Der Kunde ist König, sollte man meinen. Beim Autoleasing trifft das nicht zu, wenn das geleaste Fahrzeug von Beginn weg an etlichen Mängeln oder wiederholt am gleichen Defekt leidet.

Ein solches Montagsauto erhielt Markus Hilber: Rund zehn Mal musste er seinen rund 60'000 Franken teuren Volvo in den ersten neun Monaten in die Garage bringen. Der Motor des Erdgasautos stellte manchmal plötzlich ab, startete oft nicht, ruckelte beim Beschleunigen. Die Decke des Wagens vibrierte. Dazu kamen weitere Mängel: am Gasdrucksensor, am Einlassventil und an den Lautsprechern. Da er das Auto geleast hatte, musste Hilber die Leasingraten von rund 700 Franken Monat für Monat weiterbezahlen, obwohl der Wagen ständig in der Garage stand.

Das Verhältnis zum Garagisten verschlechterte sich mit jeder Reparatur. Zwar bot dieser nach längerem Hin und Her einen neuen Wagen an. Mit einem grossen Nachteil: Die Leasingfirma hätte das Montagsauto nur zurückgenommen, wenn Hilber den Wertverlust getragen hätte – wie es Leasingverträge bei vorzeitigem Ausstieg vorsehen. Für den Jungunternehmer Hilber wäre das teuer geworden. Er lehnte ab und bat die Leasingfirma, beim Garagisten Druck zu machen. Ohne Erfolg. Die Garage sei für Mängel zuständig, blockte die Leasinggesellschaft ab. Ihm blieb nichts anderes übrig, als den Wagen von einem anderen Garagisten reparieren zu lassen.

Vertragspartner schieben Lieferanten vor

Dass es schwer ist, als Leasingnehmer gegen die Garage oder die Leasingfirma vorzugehen, hat einen Grund: Leasing ist ein Dreiecksgeschäft. Bei Problemen steckt der Leasingnehmer oft zwischen Garage und Leasingfirma fest. Unterschrieben wird der Vertrag zwar in der Garage, Vertragspartner ist aber die Leasingfirma. Sie ist Eigentümerin des Wagens, den sie der Garage abgekauft hat und gegen monatliche Raten weitergibt – ähnlich wie bei der Miete.

Logisch wäre, wenn der Konsument bei der Leasingfirma auf seine Rechte pochen könnte. Das Kleingedruckte der Leasingverträge schliesst dies aber regelmässig aus. Er muss sich an die Garage halten, die ihm gegenüber vertraglich zu nichts verpflichtet ist. Sie steht lediglich in einer Lieferbeziehung zu ihm. Während sich Leasingfirmen so aus der Verantwortung ziehen, bleiben Leasingnehmer in der Pflicht: Sie müssen die Raten zahlen, auch wenn das Auto in der Garage steht, und ein Ausstieg aus dem Vertrag ist teuer. Oft heisst das so oder ähnlich im Kleingedruckten: «Die Leasingrate ist auch dann geschuldet, wenn das Fahrzeug wegen Garantie-, Reparatur-, Wartungsarbeiten oder anderen Gründen nicht benützt werden kann.» Und: «Das Auftreten von Mängeln irgendwelcher Art berechtigt den Leasingnehmer nicht, den Leasingvertrag fristlos aufzulösen.»

Gefordert: Gleiche Rechte wie die Mieter

Es ist rechtlich umstritten, ob solche Klauseln zulässig sind und der Kunde seine Ansprüche gegenüber der Garage durchsetzen muss. Die Berner Juristen Marlis Koller, Thomas Koller und Raoul Dias vertreten die Auffassung, derartige Bestimmungen seien nicht haltbar. Da die Gesetze den Leasingvertrag nicht genügend detailliert regeln, plädieren sie dafür, dass in solchen Fällen das Mietrecht angewandt werden muss. Demnach hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache in tauglichem Zustand zu übergeben. Und: Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen keine irreführenden oder von der Vertragsnatur abweichenden Abmachungen enthalten. Also wären alle Klauseln unwirksam, mit denen sich die Leasingfirma versteckt aus ihrer Verantwortung zieht. Daraus könnte man ableiten, dass der Kunde das Recht hätte, die Leasingrate herabzusetzen.

