Niemand kann Sie zwingen, einen Darlehensvertrag oder eine Quittung unterzeichnen zu lassen. Ein mündlicher Vertrag ist genauso gültig wie ein schriftlicher. Aber ohne Beweisurkunde werden Sie Probleme haben, Ihre Forderung rechtlich durchzusetzen, falls Ihr Partner doch nicht zahlt.

Deshalb: Auch wenn das Vertrauen noch so gross ist, regeln Sie Darlehensverträge am besten immer schriftlich. Halten Sie im Vertrag alle wichtigen Punkte fest. Dazu gehören der Betrag, die Verzinsung, ob die Rückzahlung in Raten oder einmalig erfolgen soll und die Kündigungsfrist. Für den Fall, dass Teilrückzahlungsraten nicht pünktlich oder gar nicht bezahlt werden, sehen Sie mit Vorteil eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit für das gesamte Darlehen vor.

Sie können das Darlehen auf eine bestimmte Laufzeit oder unbefristet gewähren. Lassen Sie Ihren Partner bei der Geldübergabe zusätzlich eine Quittung unterzeichnen. Wenn Sie das Geld per Bank oder Post überweisen, bewahren Sie die Belastungsanzeige zusammen mit dem Darlehensvertrag auf. Geben Sie beim Auftrag den Zahlungsgrund «Darlehen» an.

Die Gefahr der Verjährung

Achtung: Ein Darlehen verjährt nach zehn Jahren. Diese Frist beginnt allerdings mit jeder Zins- oder Amortisationszahlung neu zu laufen. Die Gefahr der Verjährung ist darum am grössten, wenn Sie ein un-befristetes zinsloses Darlehen gewähren.

Wird das Darlehen gemäss Vertrag oder durch Kündigung fällig und der Schuldner zahlt nicht, können Sie ihm eine letzte Frist zur Rückzahlung einräumen. Sie können aber auch direkt die Betreibung für das Darlehen, die Zinsen sowie Verzugszinsen einleiten. Ohne Vertrag und Quittung, dürfte es für Sie dann schwierig werden, die Forderung durchzusetzen.

Denken Sie also daran: Vertrauen ist gut – ein schriftlicher Vertrag besser.