Beobachter Assistance: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Kundeninformationen

1. Wer ist Ihr Versicherungspartner?
Versicherer ist die Coop Rechtsschutz AG, Entfelderstrasse 2, Postfach, 5001 Aarau; Tel. 062 836 00 00;

E-Mail: info@cooprecht.ch, Web: www.cooprecht.ch
 

2. Wer ist versichert?
Versichert sind Sie als Beobachter-Mitglied sowie alle mit Ihnen im gleichen Haushalt dauernd wohnhaften Personen.
 

3. Welche Risiken sind in welchem Umfang versichert und welches sind die wichtigsten Ausschlüsse?
Leistungsumfang:

Versichert sind mit wenigen Ausschlüssen sämtliche Rechtsstreitigkeiten weltweit bis zu einer Leistung in Höhe von Fr. 5000.–.

Nicht versichert sind:

  • Bezahlung von Gerichts- und Verfahrenskosten sowie Prozessentschädigungen
  • Bezahlung von Bussen und Geldstrafen oder Schadenersatz
  • Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist

Nicht versicherte Rechtsschutzfälle (Ausschlüsse):
Nicht versichert sind Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit

  • einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • der Anschuldigung der vorsätzlichen Begehung einer Straftat sowie bei vorsätzlich verursachten Rechtsschutzfällen
  • der Vermietung von Liegenschaften, ausser die versicherte Person bewohnt die Liegenschaft selbst und diese umfasst nicht mehr als drei Wohnungen resp. Geschäftseinheiten
  • abgetretenen Forderungen
  • Forderungen des nicht versicherten Erblassers oder gegen diesen, welche auf versicherte Personen in deren Eigenschaft als Erben übergegangen sind

Zeitliche Deckung:
Massgebend für die zeitliche Deckung ist das jeweilige Grundereignis (gemäss C1 AVB).

Fälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder innerhalb einer allfälligen Wartefrist eingetreten sind bzw. bekannt waren oder hätten bekannt sein können, sind nicht versichert.
 

4. Welche Prämie müssen Sie zahlen?
Der Abschluss von Beobachter Assistance ist nur in Kombination mit der Beobachter-Mitgliedschaft möglich, welche zusätzlich zur Versicherungsprämie zu zahlen ist. Die Kosten sind abhängig vom gewählten Produkt.
 

5. Welches sind Ihre wichtigsten Pflichten?
Sie müssen

  • die Prämie samt Beobachter-Mitgliedschaft fristgerecht bezahlen
  • einen Rechtsschutzfall sofort dem Beobachter- Beratungszentrum melden
  • vor Beauftragung eines Anwalts mit dem Beobachter-Beratungszentrum telefonisch Kontakt aufnehmen und eine Kostengutsprache einholen
  • die Coop Rechtsschutz AG bei der Fallbearbeitung unterstützen und insbesondere die einverlangten Auskünfte erteilen und Unterlagen zustellen


6. Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und wie können Sie ihn auflösen?
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, sofern die Coop Rechtsschutz AG keinen Einwand gegen den Vertragsabschluss erhebt. Der Vertrag beginnt anschliessend mit der Bezahlung der Prämie (zuzüglich der Kosten für die Beobachter-Mitgliedschaft) und dauert in der Regel ein Jahr.

Widerrufsrecht: Sie können den Antrag zum Abschluss des Vertrages innert 14 Tagen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen.

Der Versicherungsvertrag kann verlängert werden durch Bezahlung der nächsten Jahresrechnung.
 

7. Datenschutz
Wir erfassen und bearbeiten lediglich Personen- und Geschäftsdaten, die für die Vertragsverwaltung und Schadenabwicklung notwendig sind. Wir behandeln diese Daten vertraulich und schützen sie nach gesetzlicher Vorschrift vor unberechtigtem Zugriff. Mehr dazu finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.
 

8. Haben Sie Fragen?
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website www.beobachter.ch. Sie können sich auch direkt an unser Beratungszentrum wenden, Telefonnummern und Mail-Adressen finden Sie hier: www.beobachter.ch/beratung.

Wir sind gerne für Sie da.

Teil A: Grundlagen der Versicherung

A1 Parteien

Ringier Magazine AG hat zugunsten der Beobachter-Mitglieder (nachfolgend versicherte Personen genannt) mit der Coop Rechtsschutz AG, Entfelderstrasse 2, Postfach, 5001 Aarau (nachstehend Versicherer genannt), einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Versicherer ist verpflichtet, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die versicherten Leistungen zu erbringen. Die versicherten Personen haben ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer.
 

A2 Massgebende Bestimmungen

Massgebend sind die nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) sowie die Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) und der Kollektivversicherungsvertrag mit Ringier Magazine AG.
 

A3 Kollektivversicherungsvertrag

Die Gewährung der Versicherungsleistungen der Beobachter Assistance erfolgt aufgrund des Kollektivversicherungsvertrages zwischen Ringier Magazine AG und dem Versicherer.
 

