Das Einsichts- und Auskunftsrecht der Angehörigen von Patienten ist kantonal unterschiedlich geregelt. Daher kann es durchaus sein, dass sich der behandelnde Arzt Ihres Lebenspartners Ihnen gegenüber auf seine ärztliche Schweigepflicht beruft und Ihnen keine Auskunft über den Gesundheitszustand oder die Heilungschancen Ihres Partners erteilt. Es kann auch sein, dass Sie ihn nicht einmal besuchen dürfen. Ratsam ist, dass Konkubinatspaare in einer schriftlichen Erklärung das Auskunfts- und Mitspracherecht Ihres Partners, allenfalls sogar die Entscheidbefugnis gegenüber den behandelnden Ärzten, regeln. Ein Muster für eine Entbindung vom Patientengeheimnis finden Sie auf unserer Internetberatung HelpOnline unter «Familie/Konkubinat/Rechte und Pflichten während des Zusammenlebens».