Bei der Miete von Wohnräumen sieht das Mietrecht eine Sicherheitsleistung in der Höhe von maximal drei Bruttomietzinsen (inklusive Nebenkosten) vor. Mehr darf der Vermieter nicht verlangen.

Keine Kautionslimite existiert hingegen bei der Miete von Geschäftsräumen. Bei den Vertragsverhandlungen sollte darauf geachtet werden, dass die Kaution in einem vernünftigen Verhältnis zu den Risiken steht, für die der Geschäftsmieter haftet.

Wird die Kaution bar bezahlt, muss sie vom Vermieter innert weniger Tage bei einer Bank auf ein Sparkonto mit Zinsen, lautend auf den Namen des Mieters, hinterlegt werden.

Versäumt dies der Vermieter, wird er gegenüber dem Mieter für den entgangenen Zins entschädigungspflichtig. Er macht sich unter Umständen sogar einer Veruntreuung strafbar.

Vermieter haben ein Jahr Zeit

Der Vermieter darf die Kaution für Schäden verwenden, die der Mieter verursacht hat.

Ficht der Mieter jedoch die Schlussabrechnung an, so muss der Vermieter wieder in Aktion treten: Er hat ein Jahr lang Klagerecht. Während dieser Zeit bleibt der Zugriff auf das Kautionskonto beiden Parteien verwehrt – ausser ein Urteil werde gefällt. Der Mieter kann erst nach ungenutztem Ablauf der Jahresfrist bei der Bank die Herausgabe seines Geldes verlangen.

Die Bank wird in der Folge beim Vermieter nachfragen, ob er eine Forderungsklage oder eine Betreibung gegen den Mieter eingeleitet hat. Verneint er dies, wird die Kaution dem Mieter ausbezahlt.

Will der Mieter diese Jahressperrfrist nicht abwarten, kann er mit dem Begehren um Freigabe der Kaution an die Schlichtungsbehörde gelangen, wo dann auch über strittige Forderungen verhandelt wird.