Auch wer verheiratet ist, kann allein Verträge abschliessen und selbständig über sein Einkommen und Vermögen verfügen. Nur bei ganz wenigen Rechtsgeschäften braucht es die Zustimmung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin, etwa wenn eine verheiratete Person eine Bürgschaft eingehen Bürgschaft Worauf lasse ich mich ein? oder die Wohnung, in der die Familie lebt, verkaufen will.

Verpflichtungen gibt es schon

Das bedeutet nun aber nicht, dass Sie Ihr gesamtes Einkommen nach Lust und Laune verprassen dürfen. Beide Eheleute haben entsprechend ihren Kräften einen Beitrag an den Familienunterhalt zu leisten, sei es durch Geld, Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung oder Mitarbeit im Beruf Partnerschaft Mitarbeit im Geschäft des Ehepartners und Gewerbe des Partners oder der Partnerin.

Wer welchen Beitrag leistet, müssen die Eheleute miteinander abmachen. Bei Schwierigkeiten kann eine Budgetberatungsstelle helfen, eine faire Lösung zu finden. Hilft auch das nicht, kann der Eheschutzrichter kontaktiert werden.

Wenn Sie ein Auto leasen, haftet Ihr Mann nicht für die Leasingraten mit. Nur bei Haushaltsschulden haften Sie beide solidarisch. Das heisst: Der Gläubiger bzw. die Gläubigerin kann wählen, von wem er oder sie das Geld möchte. Zu den Haushaltsschulden zählen Ausgaben, die die laufenden, alltäglichen Bedürfnisse decken. Etwa der Kauf von Lebensmitteln, von üblicher Kleidung oder kleineren Einrichtungsgegenständen, aber auch die Telefon- und Krankenkassenkosten et cetera. Kaufen Sie aber Besonderes wie zum Beispiel ein Auto oder eine Ferienreise, haften Sie dafür allein. Eine Ausnahme gilt auch hier: Wenn Ihr Mann mitunterzeichnet hat, haftet er mit.

Diese Haftungsregeln gelten auch bei Gütertrennung . Auf der anderen Seite ist die Gütertrennung auch nicht nötig, wenn Sie Angst vor persönlichen Schulden Ihres Gatten haben. Denn auch unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung könnte in einem Betreibungsverfahren nur das Vermögen und das Einkommen derjenigen verheirateten Person, die Schulden hat, gepfändet werden, nicht aber dasjenige der anderen mit ihr verheirateten Person.

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