Geld und Job

Der erste Job, das erste selbst verdiente Geld: Das bedeutet Unabhängigkeit, Selbständigkeit – einen Schritt auf dem Weg zum Erwachsensein. Doch rechtlich wird die Unabhängigkeit von Teenagern oft auf die Probe gestellt. Was dürfen sie schon, was noch nicht? Wann haften sie, wann haften die Eltern?

Der 14-jährige Sven hat Sackgeld gespart. Kann er damit ein Mobiltelefon kaufen, obwohl die Eltern dagegen sind?
Ja. Über sein Taschengeld kann er frei verfügen. Es gehört zum «freien Kindesvermögen». Aber: Wie er das Handy benützen darf, können die Eltern im Rahmen ihrer Erziehungsbefugnisse mitentscheiden.

Sina, 14, hat ihr erstes Jobangebot: Sie könnte regelmässig bei den Nachbarn babysitten. Sie möchte unbedingt Geld verdienen. Kann sie den Job annehmen, ohne die Eltern zu fragen?
Nein. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags braucht es immer die Zustimmung der Eltern. Sie können ihr Einverständnis ausdrücklich geben, indem sie den Vertrag mit unterschreiben. Bei einem Lehrvertrag wäre das sogar zwingend nötig.

Bei anderen Jobs genügt es, wenn die Eltern mündlich oder sinngemäss, etwa durch ein Nicken am Familientisch, ihre Zustimmung geben.

Sascha ist bereits 16. Er hat ein Angebot, in den Ferien Zeitungen auszutragen. Braucht auch er das Okay der Eltern?
Nicht unbedingt. Er ist älter und geniesst bereits eine gewisse Selbständigkeit bei der Gestaltung seiner Freizeit. Er darf für einen Ferienjob vom stillschweigenden Einverständnis der Eltern ausgehen und kann deshalb zum ersten Mal einen Arbeitsvertrag selbständig abschliessen. Sollten die schulischen Leistungen durch den Job leiden, könnten die Eltern den Vertrag aber widerrufen.

Saschas Zwillingsbruder Tom könnte nachts in einer Disco arbeiten. Darf er?
Nein. Es gibt besondere rechtliche Jugendschutzbestimmungen. Minderjährige dürfen in Nachtlokalen, Dancings und Bars nicht beschäftigt werden.

Der 16-jährige Sascha hat die ersten 600 Franken verdient. Kann er ein eigenes Bankkonto eröffnen?
Das kann er. Lohn und Taschengeld sind «freies Kindesvermögen», darüber kann er entsprechend frei verfügen. Er kann ein Jugendkonto eröffnen und Zahlungen abwickeln oder das Geld auf ein Jugendsparkonto einzahlen.

Die Banken sind an jungen Kunden sehr interessiert, um sie früh an sich zu binden, und offerieren Extras wie freie Kinoeintritte oder Nachtbus-Fahrkarten. Es lohnt sich, die verschiedenen Angebote zu prüfen. Wichtig: Die Eltern dürfen auf dieses Geld nicht zugreifen.

Der 16-jährige Sascha will seine erste Kreditkarte. Geht das?
Nein. Jugendliche sind nicht vertragsfähig, ausser wenn es um ihr freies Kindesvermögen geht. Manche Anbieter stellen Kreditkarten schon für Jugendliche ab 16 aus, verlangen aber die schriftliche Zustimmung der Eltern. Der Jugendliche wird jedoch in jedem Fall selbst Vertragspartner – und nur er haftet für seine Verpflichtungen. Die Kreditlimite liegt in der Regel bei 1000 Franken.

Die Eltern können als Alternative aber auch eine Zusatzkarte zu ihrer eigenen Kreditkarte beantragen. In diesem Fall haften sie als Hauptkarteninhaber solidarisch mit dem Sohn, dem Zusatzkarteninhaber. Diese Variante ist den Anbietern natürlich viel lieber, da sie bei Erwachsenen eher zu ihrem Geld kommen als bei Jugendlichen.

Leas Götti hat vor fünf Jahren ein Jugendsparkonto für sie eröffnet und 200 Franken jährlich einbezahlt. Die 16-Jährige möchte sich jetzt ein Snowboard kaufen und dazu die 1000 Franken abheben. Doch die Bank weigert sich, ihr das Geld auszuzahlen. Zu Recht?
Auch wenn sich Lea noch so ärgert: Ja, die Bank darf das. Der Götti hat das Sparkonto zwar auf Leas Namen eröffnet und das Geld gehört zu ihrem Kindesvermögen. Aber da es weder Taschengeld noch Lohn ist, ist es eben kein «freies Kindesvermögen», weshalb Lea nicht darüber verfügen kann.

