Immobilienhändler schätzen sie: einfach zu bedienende, kostengünstige Drohnen, bestückt mit einer hochauflösenden Kamera. Damit lassen sich professionell wirkende Luftaufnahmen der zum Verkauf stehenden Liegenschaft machen.

«Aber auch Wake- und Snowboarder kaufen Drohnen, um sich beim Sport zu filmen», sagt André Fritz, Drohnen-Importeur und Betreiber der Webseite Multicopter.ch. Der grosse Boom bei den Trend-Flugobjekten habe 2013 eingesetzt. Dann seien zum ersten Mal pfannenfertige Consumer-Drohnen auf den Markt gekommen. Und 2014 seien die Verkäufe noch einmal angestiegen.

Manche bevorzugen die Bezeichnung «Multikopter». Der Begriff Drohne erinnere zu sehr an militärisches Gerät. Ein Spielzeug- oder Hobbykopter verfügt meist über vier oder sechs Rotoren, die an kreuzförmig angelegten Armen angebracht sind. Dank den vielen Rotoren liegen die Drohnen ruhig in der Luft, sind leicht zu fliegen, und die Kamera liefert stabile, hochauflösende Bilder: Genau das macht den Reiz der neuen Gadgets aus.

Die Regeln im Überblick

Doch immer wieder geraten Drohnenpiloten in die Schlagzeilen. Im vergangenen Juni steuerte ein Journalist des Onlineportals Watson nach dem Sieg der Schweizer Nationalmannschaft eine Drohne über die feiernde Menge an der Zürcher Langstrasse. Anfang März erschreckte ein Unbekannter in Luzern die Badegäste, weil er seine Drohne wenige Meter vor den Panoramafenstern des Hallenbads positionierte.

Beide Piloten haben nicht korrekt gehandelt. Weil sich die Zwischenfälle gehäuft haben, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) auf seiner Webseite die wichtigsten Regeln für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen veröffentlicht:

  • Im Umkreis von 100 Metern von Menschenansammlungen dürfen Drohnen grundsätzlich nicht betrieben werden. Auch in der Nähe von Flugplätzen gibt es Einschränkungen. Es ist nicht gestattet, Fluggeräte näher als fünf Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen.
     
  • Der Pilot muss jederzeit direkten Sichtkontakt zur Drohne halten. Für Flüge mit technischen Hilfsmitteln wie Feldstecher oder Videobrille muss beim Bazl eine Bewilligung eingeholt werden. Ein automatisierter Flugbetrieb im Sichtbereich ist erlaubt, solange der Betreiber jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.
     
  • Wer Drohnen von über 500 Gramm Gewicht fliegen lässt, muss eine Haftpflichtdeckung von mindestens einer Million Franken gewährleisten.
     
  • Das Überfliegen eines privaten Gartens oder entlang eines Gebäudes mit Fenstern darf nur erfolgen, wenn der Eigentümer oder der Mieter seine Einwilligung gegeben hat. Wenn sich Personen auf dem Grundstück befinden, müssen auch diese einverstanden sein. Das Filmen durch Fenster sollte ohne Einverständnis der betroffenen Personen grundsätzlich unterbleiben.


Wer sich an diese Regeln hält, kann den Drohnenspass, zumindest nach Gesetz, guten Gewissens geniessen. Aufpassen muss er dennoch. Sonst passiert ihm, was selbst einem Drohnenexperten und erfahrenen Hobbypiloten wie Hans Fischer vor zwei Jahren zustiess. Er wollte das Hochwasser bei Brugg filmen. Dann versagte der Akku. Zwar konnte er die Drohne Marke Eigenbau aus dem Wasser fischen. Doch sie war Schrott. Fischer: «Das ist kein schönes Gefühl.»