Als Aushilfen, Springer oder Angestellte in Rufbereitschaft werden Teilzeitbeschäftigte bezeichnet, die unregelmässig und nach Bedarf eingesetzt werden. Doch solche flexiblen Arbeitsformen sind in keinem Gesetz geregelt, was auf Seiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers Fragen aufwirft.

In der Praxis ist Arbeit auf Abruf vielfach einseitig nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers ausgerichtet. Der Chef legt Zeitpunkt und Dauer der Arbeitseinsätze fest, wodurch Kosten minimiert werden können. Gleichzeitig erwartet er von den Angestellten eine hohe Flexibilität, was die Freizeitgestaltung erheblich erschwert. Hinzu kommen ein unregelmässiges Einkommen sowie eine schlechte soziale Absicherung.

Doch auch Aushilfen und Springer besitzen Rechte. Welche das sind, zeigen die folgenden acht Antworten.

Diese Rechte gelten bei Arbeit auf Abruf

1. Als Springerin werde ich häufig sehr kurzfristig für Arbeitseinsätze aufgeboten. Ich finde das äusserst mühsam. Was kann ich tun?
In der Regel müssen Arbeitseinsätze 14 Tage im Voraus bekannt gegeben werden. Ist dies nicht möglich und müssen Sie zu bestimmten Zeiten für kurzfristige Einsätze zur Verfügung stehen, wäre diese Rufbereitschaft zu entschädigen – wenn auch nicht zwingend zum gleichen Lohn wie die tatsächliche Arbeitsleistung. In diesem Fall sollte schriftlich festgehalten werden, zu welchen Zeiten Sie sich zur Verfügung halten müssen und wann Sie uneingeschränkt frei haben (siehe «Arbeit auf Abruf: Das sollten Sie vertraglich vereinbaren»).
 

2. Gilt für Arbeit auf Abruf eine Mindestdauer pro Einsatz? Muss ich etwa auch dann antreten, wenn ich einen längeren Arbeitsweg habe und nur für zwei Stunden aushelfen soll?
Wenn Sie einen Vertrag mit Abrufverpflichtung haben, müssen Sie jede Arbeitsaufforderung annehmen. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn sich der Arbeitseinsatz zeitlich für Sie nicht lohnt. Deshalb empfiehlt es sich, wann immer möglich schriftlich zu definieren, wie lange ein Arbeitseinsatz mindestens dauern sollte und wie kurzfristig Aushilfseinsätze angekündigt werden.
 

3. In letzter Zeit kommt es trotz fester Einteilung bei mir vor, dass ich vom Chef wieder nach Hause geschickt werde. Muss ich das akzeptieren?
Nein, das müssen Sie nicht. Wenn es einen Einsatzplan gibt und Sie kurzfristig daraus gestrichen oder nach Hause geschickt werden, schuldet der Arbeitgeber Ihnen trotzdem den Lohn für die vereinbarte Zeit. Der Arbeitgeber kann sein Unternehmerrisiko nicht einfach auf die Arbeitnehmer abwälzen. Ebenso wenig kann er Sie verpflichten, solche unfreiwilligen Minusstunden später nachzuholen.

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Werden Sie häufig nach Hause geschickt, weil der Chef Ihnen zu wenig Arbeit anbieten kann? Beobachter-Abonnenten können sich mit dem Musterbrief «Protest gegen unfreiwillige Minusstunden» wehren, damit sie zu ihrem Recht kommen.

4. In meinem Arbeitsvertrag auf Abruf steht, dass sich meine Einsätze nach den Bedürfnissen des Betriebs richten sollen. In den letzten anderthalb Jahren habe ich jedoch regelmässig 20 Stunden pro Woche gearbeitet. Nun wird mein Pensum auf einen Schlag deutlich reduziert. Kann ich mich dagegen wehren?
Ja, unbedingt. Entscheidend ist in diesem Fall nicht die Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses im Vertrag, sondern wie dieser tatsächlich gelebt wurde. Durch die von Anfang an regelmässig geleisteten Arbeitseinsätze wurde Ihr Abrufvertrag automatisch zum normalen Teilzeitverhältnis und die übliche Arbeitszeit zum Vertragsbestandteil. Will der Arbeitgeber das Pensum in einem solchen Fall gegen Ihren Willen reduzieren, müsste er dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist im Rahmen einer sogenannten Änderungskündigung tun.
 

5. Ich habe zwei Jahre lang tadellos als Aushilfe stundenweise in einem Kleidergeschäft gearbeitet. Nun wurde ich fristlos entlassen. Es gebe keine Arbeit mehr. Welche Rechte habe ich?
Erstens kann Ihnen der Arbeitgeber nur dann fristlos kündigen Kündigung Einfach so vor die Tür gesetzt? , wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten Ihrerseits vorliegt und daher eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Da dies offenbar nicht bei Ihnen zutrifft, muss sich der Arbeitgeber an die Kündigungsfristen halten. Ist im Arbeitsvertrag nichts schriftlich festgehalten, gilt ab dem zweiten bis und mit neunten Dienstjahr eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten, jeweils auf das Monatsende.

Zweitens haben Sie während der Kündigungsfrist einen Anspruch auf den bisherigen Durchschnittslohn. Bei Schwankungen werden dazu in der Regel die letzten zwölf Monate angeschaut. Das Geschäft schuldet Ihnen selbst dann einen Lohn, wenn Sie freigestellt werden und ab sofort keine Arbeitseinsätze mehr verrichten.