Die Eltern müssen das Konto verwalten, dürfen das Geld aber nicht selber verwenden. Erst wenn Lea volljährig wird, kann sie auf den angesparten Betrag zugreifen. Nur wenn der Götti extra lieb gewesen wäre und ausdrücklich bestimmt hätte, dass das Geld nicht von den Eltern verwaltet werden solle, wäre es ins freie Kindesvermögen von Lea gefallen.

Quelle: Andrew Archer/Début Art
Ausbildung

Beim ersten Mal schimpft sie, beim zweiten droht sie – beim dritten Mal reichts: Die Lehrerin schickt den Schüler nach Hause. Das darf sie, doch: Eine Disziplinarmassnahme bei einem Verstoss ist nur zulässig, wenn die Massnahme im kantonalen Schulgesetz oder in einer Schulverordnung vorgesehen ist.

Thea kommt regelmässig zu spät. Der Rektor schreibt den Eltern, dass die 14-Jährige von der Schule fliegt, wenn das erneut vorkommt. Darf er das?
Nein. Thea und die Eltern müssen sich erst zu den Vorwürfen äussern können. Und eine Disziplinarmassnahme muss verhältnismässig sein – ein Schulausschluss wäre das nicht. Thea und die Eltern könnten dagegen ein Rechtsmittel ergreifen.

Peter, 15, kann es nicht lassen und raucht seine erste Zigarette – auf dem Pausenplatz. Er wird erwischt. Der Lehrer verdonnert die ganze Klasse dazu, am Wochenende den Pausenplatz zu putzen. Ist das erlaubt?
Nein. Peters Kanton sieht als Disziplinarmassnahmen Strafarbeiten vor, Wegweisen aus der Lektion, schriftlicher Verweis und Ausschluss aus der Schule. Kollektivstrafen, die auch Unbeteiligte treffen, sind verboten.

Quelle: Andrew Archer/Début Art
Quelle: Andrew Archer/Début Art
Haftung

Bestimmt kommt auch diese Premiere irgendwann: Die Scheibe des Nachbarn geht in die Brüche, ein Opfer des Fussballspiels der Jungs im Garten. Nun müssen die Eltern für den Schaden der Sprösslinge geradestehen, oder? Falsch: Die Jugendlichen müssen selbst zahlen. Sie haben den Schaden verursacht, sind persönlich schadenersatzpflichtig.

Mike, 17, konnte das Rennvelo seines Kollegen Simi ausleihen und dreht eine flotte Runde. Dummerweise touchiert er dabei den Randstein. Er stürzt, das Vorderrad ist völlig verbogen. Die Reparatur kostet 300 Franken. Muss Mike den Schaden ersetzen?
Ja. Denn er kann das geliehene Velo nicht wie vereinbart zurückgeben – nämlich unbeschädigt. Er ist unvorsichtig gefahren, durch sein Verschulden kam es zum Schaden. Er muss die Reparaturkosten übernehmen. Die Eltern müssen nicht für ihn einspringen.

Die 15-jährige Mila ist sauer: Sie darf nicht in den Ausgang, sondern muss mit den Eltern langweilige Bekannte besuchen. Dort lässt sie ihren Frust mit einem gezielten Kick an der Designervase aus, die im Entree steht – das edle Stück kippt um und zerbricht in tausend Teile. Bald wedeln die Bekannten mit der Rechnung für die eben gekaufte Vase: 890 Franken. Milas Eltern weigern sich zu zahlen. Müssten sie denn?
Nein. Die Eltern sind fein raus, denn die Tochter ist urteilsfähig. Sie musste wissen, dass die Vase kostbar ist und in die Brüche gehen könnte. Mila selber haftet und muss die 890 Franken zahlen. Falls sie nicht über genügend Geld verfügt, haben die Bekannten Pech, und der Schaden bleibt vorläufig an ihnen hängen.

Milas Eltern müssten nur Schadenersatz zahlen, wenn man ihnen vorwerfen könnte, sie hätten ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Das ist hier sicher nicht der Fall. Möglicherweise übernimmt aber die Haftpflichtversicherung der Eltern einen Teil des Schadens.

