Sarah Kübler* will ein Auto, hat aber wenig Erspartes. So nimmt die 25-Jährige einen Barkredit von 13'000 Franken auf. Die monatliche Rate von CHF 297.20 scheint günstig. Doch der Jahreszins ist mit 13,95 Prozent happig und beruht noch auf dem alten Höchstzins von 15 Prozent (seit 1. Juli 2016 bei 10 Prozent). Die Kosmetikerin müsste über die fünfjährige Laufzeit des Kredits 4832 Franken allein für Zinsen bezahlen. Das realisiert Kübler erst nach zwei Jahren. Nach 23 Ratenzahlungen beschliesst sie deshalb, ihre Schulden sofort zu begleichen. Dann muss ihr die Bank die Zinsen für die nicht beanspruchte Kreditdauer erlassen. So steht es im Gesetz.

Sarah Kübler berechnet ihre Restschuld und macht den klassischen Fehler: Sie geht von einem gleichbleibenden Monatszins von CHF 80.53 aus (4832 Franken geteilt durch 60 Raten), statt die Zinsen auf das nach einer Ratenzahlung jeweils noch ausstehende Kapital zu berechnen. Mit den überwiesenen 8016 Franken gibt sich die Bank nicht zufrieden und fordert weitere 1200 Franken. Weil Kübler darauf nicht eingeht, leitet die Bank erst eine Betreibung ein und klagt später vor Gericht: Die junge Frau muss schliesslich 1833 Franken nachzahlen.

Kübler ist kein Einzelfall. Die Berechnung für die vorzeitige Rückzahlung ist kompliziert. «Selbst Banken rechnen den Restsaldo und den Zinserlass manchmal falsch aus», sagt Mario Roncoroni von der Berner Schuldenberatung. Da hat er nicht unrecht: Der Beobachter liess drei Banken die Restschuld eines 30'000-Franken-Kredits zu 10 Prozent Zins nach zwei von vier Jahren ausrechnen: Die Resultate wichen um rund 800 Franken voneinander ab.

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Bei fehlerhafter Kreditfähigkeitsprüfung zahlt man keine Zinsen

«Es kann sich lohnen, den Restsaldo und den Kontoauszug über die gemachten Zahlungen zu überprüfen», sagt Roncoroni. Doch die Abweichungen seien in der Regel nicht sehr gross. Trotzdem empfiehlt der Schuldenberater, «genau abzuklären, ob die Bonität des Antragstellers vor der Kreditvergabe genügend geprüft wurde». Falls diese Prüfung Fehler enthalte (siehe unten: «Zurückzahlen: So geht es - vielleicht ohne Zinsen»), müsse nach Gesetz nur das Kapital ohne Zinsen zurückbezahlt werden. «Der Barkredit wird dann zum Gratiskredit.» Die Chancen dafür stehen gut: «Ich habe in meiner langjährigen Tätigkeit nur wenige korrekte Kreditfähigkeitsprüfungen gesehen» sagt er.

*Name geändert

Zurückzahlen: So geht es - vielleicht ohne Zinsen

Sagen Sie der Bank per Telefon, dass Sie den Kredit auf Ende Monat zurückzahlen. Verlangen Sie die Schlussabrechnung mit einem detaillierten Kontoauszug. Das kann 25 bis 30 Franken kosten. In zwei bis drei Tagen sollten Sie die Unterlagen erhalten. Prüfen Sie im Kontoauszug, ob alle Zahlungen richtig verbucht wurden und die Restschuld korrekt ist.

Kontrollieren Sie die Kreditfähigkeitsprüfung. Die häufigsten drei Fehler: Die Kosten für die Kinderbetreuung fehlen; es werden unzulässige Pauschalen für Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung und Gesundheitskosten eingesetzt; die Quellensteuer wird falsch berechnet.

Entdecken Sie keine Fehler und ist die mitgeteilte Restschuld korrekt berechnet, zahlen Sie den geschuldeten Betrag der Bank per Ende Monat.

Falls die Kreditfähigkeitsprüfung Fehler enthält, müssen Sie nach Gesetz keine Zinsen bezahlen. Teilen Sie das der Bank in einem eingeschriebenen Brief mit. Anschliessend ziehen Sie sämtliche bisherigen Zahlungen von der ursprünglichen Kreditsumme ab und überweisen die Restsumme. Ist die Bank nicht einverstanden, sollten Sie sich einen Anwalt nehmen, der mit der Bank verhandelt.

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Neues Urteil zur Kreditfähigkeitsprüfung

Macht die Bank schwere Fehler bei der Kreditfähigkeitsprüfung, muss der Kunde den Kredit nicht zurückzahlen – samt Zinsen und Kosten. Dies ist laut einem Urteil des Berner Obergerichts dann der Fall, wenn die Bank beim Vertragsabschluss es versäumt hat, den Kunden über die Auslagen für auswärtige Verpflegung und die Kosten für den Arbeitsweg zu befragen. Es genügt nicht, wenn die Bank einfach Pauschalen in einem von ihr ausgefüllten Budget einsetzt und dieses dem Kreditnehmer zur Unterschrift vorlegt.

Entscheid der 2. Zivilkammer des Kantons Bern vom 23. September 2016 (ZK 16 418)

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