Teil B: Allgemeine Bestimmungen

B1 Versicherte Personen

Versichert sind alle natürlichen Personen als Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein, die zusätzlich zur Beobachter-Mitgliedschaft die Beobachter Assistance abgeschlossen und bezahlt haben, sowie Personen, die mit der versicherten Person im gleichen Haushalt dauernd wohnhaft sind. Massgebend für den Wohnsitz ist der Ort, an dem die Schriften hinterlegt sind.
 

B2 Subsidiarität

Es besteht nur Anspruch auf Leistung aus der Beobachter Assistance, wenn und soweit die Leistungen nicht von einem anderen Leistungserbringer erbracht werden müssen, wenn diese Versicherung nicht bestehen würde.
 

B3 Rücktrittsrecht

Bei Abschluss des Versicherungsvertrages steht der versicherten Person ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu.
 

B4 Beginn, Erneuerung, Kündigung und Erlöschen des Versicherungsvertrages

Der Versicherungsvertrag beginnt mit der Bezahlung der Prämie. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erneuert sich der Vertrag jeweils mit der Prämienzahlung. Die versicherte Person kann den Vertrag per Ende der jeweiligen Laufzeit jederzeit schriftlich kündigen. Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Ausland, erlischt der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Wegzugs.

Der Versicherer tritt vom Vertrag zurück, wenn die versicherte Person trotz Mahnung die Prämie in der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht bezahlt und der Versicherer darauf verzichtet hat, die Prämie einzufordern.
 

B5 Kündigung im Schadenfall

In einem versicherten Rechtsschutzfall hat sowohl die versicherte Person als auch der Versicherer das Recht, Beobachter Assistance zu kündigen.
 

B6 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird der schweizerische Wohnsitz der versicherten Person oder Aarau (Sitz der Coop Rechtsschutz AG) vereinbart.
 

B7 Datenschutz

Die Bearbeitung von Personendaten bildet eine unentbehrliche Grundlage des Versicherungsgeschäfts. Bei der Bearbeitung der Personendaten gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz und seine Verordnung sowie – soweit anwendbar – die EU-Datenschutzgrundverordnung.

Die Coop Rechtsschutz AG erfasst und bearbeitet lediglich Personendaten, welche für die Vertrags- und Schadenabwicklung notwendig sind. Die Personendaten werden vertraulich behandelt und gegen unberechtigte Einsichtnahme geschützt. Ausführliche Informationen zur Bearbeitung der Personendaten durch die Coop Rechtsschutz AG finden Sie in der Datenschutzerklärung (www.cooprecht.ch/de/datenschutzerklaerung).

Die Personendaten sind nach Massgabe des Datenschutzgesetzes gegen unberechtigte Einsichtnahme geschützt. Die Daten werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen nur in erforderlichem Umfang aufbewahrt. Jede versicherte Person hat nach Massgabe des Datenschutzgesetzes das Recht, Auskunft zu verlangen, ob und welche Daten über sie in den Datensammlungen bearbeitet werden. Es kann verlangt werden, dass unrichtige Daten gelöscht werden.

Weitere Ausführungen zur Bearbeitung der Personendaten durch den Beobachter finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Ringier Magazine AG (www.beobachter.ch/datenschutzbestimmungen).
 

Teil C: Beobachter Assistance

C1 Zeitliche Deckung und Wartefrist

Beobachter Assistance wird nur gewährt, wenn das Grundereignis nach dem Versicherungsbeginn bzw. nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist.

Für neue Mitglieder des Beobachters, oder wenn eine Beobachter-Mitgliedschaft unterbrochen wird, besteht eine Wartefrist von drei Monaten.

Der Zeitpunkt des Grundereignisses wird wie folgt definiert:

  • im Schadenersatzrecht der Zeitpunkt der Verursachung des Schadens
  • im Strafrecht der Zeitpunkt der tatsächlichen oder angeblichen Zuwiderhandlung gegen Strafvorschriften
  • bei Streitigkeiten unter Eheleuten oder Lebenspartnern das den Streit auslösende Ereignis, spätestens der Zeitpunkt der ersten häuslichen Trennung
  • in erbrechtlichen Streitigkeiten der Todeszeitpunkt des Erblassers
  • in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten der Zeitpunkt des Ereignisses, das den Versicherungsanspruch auslöst, ansonsten das Datum der den Streit auslösenden Mitteilung
  • in steuerrechtlichen Streitigkeiten der Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses, ansonsten das Datum der Steuerveranlagung
  • in sämtlichen übrigen Fällen der Zeitpunkt des Ereignisses, das den Streit ausgelöst hat, ansonsten der Zeitpunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten

C2 Ausschlüsse

Keine Versicherungsleistungen werden gewährt bei Rechtsstreitigkeiten

  • im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • im Zusammenhang mit der Anschuldigung der vorsätzlichen Begehung einer Straftat sowie bei vorsätzlich verursachten Rechtsschutzfällen
  • im Zusammenhang mit der Vermietung von Liegenschaften, ausser die versicherte Person bewohnt die Liegenschaft selbst und diese umfasst nicht mehr als drei Wohnungen resp. Geschäftseinheiten
  • die der versicherten Person schon vor Beginn der Versicherungsdeckung bekannt waren oder hätten bekannt sein können
  • im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen
  • im Zusammenhang mit Forderungen des nicht versicherten Erblassers oder gegen diesen, welche auf versicherte Personen in deren Eigenschaft als Erben übergegangen sind

C3 Versicherte Leistungen

Ergeben sich aus einem Ereignis mehrere Rechtsstreitigkeiten, gelten diese als ein Rechtsschutzfall.