Patrick, 16, ist ein erfahrener Pfadiführer. Trotzdem ist es beim diesjährigen Herbstlager erstmals zu einem Unfall gekommen. Die Pfadfinder sollten nachts über einen dunklen Steg gehen. Dabei rutschte der zehnjährige Max aus und brach sich ein Bein. Max’ Eltern fordern Schadenersatz. Haftet Patrick?
Nein, in diesem Fall nicht. Für allgemeine Lebensrisiken muss er nicht einstehen. Der besagte Steg war breit und gut begehbar. Nur wenn man Patrick vorwerfen könnte, dass er einen gefährlichen Weg ausgesucht hat, der für Zehnjährige zu riskant ist, könnte man ihm ein Verschulden vorwerfen, und er wäre haftbar.

Felix, Fred und Fonti, alle 16, haben Streit – ausgerechnet im Tram. Beim Handgemenge landet Freds Faust versehentlich im Gesicht eines unbeteiligten Fahrgasts. Prompt geht dessen 900 Franken teure Brille kaputt. Der Betroffene fordert von Fred den ganzen Betrag. Muss nur Fred zahlen?
Nein. Alle drei, Fred, Felix und Fonti, haften solidarisch, denn sie haben den Schaden gemeinsam verschuldet. Das Opfer kann zwar von Fred den ganzen Betrag verlangen, aber dieser hat ein Rückgriffsrecht auf Felix und Fonti. Die beiden werden ihm je 300 Franken zurückzahlen müssen.

Gesundheit

Die körperliche Integrität ist juristisch gesehen ein sogenannt höchstpersönliches Recht. Das heisst: Sobald ein Jugendlicher urteilsfähig ist – also in der Lage, eine Situation selbst zu beurteilen und entsprechend zu handeln –, entscheidet nur er darüber, was mit seinem Körper passiert.

Der coole George ist 15 und will sich das erste Tattoo stechen lassen: einen Totenkopf auf dem Oberarm. Georges Eltern finden das überhaupt nicht cool und wollen es ihm verbieten. Können sie das?
Nein. Tattoos oder Piercings sind Eingriffe in den Körper. Da George urteilsfähig ist, kann er die Konsequenzen eines Tattoos abschätzen. Deshalb entscheidet er allein. Wenn er die Tätowierung aus seinem Ersparten bezahlen kann, steht dem Totenkopf nichts im Wege. Und falls der Tätowierer auf einer Unterschrift der Eltern beharrt, muss sich George halt einen anderen suchen.

Sabine, 16, hat einen Freund. Nun ist ihre Mens ausgeblieben. Sabine geht zur Gynäkologin. Sie will auf keinen Fall, dass die Mutter etwas erfährt. Kann sie das von der Ärztin verlangen?
Ja. Die Ärztin ist an das Arztgeheimnis gebunden, auch gegenüber den Eltern. Das Recht auf eine medizinische Behandlung steht allein Sabine zu – die Gerichtspraxis geht davon aus, dass man ab 14 fähig ist, selber über eine solche zu entscheiden. Für schwerwiegende Entscheide wie einen Schwangerschaftsabbruch gilt eine junge Frau ab etwa 16 als urteilsfähig. Die Ärztin kann sich aber weigern, eine Behandlung ohne Wissen der Eltern vorzunehmen – sofern kein Notfall vorliegt.

Quelle: Andrew Archer/Début Art
Lifestyle

Ausgehen, Freunde und Kolleginnen treffen, die Welt entdecken – kurz: zum ersten Mal selber bestimmen, was läuft und wie es läuft. Da sind Jugendliche in ihrem Element. Doch auch hier stellen sich unter Umständen rechtliche Schranken in den Weg.

Jasmin, 13, möchte mit ihrer Freundin Sophia in den Ferien im Jura zelten gehen. Allein natürlich, ohne lästige elterliche Aufsicht. Doch Jasmins Eltern bestehen darauf, die gemeinsamen Familienferien im Engadin zu verbringen. Kann Jasmin trotzdem allein losziehen?
Nein. Die Eltern tragen rechtlich die Verantwortung und haben das Entscheidungsrecht. Aber wenn die Eltern schon Familienferien planen, sollten sie die Tochter dabei und bei der Gestaltung des Tagesprogramms miteinbeziehen.

