«Können Sie mir sagen, wo ich meine Briefmarkensammlung verkaufen kann?» fragt eine Witwe aus dem Bündnerland. Um einer Bekannten mit 7000 Franken aus der Klemme zu helfen, hatte die gute Seele bei ihrer Bank einen Kredit aufgenommen. Alsbald flossen die Ratenzahlungen der Bekannten spärlicher als der Dorfbach im Spätsommer. Die Bank indes bestand auf der Rückzahlung des Kredits. So kam die Witwe auf die phantasievolle Idee, ihre Briefmarkensammlung zu verhökern.

Mit Phantasie ist auch die Frage anzugehen, wie bei säumigen Schuldnern geliehenes Geld eingefordert werden kann. Besonders dann, wenn es sich um ein Darlehen unter Bekannten und Verwandten handelt. Solche Darlehen werden meist formlos, also mündlich, abgemacht - Freundschaftsdienste und Verwandtenunterstützung vertragen sich schlecht mit Papier und Unterschriften.

Nicht ohne Quittung

Rechtlich ist nichts einzuwenden gegen eine mündliche Abmachung. Doch das gesprochene Wort ist flüchtig. Falls der Darlehensnehmer nach Jahren abstreitet, je Geld erhalten zu haben, kommt der Darlehensgeber unter Umständen in arge Beweisnot. Spätestens dann ist es mit der guten Beziehung aus. Ganz zu schweigen von der Ratlosigkeit gegenüber den Erben eines plötzlich verstorbenen Darlehensnehmers.

Lassen Sie sich deshalb ein Darlehen schriftlich quittieren, oder setzen Sie einen eigentlichen Darlehensvertrag auf. Zwar ist der Darlehensnehmer auch ohne schriftliche Vereinbarung zur Rückzahlung verpflichtet. Aber was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt. Das wussen schon die alten Römer. Haben Sie keinen Beweis für das gewährte Darlehen, gehen Sie so vor:

1. Sichern Sie sich eine Bestätigung für das ausgeliehene Geld.

Im nachhinein machen Sie das so:

  • Fordern Sie den Darlehensnehmer auf, Ihnen das Darlehen zu bestätigen, etwa zuhanden der Steuerbehörden oder Ihrer Bank.
  • Wenn der Schuldner offensichtliche Schwierigkeiten hat, das Darlehen zurückzuzahlen, unterbreiten Sie ihm schriftlich einen angemessenen Vorschlag zur Rückzahlung. Zum Beispiel monatliche Raten zu 200 Franken. Verzichten Sie dabei auf die gesetzlichen Verzugszinsen für fällige, aber verspätete Raten. Setzen Sie dem Schuldner eine Frist. Das Angebot gilt als angenommen, wenn er Ihnen das Briefdoppel unterschrieben zurücksendet.
  • Lässt Sie der Schuldner wissen, dass er nicht mehr zahlen kann, so schicken Sie ihm erst recht einen Brief mit Abzahlungsvorschlag. Nebst der Möglichkeit, den Vorschlag anzunehmen, sollten Sie dem Schuldner folgende zwei Optionen zum Ankreuzen geben: «Ich bin der Meinung, Dein Darlehen an mich ist erledigt» oder «Das Darlehen ist verjährt».
  • Machen Sie klar, dass Sie ohne eine Rückmeldung die Verjährungsfrist mittels Betreibung unterbrechen müssen. Oder fügen Sie an: «Ohne Gegenbericht gilt der Abzahlungsvorschlag als angenommen - zuzüglich fünf Prozent Verzugszins.»

Dieses Vorgehen gibt dem Darlehensgeber eine Karte in die Hand, die er notfalls dringend braucht: den schriftlichen Beweis, dass er dem Unterzeichnenden ein Darlehen gegeben hat. Im Fall eines Gerichtsprozesses lindert das die Beweisnot beträchtlich. Nun ist es am Darlehensnehmer zu beweisen, dass er die Schuld bereits beglichen hat, sie ihm erlassen wurde oder verjährt ist.

Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, eine solche Bestätigung einzuholen. Fingerspitzengefühl und Kenntnis des Schuldners und dessen Situation tragen zum Erfolg bei.

Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung ist es in jedem Fall wichtig, sich unverzüglich ein Bild über die aktuelle Finanzlage des Schuldners zu machen. Es zeigt, ob sich eine Betreibung lohnt.

2. Beschaffen Sie sich einen Betreibungsregisterauszug.
Werfen Sie einen Blick in das Steuerregister des Schuldners - sofern das nach kantonalem Recht zulässig ist.

Düster sieht es aus, wenn andere Gläubiger die Betreibung bereits eingeleitet haben, Verlustscheine ausgestellt wurden oder ein hoher Schuldenberg besteht. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt es sich, dem Schuldner eine kurze Frist anzusetzen und danach zu betreiben. Erhebt der Schuldner aber Rechtsvorschlag, lohnt es sich selten, den Friedensrichter zu bemühen, wenn ein schriftlicher Beweis für das Darlehen fehlt.

Doch aufgepasst: Betreiben lässt sich ein Darlehensnehmer nur, wenn die Rückgabe des Darlehens fällig ist. Sonst gilt der Zahlungsbefehl lediglich als Kündigung des Darlehens. Und auch hier gilt: Mündliche Absprachen über das Wann und Wie

der Rückzahlungen sind ebenso rührend wie «Vom Winde verweht». Ohne andere schriftliche Abmachungen gilt das Obligationenrecht: Wurde nichts vereinbart, so ist ein Darlehen innerhalb von sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzuzahlen.

Aber selbst schriftliche Abmachungen missraten zuweilen. Problematisch sind Formulierungen wie: «Die Amortisation erfolgt nach den Möglichkeiten des Schuldners. Die Schuld sollte bis zum 1. Januar 2003 vollständig amortisiert sein.» Ist dieses Darlehen vor dem 1. Januar 2003 kündbar, oder hat man auf eben diese Möglichkeit verzichten wollen? Für den Richter ist in solchen Fällen die Lektüre des Kaffeesatzes vielversprechender als diejenige des Gesetzbuches.

3. Formulieren Sie vertragliche Abmachungen klar und präzis:
Wer will was warum von wem bis wann? Geht die selbstlose Witwe aus dem Bündnerland so vor, braucht sie ihre wertvolle Briefmarkensammlung nicht zu versilbern.