Nein. Das einfache und kostengünstige Rechtsöffnungsverfahren steht Ihnen nur offen, wenn Sie eine Schuldanerkennung besitzen, in der Ihnen der Kunde schriftlich bestätigt, dass er den betriebenen Geldbetrag schuldet. Das Schuldversprechen kann einseitig sein («Ich, Emil K., schulde Armin T. 1500 Franken») oder Teil eines Vertrags, zum Beispiel eines Kauf-, Miet- oder Darlehensvertrags. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch andere Erklärungen als Schuldanerkennung: etwa der Lieferschein, wenn ihn der Empfänger der Waren quittiert hat.

Ihre Rechnung ist keine Schuldanerkennung, weil sie nur von Ihnen stammt und Ihr Kunde nicht unterschrieben hat. Das vorteilhafte Rechtsöffnungsverfahren entfällt also. Sie müssen den Rechtsvorschlag im ordentlichen Prozess beseitigen lassen, was länger dauert und klar teurer ist.

Mehr zu Betreibung bei Guider

Beobachter-Abonnenten erhalten im Merkblatt «Betreibung» eine vollständige Übersicht, wie sich das Rechtsöffnungsverfahren gestaltet, welche schriftlichen Beweise zur definitiven Rechtsöffnung führen und welche Möglichkeiten Gläubigern zur Beseitigung des Rechtsvorschlags offenstehen.

Zwei Mal pro Woche direkt in Ihre Mailbox
«Zwei Mal pro Woche direkt in Ihre Mailbox»
Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
Der Beobachter-Newsletter