Irrtum 1: Jeder Tacho zeigt zu viel an, da kann man das Limit ruhig etwas überschreiten.

Richtig ist: Die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter dem tatsächlichen Tempo liegen – das schreibt die Verordnung des Bundes über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge ausdrücklich vor. Erfahrungsgemäss liegt die Abweichung zwischen angezeigtem und effektiv gefahrenem Tempo durchschnittlich bei fünf Prozent. Wer genauer wissen will, wie schnell er unterwegs ist, schaut aufs Navi.

Doch bei alldem gilt: Wer als zu schnell geblitzt wird, kann sich weder auf die Tachoanzeige noch aufs Navi berufen. Und: Die Geschwindigkeit muss immer den Verhältnissen angepasst sein Höchstgeschwindigkeit Das Fahrtempo den Umständen anpassen .

Irrtum 2: Ob ich wegen zu hohen ­Tempos den Ausweis abgeben muss, ist von Fall zu Fall verschieden.

Falsch, das ist klipp und klar geregelt. Das Strassenverkehrsamt muss das Billett zwingend entziehen Fahrausweisentzug So schnell ist das Billett weg , wenn die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung in die Kategorie einer mittelschweren Widerhandlung fällt, also:

  • innerorts: ab 21 Kilometer pro Stunde;
  • ausserorts und auf Autostrassen: ab 26 Kilometer pro Stunde;
  • auf Autobahnen: ab 31 Kilometer pro Stunde.

Der Ausweis wird für mindestens einen Monat entzogen. Wenn erschwerende Umstände dazukommen, etwa schlechte Sicht- und Strassenverhältnisse oder ein getrübter automobilistischer Leumund, muss das Strassenverkehrsamt die Entzugsdauer erhöhen.

Merkblätter «Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitung» bei Guider

Haben Sie eine Busse wegen zu schnellen Fahrens bekommen und finden diese überzogen? Beobachter-Abonnenten sehen im Merkblatt «Bestrafung von Geschwindigkeitsüberschreitungen», wie hoch die Verkehrsbusse je nach gemessenem Tempo auf Autobahnen sowie ausser- und innerorts ausfällt. Im Merkblatt «Administrativmassnahmen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen» wird überdies angezeigt, für welche Dauer der Führerausweis entzogen wird.

Irrtum 3: Die Polizei darf unmittelbar nach der 50er-Tafel, wenn das Auto am «Ausrollen» ist, die Geschwindigkeit nicht messen.

Das Strassenverkehrsrecht sieht hier keine Mindestdistanzen vor – und das ist grundsätzlich auch sinnvoll. Denn: Die Signalisationsverordnung schreibt ausdrücklich vor, dass ein Höchstgeschwindigkeitssignal – wie alle übrigen Vorschriftssignale – von derjenigen Stelle an gilt, wo die entsprechende Tafel steht.

Fazit: Für ein «Ausrollen» nach dem Signal gibt es keinen Spielraum. Der Fuss muss schon weit vor der Tafel vom Gas.

Irrtum 4: Innerorts mit 70 statt mit 50 Kilometer pro Stunde unterwegs hat einen Eintrag im Strafregister zur Folge.

Stimmt nicht: Im Strafregister werden sämtliche Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen eingetragen. Bei den Verkehrsdelikten betrifft das generell das Fahren unter Drogeneinfluss oder mit mehr als 0,8 Promille Alkohol im Blut. Die Bestrafung mit einer Busse oder mit gemeinnütziger Arbeit Bussen Gemeinnützige Arbeit statt Geldstrafe bezahlen? landet hingegen nur im Strafregister, wenn sie mehr als 5000 Franken respektive 180 Stunden beträgt.

Gemäss den Strafmassempfehlungen der Staatsanwälte-Konferenz wird eine solche Geschwindigkeitsübertretung mit 400 bis 500 Franken geahndet.

Aber: Einen Strafregistereintrag kassiert auf jeden Fall, wer das Tempolimit wie folgt überschreitet:

  • Innerorts und in Tempo-30-Zonen um 25 Kilometer pro Stunde;
  • Auf Autostrassen mit 30 Kilometer pro Stunde;
  • Auf Autobahnen mit 35 Kilometer pro Stunde.

