Die Badzimmerwaage bringts im Januar gnadenlos zutage: Die vielen Chlaushöcke, Festgelage und Jahresendapéros haben Spuren hinterlassen. Da ist es nicht verwunderlich, wenn nach den Festtagen Hochbetrieb in den Fitnessstudios herrscht. In dieser Zeit werden auch am meisten Abonnements verkauft. Wer unterschreibt, darf ein Jahr lang unter fachkundiger Aufsicht auf dem Ergometer strampeln, Gewichte stemmen oder im Aerobic schwitzen.
Damit Sie der Vertrag nicht ins Schwitzen bringt, empfiehlt es sich, vor dem Unterschreiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu beachten. Denn Fitnessklubverträge sind im Gesetz nicht direkt geregelt. Zwar werden sie grundsätzlich als Mietverträge eingestuft, denn als Hauptleistung stellen die Klubs ihren Mitgliedern Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung. Wenn es aber während der Laufzeit Fragen zu Ansprüchen und Rechten geht, sind in erster Linie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen massgebend.
Gut zu wissen: Wenn bestimmte Klauseln nicht Ihren Bedürfnissen entsprechen, können Sie sie ergänzen, ändern oder streichen. Zeigt sich der Klub nicht verhandlungsbereit, wechseln Sie besser zur Konkurrenz.
Fitnessverträge: Darauf sollten Sie achten
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Verlockende Rabatte
Lassen Sie sich nicht zu einer langen Vertragsdauer verleiten, auch wenn Rabatte winken. Denn ein vorzeitiger Ausstieg oder ein verpasster Kündigungstermin kann zu finanziellen Einbussen führen.
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Verlängerungsklausel
Noch immer enthalten viele Verträge eine Klausel, wonach sich der Vertrag automatisch um die vereinbarte Laufzeit verlängert, wenn er nicht innert einer vorgeschriebenen Frist vor Vertragsende gekündigt wird. Doch immer mehr Fitnessklubs formulieren konsumentenfreundlichere Klauseln – auch dank einer gemeinsamen Aktion der Allianz der Konsumentenorganisationen zusammen mit dem Beobachter: Ergebnis dieser Aktion ist eine Einteilung von zahlreichen Fitnesscentern in drei Kategorien. Die Listen sind unter www.konsumentenschutz.ch/fitnessstudio-listen abrufbar und werden laufend ergänzt. Hinweis: Eine unerwünschte Klausel können Sie vor Unterzeichnung des Vertrags auch durchstreichen. Oder Sie kündigen das Abo schon kurze Zeit nach Vertragsbeginn, um die Frist nicht zu verpassen. Bewahren Sie die Postquittung für den eingeschriebenen Brief auf.
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Vorzeitige Auflösung
Sie können vorzeitig kündigen, wenn ein «wichtiger Grund» vorliegt, der bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war – etwa ein Unfall oder eine Krankheit. Auch wenn ein wichtiger Grund vorliegt, gilt aber eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitz des Fitnessklubs sein. Ein Ausstieg ist immer möglich, wenn Sie ein Ersatzmitglied bringen, das den Vertrag zu den gleichen Konditionen übernimmt (siehe Video unten «Fitnessabo vorzeitig kündigen»).
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Angebotsänderungen
In manchen Verträgen sind Änderungen im Angebot oder sogar Betriebsschliessungen während mehrerer Wochen pro Jahr ausdrücklich vorbehalten. Das bedeutet, dass der Kunde in diesen Fällen keinen Anspruch auf eine Rückerstattung oder eine Vertragsverlängerung hat. Vergleichen Sie darum das Kleingedruckte in verschiedenen Verträgen.
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Time-out-Regelung
Vielerorts kann das Abonnement während der Ferien oder einer Krankheit hinterlegt werden. Dieser Service ist nicht überall kostenlos. Rechnen Sie nach, ob sich das Hinterlegen wirklich lohnt.
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Krankenkassenbeiträge
Die meisten Kassen zahlen im Rahmen von Zusatzversicherungen einen jährlichen Beitrag ans Fitnessabonnement. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Krankenkasse.

Merkblatt «Fitnessvertrag» bei Guider, dem digitalen Berater des Beobachters
Mitglieder von Guider erhalten im Merkblatt «Rechtslage bei Fitnessabos» weitere Tipps, worauf sie beim Abschluss eines Vertrags mit einem Fitnessklub achten können und ob der Klubbetreiber beispielsweise ein Ersatzmitglied ablehnen darf, wenn sie selber aus dem Vertrag aussteigen wollen.
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