Die Versicherten haben bis maximal Fr. 5000.– pro Rechtsstreitigkeit Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt, auf eine Mediation oder auf eine Expertise. Es werden nur folgende Kosten gedeckt:

  • die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes, Mediators
  • die Kosten von beauftragten Experten
  • die Kosten der Coop Rechtsschutz AG
  • die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für die Löschung persönlichkeitsverletzender Internetinhalte

Nicht versichert sind:

  • weitere Kosten, welche im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit stehen (z. B. Gerichts- und Verfahrenskosten, Prozessentschädigungen, Bevorschussung von Kautionen)
  • Bussen
  • Schadenersatz
  • Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist

In rechtlichen Angelegenheiten zwischen Personen, die über die gleiche Beobachter-Assistance-Mitgliedschaft versichert sind, wird pro Rechtsstreitigkeit nur einmal und anteilmässig die Höchstleistung von Fr. 5000.– gewährt.

Jede Prozess- oder Parteientschädigung, die der versicherten Person gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochen wird, ist dem Versicherer bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
 

C4 Versicherte Rechtsschutzfälle

Versichert sind unter Vorbehalt der Ausschlüsse gemäss C2 Rechtsstreitigkeiten in sämtlichen Rechtsgebieten, in denen die versicherte Person in ihrer Eigenschaft als Privatperson betroffen ist.

Bei Streitigkeiten unter Eheleuten und Lebenspartnern kann die Versicherungsleistung bis zum Abschluss eines allfälligen Scheidungsverfahrens nur einmal in Anspruch genommen werden.
 

Teil D: Bestimmungen für den Schadenfall

D1 Anmeldung eines Rechtsschutzfalles

Die versicherte Person hat sich mit ihrer Rechtsstreitigkeit vor Beauftragung eines Anwalts, einer Mediatorin oder eines Experten direkt an die Telefonberatung des Beobachter-Beratungszentrums zu wenden.

Die Fachleute des Beobachter-Beratungszentrums beraten und betreuen die versicherte Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

Wenn sich darüber hinaus eine anwaltliche Vertretung, Mediation oder Expertise als notwendig erweist, empfiehlt der Beobachter nach Möglichkeit eine geeignete Fachperson.

Es besteht freie Anwaltswahl. Die Coop Rechtsschutz AG behält sich das Recht vor, einen Anwalt abzulehnen. In diesem Fall kann die versicherte Person drei weitere Rechtsanwälte vorschlagen. Diese dürfen nicht der gleichen Kanzlei angehören. Die Coop Rechtsschutz AG muss einen dieser drei vorgeschlagenen Rechtsanwälte akzeptieren.
 

D2 Abwicklung eines Rechtsschutzfalles

Erfolgt in diesem Sinne die Überweisung an eine externe Fachperson, erteilt das Beobachter-Beratungszentrum dafür eine Kostengutsprache von Fr. 500.–.

Erweist sich in einem zweiten Schritt eine weiterführende Beratung oder Vertretung der versicherten Person als notwendig, holt die externe Fachperson eine Erhöhung der Kostengutsprache bis maximal Fr. 5000.– bei der Coop Rechtsschutz AG ein, welche die Versicherungsdeckung definitiv prüft.

Ausgenommen vom beschriebenen Verfahrensablauf sind Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit persönlichkeitsverletzenden Interneteinträgen. Diese Fälle werden vom Beobachter-Beratungszentrum direkt an die Coop Rechtsschutz AG weitergeleitet. Die Coop Rechtsschutz AG bestimmt das weitere Vorgehen und ergreift bei Bedarf die geeigneten Massnahmen.

Die versicherte Person trifft eine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht. Dazu gehört, dass sie sich an den oben beschriebenen Ablauf hält. Im Übrigen hat sie dem Versicherer die notwendigen Auskünfte für die Beurteilung von Kostengutsprache-Gesuchen zu erteilen.

Bei schuldhafter Missachtung vertraglicher Obliegenheiten kann die Coop Rechtsschutz AG ihre Leistungen kürzen. Bestehen für einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe, hat die versicherte Person die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen.
 

D3 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche die Coop Rechtsschutz AG als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlangen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Prozessiert ein Versicherter auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis wesentlich günstiger ist als gemäss Beurteilung durch die Coop Rechtsschutz AG.

Stand: Januar 2024

Lesen Sie hier die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Beobachter Assistance als PDF:

Beobachter Assistance AVB  (Januar 2024)