Alle Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden, sind am 
1. Januar 2017 verjährt. Es sei denn, der Gläubiger hat die Verjährungsfrist vor Ablauf des Jahres 2016 mit einer neuen Betreibung unterbrochen. Und genau das haben zahlreiche Personen gemacht: Insgesamt wurden im vergangenen Jahr 100'000 Betreibungen mehr eingeleitet als 2015.

Findige Gläubiger schickten dem Betreibungsamt mit dem Betreibungsbegehren gleich auch den Rückzug der Betreibung. Dann musste das Betreibungsamt dem Schuldner keinen Zahlungsbefehl zustellen, sondern nur das zurückgezogene Betreibungsbegehren protokollieren. So sparten die Gläubiger Geld. Denn der Eintrag eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens kostet nur fünf Franken – für einen Zahlungsbefehl zahlt man je nach Forderungsbetrag bis zu 400 Franken.

Umstrittene Methode der Betreibung

Doch reicht diese Billigmethode, um die Verjährung eines Verlustscheins zu unterbrechen? Nein, sagt Hansjörg Peter von der Uni Lausanne. «Denn wer behauptet, zu wollen und gleichzeitig nicht zu wollen, hat nicht den Willen zu betreiben», schreibt der Rechtsprofessor in einer Fachzeitschrift. «Das wäre ein glatter Schuss in den Rücken», hält Marcel Schmidlin von der Creditreform Egeli Basel AG dagegen. «Etwa 2000 Betreibungsbegehren haben wir so eingeleitet.» Das letzte Wort werden die Gerichte haben – ein Urteil gibt es noch nicht.

Aktuell stellen sich bei alten Verlustscheinen aber auch weitere Fragen. Im Folgenden eine Auswahl.

6 Fragen und Antworten zu Betreibung
  1. Das Betreibungsamt hat mir den Zahlungsbefehl erst Anfang Januar 2017 zugestellt. Ist der Verlustschein nun verjährt?
    Nein, er ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Gläubiger das Betreibungsbegehren vor Ende 2016 der Post übergeben oder beim Betreibungsamt eingereicht hat.
     
  2. Für einen alten Verlustschein habe ich bis heute keinen neuen Zahlungsbefehl erhalten. Kann ich davon ausgehen, dass der Verlustschein verjährt ist?
    Nein. Vielleicht hat der Gläubiger zusammen mit dem Betreibungsbegehren auch den Rückzug der Betreibung eingereicht, und das Betreibungsamt hat Ihnen deshalb keinen Zahlungsbefehl zugestellt. Fragen Sie beim Amt, ob wirklich kein Betreibungsbegehren gegen Sie eingereicht wurde.
     
  3. Was kann ich tun, wenn ich für einen Verlustschein betrieben werde, obwohl er verjährt ist?
    Erheben Sie Rechtsvorschlag gegen die Betreibung und notieren Sie auf dem Zahlungsbefehl: «Ich erhebe Rechtsvorschlag, weil die Forderung verjährt ist.»
     
  4. Dürfen alte Verlustscheine weiterhin im Betreibungsregisterauszug erscheinen?
    Nein. Verlustscheine, die mehr als 20 Jahre alt sind, dürfen im Auszug nicht mehr erscheinen. Das gilt unabhängig davon, ob der Verlustschein verjährt ist oder nicht.
     
  5. Ich werde für einen alten, aber nicht verjährten Verlustschein betrieben, obwohl ich nur die AHV mit Ergänzungsleistungen habe. Ist das zulässig?
    Ja, die Betreibung ist zulässig. In der anschliessenden Pfändung haben Sie allerdings nichts zu befürchten, weil das Betreibungsamt die AHV und 
Ergänzungsleistungen nicht pfänden darf. Das Betreibungsamt wird deshalb einen neuen Verlustschein ausstellen, der wiederum eine 20-jährige Verjährungsfrist hat.
     
  6. Ich habe gegen eine Betreibung für einen alten Konkursverlustschein Rechtsvorschlag erhoben. Dabei habe ich argumentiert, dass ich nicht zu neuem Vermögen gekommen bin. Jetzt hat mich das Gericht aber für eine Verhandlung vorgeladen. Was erwartet mich da?
    Sie müssen an die Verhandlung gehen und dort Ihre Einkommens- und Vermögenslage detailliert darlegen. Wenn Sie das nicht tun, werden Sie den Prozess verlieren.
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