Wer ein Kind hat, muss für dessen Unterhalt sorgen. Dazu gehören Pflege und Erziehung wie auch finanzielle Unterstützung. In einer Ehe sorgen Vater und Mutter gemeinsam und einvernehmlich für den Unterhalt des Kindes. Wird eine Ehe aufgehoben, sorgt derjenige Elternteil für Pflege und Erziehung, der die Obhut über das Kind hat, während der andere die im Gerichtsverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge schuldet.

Leben nun Eltern miteinander im Konkubinat, ist die Aufgabenteilung in der Regel wie in der Ehe. Wird das Konkubinat jedoch aufgelöst, muss – anders als bei einer Ehe – keine Behörde mitwirken. Liegt dann kein Unterhaltsvertrag vor, müsste zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kindes eine Vereinbarung abgeschlossen oder eine gerichtliche Klage angestrengt werden. Das ist erfahrungsgemäss wesentlich schwieriger als der Abschluss eines Vertrags in guten Zeiten. Der finanzielle Unterhalt des Kindes ist in einem solchen Fall nicht mehr lückenlos gewährleistet – und die Unterhaltsbeiträge werden auch nicht von der Gemeinde bevorschusst.

Das alles spricht gemäss Bundesgericht für die Pflicht, dass Unverheiratete einen Unterhaltsvertrag für das Kind schliessen. Damit während des Konkubinats die Unterhaltsbeiträge nicht effektiv ausbezahlt werden müssen, kann der Vertrag entsprechend abgefasst werden. So kann festgehalten werden, dass für die Dauer des Konkubinatsverhältnisses beide Elternteile ihrer Unterhaltspflicht genügen, indem sie für das Kind tatsächlich aufkommen, dass aber ab Auflösung des Verhältnisses derjenige Elternteil, der das Kind nicht mehr in seiner Obhut hat, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in bestimmter Höhe zu entrichten hat.

Viele Vormundschaftsbehörden akzeptieren in der Praxis, dass kein Vertrag geschlossen wird, wenn die Mutter finanziell in der Lage ist, allein für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, oder wenn die Eltern in einem stabilen Konkubinat leben. Aber eben: Im Falle einer Krise kann das alles plötzlich anders aussehen.