Es ist wieder soweit: In diesen Tagen liegt die Steuererklärung in den Briefkästen der Schweizer Haushalte. Mancher Steuerzahler wird sich dabei fragen, ob es beim bevorstehenden Ausfüllen der Dokumente Neuerungen zu berücksichtigen gilt, die ihm zugute kommen könnten.

Die Antwort ist Nein. Gemäss Beobachter-Steuerexperte Marcel Weigele sind keine «wesentlichen Änderungen» für die Steuererklärung 2015 zu beachten. Zugleich jedoch weist Weigele explizit darauf hin, dass man sich bereits aktiv um steuerliche Angelegenheiten kümmern sollte: «Für die Planung des Steuerjahres 2016 ist es wichtig, sich schon jetzt mit dem Pendler- und dem Bildungskostenabzug zu beschäftigen.»

Diese Abzüge sind seit Beginn dieses Jahres in Kraft, werden jedoch erst in der Steuererklärung Anfang 2017 zum Tragen kommen.

Pendlerabzug

Was ist neu?
In der (aktuellen) Steuererklärung 2015 dürfen die Pendlerkosten zum letzten Mal unbegrenzt bei den Steuern abgezogen werden. Ab dem Steuerjahr 2016 können Berufspendler bei der direkten Bundessteuer höchstens noch 3000 Franken für Fahrkosten abziehen. Den Kantonen ist es zudem freigestellt, ebenfalls eine Obergrenze für diesen Abzug einzuführen.

Bewirkt wurde diese neue Massnahme durch das Ja der Schweizer Stimmbevölkerung zum Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) im Februar 2014.


Was bedeutet das?
Das Pendeln wird teurer – insbesondere in jenen Kantonen, die auch bei der Staats- und Gemeindesteuer eine Obergrenze für den Pendlerabzug einführen (siehe Tabelle unten). In den anderen Kantonen, wo der Pendlerabzug lediglich bei der Bundessteuer wirksam ist, fällt die Änderung bei vielen Steuerpflichtigen nicht allzu stark ins Gewicht.

Nicht wesentlich betroffen von der Änderung sind zudem:

 

  • Pendler, die ein Generalabonnement (2. Klasse: 3655 Franken) in Anspruch nehmen, müssen nur wenig mehr Steuern bezahlen.
     
  • Gleiches gilt für motorisierte Pendler, die insgesamt weniger als 20 Kilometer Fahrweg pro Tag zurücklegen. Bei einer anrechenbaren Pauschale von 70 Rappen pro Kilometer für 220 Arbeitstage erreichen diese gerade so den maximal für die Bundessteuer relevanten Pendlerabzug von 3000 Franken.


Hingegen werden Pendler, die täglich über 20 Kilometer Arbeitsweg im Geschäftsauto absolvieren, durch den Abzug besonders tangiert. Übersteigen die deklarierbaren Fahrtkosten (70 Rappen pro Kilometer) die 3000 Franken, wird der überschüssige Betrag zum steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers addiert.

Beispiel

Robert M. hat ein Geschäftsauto, das er auch privat nutzen kann.

Er zahlt lediglich das Benzin für längere Privatfahrten selber, alle weiteren Kosten trägt der Arbeitgeber.

Vom Kaufpreis von 60'000 Franken muss ihm der Arbeitgeber als Gehaltsnebenleistung 0,8 Prozent pro Monat auf dem Lohnausweis aufführen. Das ergibt ein zusätzliches Einkommen von 5760 Franken im Jahr.

Der Arbeitsweg von Robert M. beträgt 25 Kilometer pro Fahrtrichtung. Das sind – bei 220 Arbeitstagen pro Jahr – insgesamt 11'000 Kilometer.

Deklarierbar sind 70 Rappen pro Kilometer: 11000 x 0,7 = 7700 Franken.

Von diesen 7700 Franken beträgt der Pendlerabzug bei der Bundessteuer 3000 Franken.

Die Differenz von 4700 Franken muss Robert M. bei der direkten Bundessteuer zusammen mit seinen Einkünften versteuern.

Je nach Kanton können auch noch Staats- und Gemeindesteuern hinzukommen. (siehe Tabelle unten)

Im Kanton Bern beispielsweise beträgt der Abzug 6700 Franken. Von seinen deklarierbaren 7700 Franken Fahrkosten müsste Robert M. dort also die Differenz von 1000 Franken zusätzlich zu seinem Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern versteuern.

 

Kanton Obergrenze Bemerkungen
Aargau noch keine Begrenzung Der grosse Rat diskutiert derzeit die Einführung einer Begrenzung per 2017. Der Regierungsrat beantragt eine Begrenzung auf 7000 Franken.
Appenzell Ausserrhoden 6000 Franken -
Appenzell Innerrhoden keine Begrenzung -
Basel-Land noch keine Begrenzung erst für 2017 geplant
Bern 6700 Franken -
Glarus keine Begrenzung -
Graubünden keine Begrenzung -
Luzern keine Begrenzung Der Kantonsrat hat eine solche Beschränkung abgelehnt.
Nidwalden 6000 Franken -
Obwalden keine Begrenzung -
Schaffhausen noch keine Begrenzung Einführung erst per 2017 (voraussichtlich 6000 Franken)
Schwyz 10'000 Franken Der Nachweis höherer effektiver Kosten ist möglich (§ 12 Abs. 2 VVStG).
Solothurn keine Begrenzung -
St. Gallen 3655 Franken -
Thurgau 6000 Franken -
Uri keine Begrenzung -
Wallis keine Begrenzung -
Zug keine Begrenzung -
Zürich noch keine Begrenzung auf Kantonsebene noch nichts beschlossen

 

Quellen: kantonale Steuerämter. Stand: 04. Februar 2016.

Bildungskostenabzug

Was ist neu?
Ab 2016 wird nicht mehr zwischen Aus- und Weiterbildungskosten unterschieden – bis anhin war nur berufliche Weiterbildung steuerlich abzugsfähig. Der maximale Abzug beträgt 12'000 Franken pro Jahr. Bedingung ist, dass es sich um eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung handeln muss. Das schliesst unter anderem Bachelor- und Masterstudiengänge an Hochschulen ein, Kurse für höhere Berufs- und Fachprüfungen oder auch Sprachkurse.

Von der neuen Regelung ausgenommen sind Erstausbildungen wie Berufslehre oder Gymnasium oder Weiterbildungen wie Hobbykurse. Diese können weiterhin nicht abgezogen werden.

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Quelle: Beobachter Edition