Jasmins grosser Bruder Jonas ist 16. Er möchte mit seinem Kumpel Alex auf eine Velotour ins Tessin. Die Eltern sind einverstanden, aber sie fragen sich: Verletzen wir damit nicht unsere elterliche Sorgfaltspflicht?
Nein. Die Eltern können ihren Sohn getrost allein reisen lassen, sofern Jonas sie im Notfall erreichen kann und es sich nicht gerade um eine Weltreise handelt. Ein 16-Jähriger muss nicht mehr jeden Tag beaufsichtigt werden. Er kann in der Regel selber beurteilen, was er tun und lassen sollte.

Jonas und Alex haben Grosses im Sinn: Sie wollen in einer leeren Scheune ihre erste öffentliche Megaparty organisieren, mit Disco, Getränken und allem, was dazugehört. Was müssen sie beachten?
Sie müssen bei der Gemeinde eine Bewilligung einholen, wenn die Veranstaltung länger als bis 22 Uhr dauern soll und es laut werden wird. Der maximale Schallpegel darf 93 Dezibel nicht übersteigen; ansonsten gelten strengere Vorschriften, und die beiden müssten kostenlos Gehörschutz anbieten. Für den Verkauf von Getränken verlangen viele Kantone ein Wirtepatent. Alex’ Vater hat das Patent und macht mit. Somit sollte einer Bewilligung nichts im Wege stehen. Die Gemeinde kann aber Auflagen machen, etwa verlangen, dass WCs aufgestellt werden und der Abfall auf Kosten der Veranstalter beseitigt wird.

Dringend zu empfehlen ist eine Haftpflichtversicherung. Zudem müssen laut Gesetz der Urheberrechtsgesellschaft Suisa die gespielten Songs gemeldet werden.

Im Stadtpark liegen Jugendliche halb bewusstlos herum, besoffen und bekifft. Ein älterer Passant fragt sich, ob denn heute Alkohol schon an 14-Jährige abgegeben werden darf.
Das Trinken selbst ist nicht verboten. Statistiken zeigen: Die Hälfte der 12- bis 13-Jährigen hat schon mal Alkohol konsumiert. Verboten ist es, alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16 zu verkaufen. Mit 16 dürfen sie dann Bier, Wein und sauren Most kaufen, aber keine Spirituosen und Alcopops; das ist erst ab 18 erlaubt. Kiffen hingegen ist strafbar, auch wenn die Polizei oft wegschaut.

Quelle: Andrew Archer/Début Art
Online

Jugendliche sind sogenannte Digital Natives: Im Zeitalter des Internets zur Welt gekommen, können sie sich ein Leben ohne digitale Geräte nicht vorstellen. Doch auch für sie lauern im Netz Tücken.

Larissa, 14, hat Jenny in der Schuldusche heimlich mit dem Handy geknipst und das Bild ins Internet gestellt. Darf sie das?
Nein. Man darf niemanden ohne Zustimmung fotografieren. Und schon gar nicht das Foto veröffentlichen. Das verletzt die Privatsphäre: Jenny hat ein höchstpersönliches Recht am eigenen Bild. Falls Jenny noch zu jung ist, um die Konsequenzen einer Veröffentlichung abzuschätzen, braucht es sogar die Zustimmung der Eltern.

Sandy, 17, ersteht im Netz das neuste Fingernagel-Fräseset. Ist der Kaufvertrag gültig?
Im Internet gelten dieselben Bestimmungen, wie wenn man im Laden einkauft. Sandy ist minderjährig und kann ohne Zustimmung der Eltern grundsätzlich keinen Vertrag schliessen. Nur wenn sie aus eigenem Ersparten zahlt, ist sie dazu fähig. Hat sie das Geld nicht, müssen die Eltern den Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend absegnen. Auch wenn die Eltern zustimmen, ist nur Sandy Vertragspartnerin. Sollte sie nicht zahlen, müsste der Verkäufer gegen sie prozessieren.

Lehrling Tom ist auf Facebook. Dort will er unter Pseudonym der Gruppe «Alle Chefs sind doof» beitreten. Ist das riskant?
Eine Kündigung riskiert er nicht. Trotzdem sollte er vorsichtig sein, denn vollkommene Anonymität gibt es im Internet nicht. Alle Informationen, die man im Facebook-Profil eingibt, finden gierige Verwendung auf dem Werbemarkt und wer weiss wo noch. Je weniger Informationen man im Internet preisgibt, umso weniger riskiert man, dass damit Missbrauch betrieben wird. Denn sind sie einmal im Netz, lassen sie sich nie mehr kontrollieren.

