Wer ein Haustier gefunden hat oder wem eines zugelaufen ist, muss grundsätzlich den Eigentümer informieren. Kennen Sie diesen nicht, sind Sie laut Gesetz verpflichtet, den Fund bei der kantonalen Meldestelle für Findeltiere zu melden. In den meisten Kantonen kann das übers Internet laufen (siehe nachfolgenden Hinweis «Weitere Infos bei Tierfunden»).

Wenn der bisherige Halter die Katze weiterhin will, kann er das Tier zurückverlangen. Wenn sich aber nach zwei Monaten noch niemand gemeldet hat, geht das Eigentumsrecht an den Finder über – jedoch nur wenn dieser seine oben genannten Finderpflichten und seine sogenannte Aufbewahrungspflicht erfüllt hat. Auch ein Tierheim kann übrigens erst nach zwei Monaten frei über ein Tier verfügen. Herrenlose Tiere – also etwa solche, die der frühere Eigentümer unzweifelhaft ausgesetzt hat – gehen ebenfalls ins Eigentum des Finders über, sofern dieser das Tier behalten will. Oft lässt sich allerdings schwer sagen, ob ein Tier wirklich herrenlos ist und rechtlich niemandem (mehr) gehört.

Im Zweifel sollte man davon ausgehen, dass das gefundene oder zugelaufene Tier noch einen Eigentümer hat. Das heisst: auf jeden Fall die sogenannte Ersitzungsfrist von zwei Monaten bei Haustieren abwarten, bevor man das neue Familienmitglied so richtig ins Herz schliesst.

Weitere Infos bei Tierfunden

Die Schweizerische Tiermeldezentrale ist die Anlaufstelle für Meldungen verlorener Tier: Über die Website und die 24-Stunden-Hotline können an 365 Tagen im Jahr Vermisstmeldungen von Haustieren aufgegeben werden.

Auch gefundene Tiere können über die Website oder mittels einer Finder-Telefonnummer gemeldet werden. Auch dies ist zum Lokaltarif rund um die Uhr möglich.

Weitere Infos: Schweizerische Tiermeldezentrale STMZ