Wenn unverheiratete Paare sich absichern wollen, merken sie schnell, wie segensreich die Institution der Ehe ist: ein umfassendes, staatlich vorgegebenes Vertragswerk, das praktisch alle Eventualitäten regelt, die aus dem Zusammenleben von zwei Menschen entstehen können.

Paare, die nicht heiraten wollen, behelfen sich am besten mit einem Konkubinatsvertrag und mit Testamenten . Dabei kommen Paare nicht darum herum, Antworten auf wichtige Fragen zu finden: 

Für den Fall einer Trennung
  • Wie sollen gemeinsame Anschaffungen und das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt werden?
  • Wer haftet für Verpflichtungen, die man in gemeinsam unterzeichneten Verträgen mit Dritten eingegangen ist?
  • Was geschieht nach der Trennung mit Geschenken? Welche muss man zurückgeben?
  • Was gehört wem aus der gemeinsamen Wohnung?
  • Welche Kündigungsfristen und -termine gelten für den Partner, der auszieht?
  • Was passiert mit dem gemeinsamen Wohneigentum? Soll es verkauft werden, oder übernimmt es ein Partner? Und wenn ja, zu welchen Bedingungen? Wie werden Gewinne oder Verluste aus einem Verkauf aufgeteilt?
  • Wer bekommt den Zuschlag, wenn plötzlich beide das gemeinsame Haus übernehmen wollen?
  • Ist der Unterhalt des wirtschaftlich schwächeren Partners auch nach einer Trennung gewährleistet? Wie viel Alimente sollen gezahlt werden? Und wie lange?
  • Wie soll der Partner für seine Mitarbeit im eigenen Geschäft entschädigt werden?

 
Abmachungen für den Fall einer Trennung lassen sich in einem schriftlichen Konkubinatsvertrag regeln. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig.

Weitere Fragen im Trennungsfall
Pensionskassenguthaben hälftig teilen?
Ist Unterhalt oder eine Abfindung geschuldet?
Hilft das Eheschutzgericht bei Streit?
Mehr zu Vorsorge im Konkubinat bei Guider

Weder das Erbrecht sieht einen Anspruch an den hinterbliebenen Konkubinatspartner vor, noch kennt die AHV eine Hinterlassenenleistung. Bei Guider erhalten Beobachter-Abonnenten nützliche Hilfestellung für die Altersvorsorge im Konkubinat. Erfahren Sie unter anderem, wie Sie sich mit einem Testament, einem Erbvertrag oder einer Todesfallversicherung gegenseitig begünstigen können.

Für den Todesfall

Soll der Partner erbrechtlich speziell abgesichert und begünstigt werden ? Dabei muss man die Pflichtteile von Noch-Ehegatten, der Kinder oder der Eltern beachten. Vorsicht: Die meisten Kantone verlangen happige Erbschaftssteuern unter Partnern.
Ein handschriftliches Testament reicht. Einen Erbvertrag müssten Sie von einem Notar öffentlich beurkunden lassen.

Soll der Partner Leistungen aus der Pensionskasse erhalten? (Auch wenn sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, sehen viele Pensionskassen freiwillige Leistungen für Lebenspartner vor. Die Zahlungen fallen nicht in den Nachlass und spielen bei der Berechnung der Pflichtteile keine Rolle.)
Klären Sie bei der Pensionskasse ab, ob eine Begünstigungserklärung nötig ist.

Soll der Partner die 3a-Vorsorgegelder Private Altersvorsorge Für die Extras im Alter sparen erhalten?
Vergewissern Sie sich bei Bank oder Versicherung, dass das Guthaben exklusiv an die Lebenspartnerin ausgezahlt wird. Aber: Bei der Berechnung der Pflichtteile werden die 3a-Gelder mitgezählt.

Reichen das Vermögen und die Einkünfte aus, um den überlebenden Partner wirtschaftlich abzusichern?
Vorsorgelücken lassen sich mit einer Todesfallversicherung schliessen.

Mustertestamente für Lebenspartner bei Guider

Möchten Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner nach dem Tod maximal begünstigen? Wie das geht und wie Sie dies mit der Erbrechtsrevision ab 2023 zusätzlich berücksichtigen können, zeigen Ihnen diese beiden Mustertestamente.

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