Selbstverständlich gelten diese Richtwerte nur, wenn keine erschwerenden Umstände hinzukommen – etwa ein gefährliches Manöver.

Irrtum 5: Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen «Rasern» und «normalen» ­Geschwindigkeitsdelinquenten.

Falsch: Seit dem 1. Januar 2013 gilt offiziell als Raserin respektive als Raser, wer das Limit wie folgt überschreitet:

  • in einer Tempo-30-Zone um 40 Kilometer pro Stunde;
  • innerorts (Limit 50) um 50 Kilometer pro Stunde;
  • ausserorts (Limit 80) um 60 Kilometer pro Stunde;
  • auf Autobahnen (Limit 120) um 80 Kilometer pro Stunde.


Bei einem Raserdelikt wird der Führerausweis – sofern keine strafmildernden Umstände vorliegen – für mindestens zwei Jahre entzogen, im Wiederholungsfall innert fünf Jahren sogar für immer. Eine Wiedererteilung nach zehn Jahren ist nur möglich, wenn ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt.

Damit nicht genug: Für Raser gilt grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, die nur bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrunds unterschritten werden darf, sowie eine Höchststrafe von vier Jahren. Zudem drohen Einziehung und Verwertung des Autos.

Irrtum 6: Bevor ich angebe, wer den ­Wagen gefahren hat, darf ich das Radarfoto sehen.

Im Ordnungsbussenverfahren gibt es kein solches Einsichtsrecht – man hat lediglich die Wahl zwischen Bezahlen oder Einsprache durch Nichtbezahlung. Zu diesem vereinfachten Verfahren kommt es bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 15 Kilometern pro Stunde innerorts, bis zu 20 ausserorts beziehungsweise auf Autostrassen und bis zu 25 Kilometern pro Stunde auf Autobahnen.

Bei höheren Überschreitungen oder wenn der Halter die Ordnungsbusse nicht fristgemäss bezahlt, kommt es zum ordentlichen Verfahren. Erst hier hat der Beschuldigte ein Akteneinsichtsrecht.

Auf Anordnung einzelner Datenschutzbeauftragten gewähren mittlerweile gewisse Polizeikorps im Rahmen des Akteneinsichtsrechts einen Blick auf das Radarfoto. Lassen Sie sich also dieses Bild zeigen, wenn Sie überzeugt sind, dass jemand anders als Sie für die Übertretung verantwortlich sein muss.

Aber aufgepasst: Wer nicht von Anfang an bestreitet, bei der betreffenden Fahrt am Steuer gesessen zu sein, kann das gemäss Bundesgericht nachher nicht mehr tun, wenn auf dem Radarfoto nichts Brauchbares zu erkennen ist.

Irrtum 7: Ich werde sicher nicht geblitzt – dafür gibts ja Radarwarnungen.

Diese Annahme könnte ins Auge gehen, denn für Radarwarnungen gibt es keinen Spielraum mehr. Seit 1. Januar 2013 sind Kauf und Einsatz von Radarwarngeräten in der Schweiz vollständig verboten. Das gilt gemäss Strassenverkehrsgesetz auch für GPS-Navigationssysteme mit integrierter Radarwarnung.

Wer mit einem solchen Radarwarngerät erwischt wird, muss mit einer Busse und Verfahrenskosten von mehreren hundert Franken rechnen. Zudem darf das Gerät beschlagnahmt und vernichtet werden.

Ebenfalls eine Busse oder – in schweren Fällen – sogar eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen riskiert, wer:

  • öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt, zum Beispiel durch Lichthupen, aber auch über Internet oder Radio;
     
  • eine entgeltliche Dienstleistung wie etwa einen SMS-Dienst oder eine Smartphone-App anbietet, mit der vor solchen Kontrollen gewarnt wird.
Irrtum 8: Ob tagsüber oder in der Nacht: Auf der Autobahn darf man immer mit Tempo 120 fahren.

Das Bundesgericht nahm dazu im legendären «Stuhlentscheid» Stellung: Lenker müssen auch auf der Autobahn auf Sichtweite anhalten können. Denn dort ist mit unbeleuchteten Hindernissen – wie einem heruntergefallenen Stuhl – zu rechnen, auch nachts.