Lehrling Simon ist 17 und hat ein Handy mit Prepaid-Karte. Er möchte nun wechseln auf ein Abo mit Surfing-Option. Kann er das allein machen?
Nein. Ein Abo ist ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, das längere Zeit läuft. Ein solches können Jugendliche nur mit Zustimmung von Eltern oder Erziehungsbevollmächtigten eingehen. Anders bei der Prepaid-Karte: Die konnte Simon selbständig mit seinem Ersparten kaufen, da der Betrag zum Voraus klar bestimmt war.

Quelle: Andrew Archer/Début Art
Justiz

Das erste Mal mit Polizei und Justiz in Kontakt zu kommen – das ist ziemlich beeindruckend.

Robin, Raffi und Renato, alle 16, finden Banken schrecklich. Sie haben gehört, dass am Wochenende eine Demo stattfinden soll. Renato fragt sich, ob er sich strafbar macht, wenn er daran teilnimmt – er möchte später Anwalt werden und braucht einen guten Leumund.
Jedermann hat ein Recht auf Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Die drei Freunde können ihre Auffassungen also frei äussern. Sie dürfen sich auch zu einer Demo zusammenschliessen, um ihre Meinung öffentlich kundzutun. Sobald die Demo jedoch auf öffentlichem Grund stattfindet, ist sie bewilligungspflichtig. Die Behörde kann die Bewilligung aber nur verweigern, wenn zu befürchten ist, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernsthaft gestört wird, oder wenn andere Interessen vorgehen.

Es ist Samstag. Die drei Freunde Robin, Raffi und Renato sind mitten unter Demonstranten in der Zürcher Innenstadt und geniessen das Gemeinschaftsgefühl an der Kundgebung. Plötzlich taucht die Polizei auf und fordert alle auf, den Platz zu verlassen. Raffi ist baff: «Dürfen die das?», fragt er.
Ja. Wenn die Organisatoren der Demo keine Bewilligung eingeholt haben, darf die Polizei einschreiten. Die polizeilichen Massnahmen müssen aber verhältnismässig und der jeweiligen Gefahrenlage angemessen sein. Es gilt: Die Polizei darf nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen.

Im Nachgang zur Demo gab es Ausschreitungen. Fensterscheiben gingen zu Bruch, Autos brannten. Auch Robin und Raffi haben Steine in Scheiben geschmissen; Renato schaute gebannt zu. Ein Polizist nimmt alle drei mit auf den Posten. Renato will den Namen des Beamten wissen und protestiert auch sonst heftig gegen diese Massnahme – zu Recht?
Nein. Wenn Demonstranten gegen das Gesetz verstossen, also beispielsweise Scheiben einschlagen oder polizeiliche Anweisungen nicht beachten, machen sie sich strafbar. Dann darf die Polizei die Personalien überprüfen. Wenn die drei Jungs keinen Ausweis bei sich haben, dürfen die Beamten sie zur Abklärung der Personalien mit auf die Wache nehmen. Wird ein Polizist bei einer solchen Amtshandlung nach seinem Namen gefragt, muss er ihn nennen.

Quelle: Andrew Archer/Début Art
Staat

Der Staat ist eine Obrigkeit, die mehr Macht hat als die Eltern. Wenn der Staat aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung etwas befiehlt, bleibt nichts anderes, als Folge zu leisten.

Flurin wundert sich: Eben hat er zum ersten Mal Post von der Armee erhalten. Mit 17 soll er an einen Informationsabend. Muss er hingehen?
Ja, die Teilnahme ist obligatorisch. Gemäss Bundesverfassung sind Schweizer Männer verpflichtet, Militärdienst oder einen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Vorbereitend gehört auch der Besuch des Informationsabends dazu.

Eine Woche später meldet sich Vater Staat schon wieder. Diesmal ist es die Gemeinde, die dem 17-jährigen Flurin eine Steuererklärung schickt. Flurin kann es kaum glauben: Muss er seinen mickrigen Ferienlohn wirklich versteuern?
Ja. Für seinen Lohn ist Flurin selbständig steuerpflichtig, und er muss eine eigene Steuererklärung ausfüllen. Anders ist es bezüglich seines Vermögens. Wenn er etwa Geld vom Grossvater geerbt hat, müssen die Eltern diesen Betrag in ihrer Steuererklärung deklarieren. Aber bezüglich seines Einkommens ist der Teenager total selbständig – und total steuerpflichtig, sobald der Betrag ein Minimum, das der Kanton festlegt, übersteigt.

Und Flurin merkt zum ersten Mal: Erwachsen zu werden hat auch seine Nachteile.

Quelle: Andrew Archer/Début Art