Auch der Touring-Club Schweiz (TCS) stützt diese Position. Dabei beruft er sich auf ein Rechtsgutachten von Alexander Brunner, Zürcher Oberrichter und Privatdozent in St. Gallen. Danach kann der Leasingnehmer die Zahlung der Raten einstellen, da die Leasingfirma das Risiko nicht einfach auf ihn abwälzen könne.

Der Leasingverband ist anderer Ansicht. Geschäftsführer Markus Hess sagt: «Das Bundesgericht hat entschieden, dass Mietrecht nicht direkt auf Autoleasingverträge anwendbar ist. Der Richter darf Mietrecht nur dann anwenden, wenn der Leasingnehmer im konkreten Fall gleich schützenswert ist wie ein Mieter. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände geprüft werden.» Doch schaut man den erwähnten Entscheid genauer an, hat das Bundesgericht auf den Leasingvertrag eben gerade Mietrecht angewendet. Das lässt zumindest hoffen, dass die Bundesrichter auch Klauseln, mit denen sich die Leasingfirmen punkto Mängel aus der Verantwortung ziehen, für unwirksam erklären würden und der Konsument die Leasingraten herabsetzen könnte.

Hess argumentiert vor allem auch mit der Praxis: «Die Erfahrung zeigt, dass die Leasinggesellschaften den Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten unterstützen.» Er empfiehlt, sich bei Mängeln sofort an die Leasinggesellschaft zu wenden, damit nicht unnötig Zeit verloren geht und nötigenfalls gemeinsam Druck auf den Garagisten aufgebaut werden kann.

Das alles nützt Markus Hilber wenig. Nach langem Insistieren gewährte ihm die Leasingfirma am Schluss der Leasingdauer eine geringe Vergütung, die jedoch seinen Ärger und die Zeit, in der er auf den Wagen verzichten musste, nicht aufwog. Er sagt: «Ein Ersatzwagen oder ein kostenloser Ausstieg aus dem Leasingvertrag zum richtigen Zeitpunkt hätten mir mehr gebracht.»

Was tun, wenn das Auto ständig kaputt ist?

  • Halten Sie in einer Mängelrüge an die Garage schriftlich und detailliert fest, was nicht funktioniert. Informieren Sie spätestens bei der zweiten erfolglosen Reparatur die Leasingfirma schriftlich über die Mängel. Lassen Sie sich nicht abwimmeln mit dem Argument, für Garantieansprüche sei ausschliesslich die Garage zuständig. Beharren Sie darauf, dass die Leasingfirma Ihnen gemäss Vertrag ein funktionierendes Fahrzeug zur Verfügung stellen muss. Protokollieren Sie Ihre Kontakte mit der Garage und der Leasingfirma.

  • Spätestens nach der dritten Reparatur sollten Sie versuchen, die Leasingfirma und die Garage an einen Tisch zu bringen. Verlangen Sie eine Lösung: zum Beispiel, dass die Garantie verlängert wird oder dass Sie aus dem Leasingvertrag aussteigen können, ohne dass man den Wertverlust des Autos auf Sie abwälzt – und ohne rückwirkende Erhöhung der Leasingrate.

  • Wenn die Mängel strittig sind, kann ein unabhängiges Gutachten Ihre Position gegenüber Garage und Leasingfirma stärken: Auf der Website des Verbands der neutralen freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen finden Sie einen Gutachter in Ihrer Region: www.vffs.ch.

  • Pannenstatistiken, Rückrufe und Mängelmeldungen finden Sie auf der Webseite des TCS: www.infotechtcs.ch. Die Zusammenstellung kann helfen, Mängel zu erkennen und zu beheben.

  • Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Sie mit der Garage oder der Leasingfirma keine befriedigende Lösung finden.

Kostenlos Vertrag auflösen

Viele Leasingverträge enthalten im Kleingedruckten eine unwirtschaftliche und daher falsche Amortisationstabelle. 2008 hat das Bundesgericht eine solche Tabelle für ungültig erklärt, weil sie eine versteckte Strafe bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrags enthielt. Der Leasingnehmer durfte ohne Zusatzkosten aus dem Vertrag aussteigen.