Die 17-jährige Irina ist eine begeisterte Hip-Hop-Tänzerin. Ihre Mutter hatte die junge Frau für die wöchentlichen Lektionen in einem Tanzstudio für ein Semester angemeldet. Doch nach nur zwei Monaten verletzte sich Irina durch einen Misstritt am Fuss und konnte nicht mehr tanzen. Ihre Mutter schickte der Schule ein Arztzeugnis und stellte die Zahlungen ein. Trotzdem flatterte eine Mahnung ins Haus. Die Schule verlangte das Kursgeld bis zum Schluss, auch wenn die Schülerin die Stunden nicht mehr besuchen konnte. «Zu Recht?», fragt sich die verärgerte Mutter.

Weil er beruflich vorwärtskommen wollte, meldete sich Herr Meier für einen Englischkurs an. Doch bereits nach wenigen Lektionen teilte er der Schule mit, er habe «aus persönlichen und beruflichen Gründen» keine Zeit mehr, um regelmässig die Schulbank zu drücken. Die Leitung hatte kein Einsehen und beharrte auf dem ganzen Kursgeld bis Semesterende. «Zu Recht?», fragt sich auch Meier. «Schliesslich habe ich nach den drei besuchten Lektionen keine weiteren Leistungen mehr beansprucht.»

Einen Sprachkurs hatte auch Frau Sommer gebucht. Bald verging der Verkäuferin aber die Lust am Büffeln. Weil Sommer schon bezahlt hatte, wollte sie den Kurs einer Bekannten schenken. Damit war die Schule mit Verweis aufs Kleingedruckte im Vertrag nicht einverstanden. Kurse seien nicht übertragbar, stand dort. Sommer fühlt sich geprellt: «Ist so etwas überhaupt rechtens?»

Die drei geschilderten Beispiele sind typische Fragen aus der Beobachter-Beratungspraxis. Griffige Antworten zu geben ist jedoch alles andere als einfach.

Kündigungsrecht: Jederzeit ist nicht zu jeder Zeit

Rechtlich gesehen sind Kurs- oder Unterrichtsverträge sogenannt gemischte Verträge. Sie unterstehen zu einem grossen Teil dem Auftragsrecht. Laut dessen Bestimmungen hat ein Kunde grundsätzlich das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Dieses jederzeitige Kündigungsrecht ist zwingend und darf weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.

Erfolgt allerdings die Kündigung «zur Unzeit», schuldet der Kunde dem Kursanbieter Schadenersatz für dessen Aufwendungen. Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn der Kunde zu einem besonders ungünstigen Zeitpunkt aussteigt. Eine Abmeldung kurz vor oder nach Beginn eines Kurses gilt etwa als Unzeit, denn zu diesem Zeitpunkt ist es schwierig, den frei werdenden Platz noch zu besetzen.

Dabei hat die Schule eine Schadenminderungspflicht: Meldet sich ein Teilnehmer ab, muss sie Angemeldete auf Wartelisten kontaktieren oder den Kurs noch einmal bewerben - sofern ein verspäteter Eintritt didaktisch möglich ist. Auch der Kunde hat das Recht und die Möglichkeit, einen Interessenten zu präsentieren. Erfüllt dieser die Voraussetzungen für den Besuch, hat die Schule einen solchen Vorschlag zu akzeptieren. Frau Sommer hat also das Recht, ihre Ersatzteilnehmerin zu stellen.

Liegt ein wichtiger Grund für die Abmeldung vor, hat die Schule keinen Anspruch auf Schadenersatz. Als wichtige Gründe gelten, wenn die Schule die versprochene Leistung nicht erbringt, ihr die Anerkennung für einen Abschluss entzogen wird, den sie zugesichert hat, sie die Kursräume in eine andere Stadt verlegt oder sich nicht an die vereinbarten Kurszeiten oder den Stoffplan hält.

Geeigneter Ersatz ist zu akzeptieren

Keine wichtigen Gründe sind hingegen, wenn der Kursteilnehmer - wie im Beispiel von Herrn Meier - den Aufwand unterschätzt hat, wenn er die Lehrperson unsympathisch findet oder nach wenigen Stunden merkt, dass der Kurs schlicht nicht das Richtige ist. Auch wenn die Kursteilnehmerin krank wird oder verunfallt - wie im Beispiel der jungen Tänzerin - gilt das nicht als wichtiger Grund. In all diesen Fällen ist das Schulgeld geschuldet, wenn der Platz im Schulzimmer leer bleibt.

