Die allein erziehende Rita B. schämt sich nicht, dass sie Geld vom Sozialamt bezieht. Im Gegenteil: «Die Sozialhilfe betrachte ich als Lohn vom Staat – für das, was ich als Mutter von zwei kleinen Kindern leiste.» Umgekehrt weiss Rita B. die finanzielle Hilfe auch zu schätzen. «Damit kann ich so leben, wie es mir wichtig ist, und kann meine Zeit und meine Energie den Kindern widmen.»

Von den Eltern abhängig
Kein Verständnis aber hat Rita B. dafür, dass der Staat ihr mit der einen Hand Unterstützung gewährt und mit der andern das Geld wieder nehmen will – nämlich bei ihren Eltern. Sie glaubte nicht richtig zu hören, als ihr der Vater berichtete, dass der Kanton Solothurn von ihm Verwandtenunterstützung fordert. «Das hiesse ja, dass ich als 30-Jährige nochmals von den Eltern abhängig wäre. Das kann doch nicht sein!»

Doch, es könnte. Aber nur, wenn alle Voraussetzungen nach Artikel 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) erfüllt sind. Auf den stützt sich nämlich der Kanton Solothurn bei seiner Forderung. Zwei der drei Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung sind bei Rita B. und ihren Eltern erfüllt. Sie sind «in auf- und absteigender Linie» miteinander verwandt, und die junge Frau braucht dringend finanzielle Unterstützung. Sie würde sonst «in Not geraten».

Ob allerdings die dritte Voraussetzung erfüllt ist, ist umstritten. Sie wurde mit der Revision des ZGB vom 1. Januar 2000 neu eingeführt und steht an erster Stelle von Artikel 328: Wer in «günstigen Verhältnissen» lebt, ist verpflichtet, Verwandtenhilfe zu leisten.

Doch wer bestimmt, ob die Verhältnisse von Rita B.s Eltern «günstig» sind? Und nach welchem Massstab?

Rudolf und Anna B. – er Handwerker, sie Hausfrau – haben ein Leben lang bescheiden verdient und gelebt. Vier Kinder mussten aufgezogen werden: mit viel Freude, aber auch mit vielen Kosten.

Erst jetzt, seit wenigen Jahren, lebt das Paar wirtschaftlich etwas entspannter.

Die Kinder sind erwachsen. Dank Zusatzverdiensten, Sparsamkeit und einer kleinen Erbschaft konnte eine Eigentumswohnung gekauft werden. Doch jetzt steht die Pensionierung vor der Tür, das monatliche Einkommen wird kleiner.

Ärger über unklare Bestimmungen
Sind das «günstige» finanzielle Verhältnisse? Können Durchschnittsverdiener wie die B.s tatsächlich zu Unterstützungsleistungen für ihre längst erwachsene Tochter verpflichtet werden?

Ja, sagt das solothurnische Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit. Der Lebensbedarf des Ehepaars B. betrage knapp 6900 Franken monatlich, inklusive Krankenkasse und Steuern. Bei einem Einkommen von 7500 Franken sei es ihm deshalb zuzumuten, jeden Monat rund 600 Franken an die Unterstützung der Tochter Rita zu bezahlen.

Sozialhilfe ist bloss ein Vorschuss
Das Amt lässt keinen Zweifel darüber offen, dass es diese Forderung auch durchsetzen will. Sozialhilfe erfolge immer nur «vorschussweise», werden Betroffene in einem Merkblatt aufgeklärt. Wenn Angehörige «finanzielle Hilfe vernachlässigen, obwohl sie dazu in der Lage wären», fordere das Gemeinwesen die Vorschüsse zurück und verpflichte die Verwandten, künftig die Hilfe zu übernehmen.

«Das lassen wir mit uns nicht machen», sagen Rudolf und Anna B. Ihre Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben «geht gerade auf», da bleibt nichts übrig. Dabei leisten sie sich keinerlei Extravaganzen: Sie besitzen kein Auto – und für Haushalt und persönliche Auslagen setzen sie pro Monat und Person gerade einmal 1000 Franken ein.

Stark zu Buche schlagen hingegen Wohnkosten und Krankenkassenprämien. Und natürlich die Steuern: Fast 1000 Franken monatlich müssen für die Rechnung der Gemeinde- und der Staatskasse auf die Seite gelegt werden.

Sozialbehörde legt sich quer
«Wir lassen uns doch nicht vom Staat vorschreiben, wie wir unsere Kinder unterstützen sollen, wenn es ihnen schlecht geht», schimpft Rudolf B. «Das haben wir immer freiwillig und diskret getan. Und das wollen wir auch weiterhin so halten – im Rahmen unserer Möglichkeiten.»

Doch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit in Solothurn bleibt hart. Alle Gespräche und Verhandlungen scheitern. Selbst ein Kompromissangebot des Ehepaars B., pro Monat 200 Franken zu bezahlen, wird zurückgewiesen.

Schliesslich klagt der Kanton das Elternpaar vor dem Zivilgericht ein: «Die Beklagten weigern sich, eine ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen adäquate Leistung zu erbringen», heisst es in der Klagebegründung.

«Nein», sagt nun auch Alfred Dätwyler, Fürsprecher aus Solothurn, der die Familie auf Vermittlung des Beobachters vor Gericht vertritt: «Das Ehepaar B. zu Leistungen zu verpflichten wäre stossend.» Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der Begriff «günstige Verhältnisse» gleichzusetzen mit «wohlhabend sein». Und das sind Rudolf und Anna B. wahrlich nicht.

Wohlhabend ist nur, wer bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen überschreitet. Für diese Grenzen gibt es Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Die eigenen Richtlinien des Kantons Solothurn beruhen noch auf der alten Fassung des ZGB und sind viel zu tief.

Schliesslich folgt das Gericht den Argumenten des Anwalts. Es weist die Klage des Kantons ab und spricht die Beklagten von staatlich verordneten Unterstützungsleistungen für die Tochter frei. Fürsprecher Alfred Dätwyler freut sich: «Mit dieser Klage gegen das Ehepaar B. hat sich der Kanton selbst ein Ei gelegt.» Die Praxis der Verwandtenunterstützung sei nach diesem Entscheid nun schleunigst den neuen gesetzlichen Vorschriften anzupassen.

Der Kanton Solothurn lenkt ein
Das Ei wurde inzwischen ausgebrütet. «Wir haben die Einkommensgrenze in unseren Richtlinien rückwirkend auf den 1. Januar nach oben korrigiert», bestätigt Marcel Châtelain, Chef des Amtes für Gemeinden und soziale Sicherheit in Solothurn. Einen Zusammenhang mit dem Urteil bestreitet er jedoch: «Das hätten wir ohnehin getan.»

Wie auch immer: Es ist richtig, dass Durchschnittsverdiener wie Anna und Rudolf B. im Kanton Solothurn nicht mehr zur familiären Solidarität gezwungen werden können.

Das freut auch die junge Rita B.: «Als ich vom Gerichtsentscheid hörte, ist mir ein Stein vom Herzen gefallen. Jetzt kann ich meinen Eltern weiterhin ohne schlechtes Gewissen kleine Geschenke machen.»