Ja, als Privatbeiständin haben Sie ein Anrecht auf eine angemessene Entschädigung sowie Ersatz der notwendigen Spesen (zum Beispiel Zugbillett) aus dem Vermögen der betroffenen Person. Wenn die Mutter kein Geld hat, wird die Entschädigung von der öffentlichen Hand übernommen.

Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere, wie umfangreich und komplex die übertragenen Arbeiten sind.

Diese Entschädigung gilt als unselbständiges Erwerbseinkommen und muss in der Steuererklärung deklariert werden.

In Ihrer Doppelrolle als Beiständin und Tochter sollten Sie folgende Grundsätze beachten: Wenn Sie in der Rolle der Beiständin sind und Gespräche mit Altersheim und Ämtern führen sowie administrative Dinge regeln, können Sie sich diese Aufwendungen vergüten lassen. Wenn Sie als Tochter unterwegs sind und die Mutter besuchen, verlangen Sie natürlich keine Entschädigung.

Merkblatt «Vorsorgebeauftragte Person» bei Guider

Im Merkblatt «Was müssen vorsorgebeauftrage Personen beachten?» erfahren Beobachter-Abonnenten, was man tun kann, wenn man den Auftrag nicht mehr ausführen kann oder will, und ob man gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde Kesb Bericht erstatten muss.

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