen

Wenn die Auswirkungen auf das tägliche Leben des Angehörigen wenig gravierend sind, soll die Genugtuung tiefer sein, besagt der Leitfaden des Bundesamts für Justiz.

Zu berücksichtigen sei, wie intensiv die Beziehung zum Opfer war.

 

Grad Beeinträchtigung der Angehörigen durch Genugtuung in Fr.
1 Tod eines Bruders oder einer Schwester 0 bis 8000
2 Tod des Vaters oder der Mutter 8000 bis 18'000
3 Tod eines Kindes 10'000 bis 20'000
4 Tod des Ehegatten oder des Partners beziehungsweise der Partnerin 20'000 bis 30'000
5 Der Angehörige muss seine Lebensweise erheblich ändern, damit er sich um das Opfer kümmern und es intensiv pflegen oder betreuen kann. Oder er muss mit anderen, sehr einschneidenden Auswirkungen leben. 25'000 bis 35'000
Grosse kantonale Unterschiede

Wie viel Hilfe ein Opfer unmittelbar nach der Straftat erhält, hängt auch vom Wohnort ab. Die Professoren der Berner Evaluation sprechen von «beträchtlichen kantonalen Unterschieden» bei der finanziellen Soforthilfe. Diese sollte eigentlich vier Stunden anwaltliche Beratung umfassen sowie zehn Stunden Psychotherapie, allenfalls einen Übersetzer, die medizinische Erstversorgung sowie im Notfall ein Überbrückungsgeld für drei Wochen. Das sehen die Empfehlungen der Sozialdirektorenkonferenz so vor.

In Schaffhausen kann eine Opferhilfeberaterin dafür maximal 1000 Franken sprechen. Im Kanton Bern sind es allein für den Anwalt 1000 Franken. In Zürich hat der Kanton auch schon zehn Stunden anwaltschaftliche Abklärungen unter dem Titel Soforthilfe ausgezahlt. «In komplizierten Fällen kann das notwendig sein, um zu klären, gegenüber welchen Versicherungen das Opfer Ansprüche hat», sagt Sandra Müller, Leiterin der Kantonalen Opferhilfestelle Zürich.

Man spare nicht auf Kosten der Opfer, heisst es beim Kanton Schaffhausen. Man halte sich an die Empfehlungen und bewillige in begründeten Fällen mehr Mittel. Wenn die 1000 Franken aufgebraucht seien, würden die Gelder in Form längerfristiger finanzieller Hilfe fliessen. Die Krux daran: Längerfristige Hilfe können die Berater meist nicht sofort sprechen. Doch wenn eine Beraterin ein Opfer unmittelbar an einen Arzt oder an eine Anwältin vermitteln muss, kostet dies schnell über 1000 Franken.

Laut Müller von der Opferhilfe Zürich braucht es konkretere Vorgaben, damit die Rechtsgleichheit für Opfer unabhängig vom Wohnkanton gewährleistet wird. Die Sozialdirektorenkonferenz will die Empfehlungen deshalb per 2018 überarbeiten.

Administration statt Verständnis

Bei der Übernahme der Kosten für Anwältin und Psychotherapie gebe es besonders grosse Unterschiede zwischen den Kantonen, sagt Bereichsleiterin Veronika Neruda. Sparübungen auf Kosten der Opfer werden damit aber nicht verhindert. Denn die Empfehlungen sind nicht bindend. Deshalb schlägt das Evaluationsteam der Universität Bern vor, die Soforthilfe gesetzlich – und somit verbindlich – zu regeln. Kritik an den Beratungsstellen gibt es auch von Opfern. Nicole Dill überlebte 2007 einen Mordversuch durch ihren damaligen Freund nur knapp und hat ihr Trauma unter anderem in einem Buch verarbeitet. «Bei den Opferhilfestellen wird man mehr administriert als wirklich verstanden. Ich fühlte mich nach der Tat als Exot in der Gesellschaft», sagt sie.

Die wenigsten könnten sich vorstellen, was Demütigungen und Todesangst bedeuteten, sagt Dill weiter. Vor sechs Jahren hat sie deshalb Sprungtuch gegründet, eine Anlaufstelle für Gewaltopfer. «Bei Sprungtuch fange ich Betroffene auf, die sich bei den Hilfestellen nicht aufgehoben fühlen. Ich kann ihnen das absolut nötige Verständnis geben.» Nicole Dill kämpft bis heute vor Gericht dafür, dass ihre Unfallversicherung die Heilungs- und Therapiekosten ganz übernimmt. «Opfer müssen oft viel Geld in die Hand nehmen und klagen, um etwas zu erhalten. Der Täter hat es da viel einfacher», sagt sie. «Die Täter kosten die Gesellschaft viel mehr als die Opfer. Und das kann nicht sein.»

Die Opferhilfe – kurz erklärt

 

Organisation

Jeder Kanton führt mindestens eine Beratungsstelle. Opfer können frei wählen, wo sie Rat holen wollen.

 

Betroffene

Als Opfer gelten Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt sind. Sie sollen laut Bundesverfassung «angemessen entschädigt» werden, wenn sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

 

Anspruch

Neben den eigentlichen Opfern können auch Angehörige oder sonstige nahestehende Personen Opferhilfeleistungen beanspruchen – unabhängig davon, ob der Täter ermittelt wurde.

 

Beratungsleistungen

Die Opferhilfestellen leisten rechtliche, finanzielle, psychologische und medizinische Unterstützung und sorgen bei Bedarf für eine Notunterkunft. Beratung und Soforthilfe sind kostenlos.

 

Finanzielle Leistungen

Betroffene können eine Entschädigung und/oder Genugtuung beanspruchen, falls die Straftat in der Schweiz geschah. Bei Entschädigungen gelten Einkommensgrenzen, der Höchstbetrag liegt bei 120'000 Franken. Die Genugtuung ist für Opfer auf 70'000 Franken begrenzt, für Angehörige auf 35'000 Franken. Die Kantone sprechen Gelder nur, wenn weder der Täter noch Versicherungen zahlen.

 

Fristen

Gesuche müssen spätestens fünf Jahre nach Kenntnis der Straftat eingereicht werden. Minderjährige haben Zeit bis zum 25. Geburtstag.

 

Infos und Adressen

www.opferhilfe-schweiz.ch 

Die Geschichte der Opferhilfe
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