Arbeit auf Abruf: Das sollten Sie vertraglich vereinbaren
  • Fixieren Sie Ihr Aufgabengebiet sowie den Einsatzort, falls der Arbeitgeber lokal oder regional mehrere Geschäfte führt. Dies schützt Sie davor, für jede beliebige Tätigkeit eingesetzt zu werden oder an verschiedenen Orten arbeiten zu müssen.

  • Je früher Sie Ihren Einsatzplan kennen, desto besser für Sie. Verlangen Sie eine klare Regelung, wie lange im Voraus der Arbeitgeber Sie informieren soll.
     
  • Halten Sie schriftlich fest, zu welchen Zeiten oder Tagen Sie für Arbeitseinsätze nicht zur Verfügung stehen können.
     
  • Es gibt Verträge mit und ohne Abrufverpflichtung. Je nachdem können Sie selber entscheiden, ob Sie einen Einsatz antreten wollen oder eben nicht. Sind Sie verpflichtet, jedem Abruf Folge zu leisten, ist diese Rufbereitschaft zu entschädigen (siehe Frage 6). Achten Sie darauf, dass der Arbeitgeber zeitlich eingrenzt, von wann bis wann Sie sich für Arbeitseinsätze bereithalten sollten.
     
  • Versuchen Sie garantierte Arbeitszeiten pro Woche, Monat oder Jahr zu vereinbaren.
     
  • Sorgen Sie dafür, dass mündliche Zusicherungen für die Beweisbarkeit auch schriftlich notiert werden. Beachten Sie aber: Werden schriftliche Abmachungen über längere Zeit nicht eingehalten, kommt stillschweigend eine Vertragsänderung zustande. Protestieren Sie daher, wenn zum Beispiel Mindestarbeitszeiten unterschritten werden und bieten Sie Ihre Arbeitskraft schriftlich an.

6. Die Assistentin des Chefs trägt mich jeweils für gewisse Tage ein, an denen ich mich rufbereit halten soll. Erst wenn ich einen konkreten Auftrag erhalte, wird mir die Arbeitszeit bezahlt. Sollte die Wartezeit nicht auch vergütet werden?
Wenn Sie im Betrieb auf Arbeit warten müssen, gilt dies als normale Arbeitszeit. Können Sie sich zu Hause aufhalten, ist die Wartezeit nicht als Arbeitszeit anzurechnen, sondern nur die tatsächlich geleisteten Einsätze. Eine Entschädigung dafür, dass Sie sich rufbereit halten müssen, haben Sie aber trotzdem zugute, allerdings zu einem reduzierten Stundenansatz. Sie können mit dem Arbeitgeber auch aushandeln, dass diese Entschädigung über einen erhöhten Grundlohn abgegolten wird. Wie hoch der Lohn für den Bereitschaftsdienst ausfällt, ist Verhandlungssache und müsste vom Gericht entschieden werden, wenn Sie sich nicht einigen können. In konkreten Fällen wurden zwischen 25 und 50 Prozent des Grundlohns als angemessen erachtet.

 

7. Da man von mir eine hohe Flexibilität zu unterschiedlichen Zeiten fordert, wird mir das nun alles zu viel. Ich habe gekündigt. Muss ich nun mit Einstelltagen bei der Arbeitslosenversicherung rechnen?
Nein, in diesem Fall spricht man nicht von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit Einstelltage Selbstverschuldet entlassen? , weil Arbeit auf Abruf in den Augen der Arbeitslosenversicherung als unzumutbar gilt. Ein Abrufjob ist oft mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden und wird als Zwischenlösung oder als Zustupf zum Familienbudget angesehen, der jedoch kein gesichertes Einkommen garantiert. Aus diesem Grund können Sie auch nicht vom RAV oder von der Arbeitslosenversicherung gezwungen werden, eine solche Arbeit anzunehmen.

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8. Ich arbeite bei einer privaten Spitex auf Abruf. Jetzt fällt ein Auftrag weg, ich habe nur noch an zwei statt wie bisher drei Tagen Arbeit. Kann ich zum RAV?
Nur im Ausnahmefall. Denn Angestellte auf Abruf gehen einen Vertrag ein, bei dem sie damit rechnen müssen, mal mehr, mal weniger zu arbeiten – so sieht man es bei der Arbeitslosenversicherung. Für viele Betroffene ist das hart, denn oft finden sie trotz intensiver Suche keine andere Anstellung.

Damit man Anspruch auf Arbeitslosengelder hat, muss ein Verdienst ausfallen. Das ist bei Arbeit auf Abruf nicht der Fall. Der Arbeitgeber übergibt quasi sein Firmenrisiko an die Mitarbeitenden, und als Folge können diese dann nicht stempeln.

Es gibt allerdings eine Ausnahme – wenn die Arbeitspensen in den letzten zwölf Monaten höchstens um 20 Prozent schwankten. Dann kann man von einer normalen Arbeitszeit ausgehen. Falls Sie also im letzten Jahr regelmässig drei Tage gearbeitet haben und nun einer weggefallen ist, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Mehr zur Arbeitszeit bei Guider

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann es sein, dass der Arbeitgeber Sie zu Mehrarbeit verpflichtet. Oder umgekehrt: Er weist Ihnen weniger Arbeit zu, und Sie kommen auf Minusstunden. Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten erfahren, was rechtlich in Bezug auf die Arbeitszeit gilt und in welchen Fällen man sich wehren kann.

3 Tipps: Lohn kommt nicht

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Die Miete und die Krankenkassenprämie sollten dringend gezahlt werden, doch der Arbeitgeber zahlt einfach den Lohn nicht aus? 3 Tipps.
Quelle:  
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Christian Gmür, Content-Manager Ratgeber
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