Skifahrer und Snowboarder wissen zumindest, dass sie existieren: die FIS-Regeln. Der vom internationalen Ski-Verband herausgegebene Kodex für Wintersportler gilt als Massstab für das Verhalten auf Pisten und Loipen. Was er aber nicht ist: ein Gesetz oder eine Verordnung. Denn für die Rechtsetzung ist ausschliesslich der Staat zuständig.

Bloss scheint das der Staat nicht immer zu wissen. Severin Mahler, Talent beim Skiclub Flums, kollidierte im Februar 2009 im Skigebiet Flumserberg mit einem Auto – an einer Stelle, wo sich Piste und Strasse kreuzen. Nachdem der 19-Jährige das Spital verlassen konnte, musste er bei der Polizei antraben. «Bei der Einvernahme war ich sehr überrascht: Ich war wegen eines Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz angeschuldigt», erinnert er sich. Und tatsächlich: Am 19. Mai 2009 erliess die Staatsanwaltschaft St. Gallen eine Bussenverfügung.

Mahler wurde wie ein Autolenker wegen «Nichtanpassens der Geschwindigkeit» verurteilt, gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz sowie auf die «FIS-Verhaltensregel 2». Von einer Bestrafung wurde wegen seiner Verletzungen abgesehen; Verfahrenskosten von 450 Franken musste Mahler aber bezahlen.

Silvan Fahrni, Rechtsanwalt und Experte für Strassenverkehrsrecht, wundert sich über die Quasi-Gleichstellung der FIS-Regel mit dem Gesetz. «FIS-Regeln können zur Beurteilung der Sorgfaltspflichten dienen, Gesetzes- oder Verordnungscharakter haben sie aber nicht.» Am Ergebnis ändere sich aber nichts: «Tatsächlich ist in diesem Fall auch für einen Skifahrer das Strassenverkehrsrecht anwendbar – wie auch für jeden anderen Benutzer einer Strasse, die für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offen ist.»

Immerhin: Die Skipiste selber gilt nicht als Strasse.