Was aber wäre, wenn sich Meier für einen Kurs über mehrere Semester angemeldet hätte? Müsste er das ganze Schulgeld zahlen, wenn er im ersten Semester abbricht? Nein, zumindest nicht in jedem Fall: Dauert ein Kurs mehrere Semester, muss der Teilnehmer bei einem vorzeitigen Ausstieg laut kantonaler Rechtsprechung nur dann das Schuldgeld für alle Semester bezahlen, wenn:

  • der Kurs als Ganzes ein klar umschriebenes Ziel anstrebt (zum Beispiel einen Diplomabschluss)
  • und die Teilnehmer darüber informiert worden sind, dass der Kurs nur mit bestimmten Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen durchgeführt wird
  • und der Einstieg eines neuen Teilnehmers während des laufenden Kurses unmöglich ist oder der Einstieg eines neuen Teilnehmers möglich wäre, jedoch trotz Bemühungen kein Ersatzteilnehmer gefunden werden konnte.

Andernfalls ist eine Kündigung auf das Ende des laufenden Semesters möglich, und eine weitere Schadenersatzpflicht entfällt.

Um sich angesichts dieser komplexen Rechtslage abzusichern, haben in der Praxis viele Anbieter diese Fragen in sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen detailliert geregelt. Ein Blick aufs Kleingedruckte zeigt: Manche Schulen erstatten das Kursgeld oder einen Teil davon zurück, wenn der Teilnehmer den Kurs wegen Krankheit, Unfall oder Berufswechsel nicht fertig besuchen kann. Allerdings verrechnen einzelne eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr. Viele Institute gestehen eine kostenlose Annullierung bis wenige Tage vor Kursbeginn ausdrücklich zu. Bei Abmeldungen nach Kursbeginn verlangen einige Anbieter einen gestaffelten Prozentsatz des Schulgeldes, andere schliessen Rückerstattungen von Schulgeld kategorisch aus.

Ungewöhnliche Klauseln sind ungültig

Ungeachtet der komplexen Rechtslage müssen Konsumentinnen und Konsumenten nicht jede ungünstige Klausel im Kleingedruckten akzeptieren: Konsumenten sind nach der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel durch eine Unterschrift nicht gebunden, wenn eine Vertragsklausel überraschend ist, inhaltlich nicht zu erwarten oder im Vertragswerk versteckt war. Die Regelung in Frau Sommers Vertrag, wonach der Sprachkurs nicht übertragbar sei, verstösst also nicht nur gegen die Schadenminderungspflicht des Anbieters, sondern ist schlicht ungewöhnlich und damit ungültig. Ein kritischer Blick aufs Kleingedruckte lohnt sich in jedem Fall.

Worauf Sie im Vorfeld achten sollten

  • Vergleichen Sie verschiedene Angebote - vor allem bei längeren und teuren Kursen.
  • Lesen Sie das Kleingedruckte: Prüfen Sie, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Fristen Sie den Vertrag vorzeitig kündigen können.
  • Versuchen Sie, mit der Schule eine für Sie günstige Regelung auszuhandeln.
  • Lassen Sie sich vom Argument, es habe nur noch wenig freie Plätze, nicht zu einem unüberlegten Vertragsabschluss drängen.
  • Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusicherungen, sondern halten Sie Abmachungen vor der Unterschrift im Vertrag fest.
  • Fragen Sie nach Referenzen oder verlangen Sie eine Schnupperstunde. So können Sie am besten beurteilen, ob Ihnen der Kurs entspricht.
  • Fragen Sie schon bei der Anmeldung, ob es eine Warteliste gibt. Wenn ja, können Sie, falls Sie kurzfristig kündigen müssen, auf die Warteliste verweisen. Dort findet sich allenfalls Ersatz für Sie. Denn dann müssten Sie keinen Schadenersatz zahlen.
  • Zahlen Sie bei längeren Kursen nicht das ganze Schulgeld im Voraus.