Wer also nachts auf der Autobahn mit Tempo 120 unterwegs ist, fährt nach Ansicht der höchsten Richter eindeutig zu schnell, da die eingeschalteten Abblendlichter nur eine Strecke von etwa 50 Metern ausleuchten. Erst bei ungefähr Tempo 70 könnte ein Auto nach 48 Metern zum Stillstand gebracht werden. Wenn man davon ausgeht, dass die Fernlichter eine Reichweite von 100 Metern haben, läge immerhin Tempo 110 drin.

Irrtum 9: Es ist tabu, auf dem Beschleunigungsstreifen bei der Autobahneinfahrt aufs Gaspedal zu drücken – man muss verlangsamen, bis die bereits auf der Autobahn befindlichen Fahrzeuge vorbei sind.

Stimmt nicht. Um den Verkehrsfluss nicht zu behindern, ist es erlaubt, hier Tempo zu machen. Man darf sogar rechts an langsameren Motorfahrzeugen (etwa an einem Camion) vorbeifahren und vor ihnen einbiegen.

Es gilt aber, zwei Punkte zu beachten:

  • Erstens muss man sich an die Höchstgeschwindigkeit halten,
  • zweitens muss man bis zum Beginn des Pannenstreifens eingespurt haben.
Buchtipp
eRatgeber: Rechtsfragen im Strassenverkehr
eRatgeber: Rechtsfragen im Strassenverkehr
Irrtum 10: Wenn bei meiner Frau die Wehen einsetzen, darf ich auf dem Weg ins Spital aufs Gaspedal drücken.

So absolut stimmt das nicht.

Die Rechtslage ist klar: Wer zu schnell fährt, tut das mit Absicht. Oder anders formuliert: Man kann nicht versehentlich zu schnell fahren. Ein gewisses Verständnis zeigen die Strafbehörden nur bei klaren Notfällen und Notlagen – wer selbst in Not ist oder jemandem hilft, der sich in Gefahr befindet, hat gute Chancen, straflos davonzukommen. Allerdings muss dafür eine unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr vorliegen.

Wenn also der Notfallarzt in der Klinik am Telefon meint, man solle so schnell wie möglich ins Spital fahren, weil es die Ambulanz wohl nicht mehr rechtzeitig schaffen würde, dann darf man Gas geben. Hingegen darf man wegen einer Schnittverletzung, die nicht lebensgefährlich ist, keine Menschenleben aufs Spiel setzen. Hier wäre ein Druckverband angemessener – wer trotzdem mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wird, muss mit Konsequenzen rechnen. 

Irrtum 11: Nicht nur jemand, der zu schnell fährt, auch wer zu langsam ist, kann ein ­Sicherheitsrisiko darstellen – ­deshalb gibt es ja eine Mindestgeschwindigkeit.

So generell gilt das nicht. Eine Art Mindestgeschwindigkeit gibt es nur auf Autobahnen: Dort dürfen nur Motorfahrzeuge verkehren, die eine Geschwindigkeit von 80 Kilometern pro Stunde erreichen – auch wenn man dann gar nicht verpflichtet ist, stets so schnell zu fahren.

Ansonsten müssen Mindestgeschwindigkeiten für einzelne Streckenabschnitte speziell mit blauen Tafeln signalisiert sein. Und ganz allgemein schreibt das Strassenverkehrsgesetz vor, dass Automobilisten ohne zwingende Gründe (zum Beispiel bei Nebel oder Glatteis) nicht so langsam fahren dürfen, dass sie einen gleichmässigen Verkehrsfluss behindern.

Mehr zu Fahrausweisentzug bei Guider

Droht nach einem Verkehrsdelikt ein Ausweisentzug, hat man Anspruch auf rechtliches Gehör. Guider zeigt Beobachter-Abonnenten auf, wie sie am besten gegen eine Verfügung Stellung nehmen, wie lange ein Ausweisentzug dauert und was man unter Umständen tun kann, um den Führerschein vorzeitig zurückzuerhalten.

Woche für Woche direkt in Ihre Mailbox
«Woche für Woche direkt in Ihre Mailbox»
Matthias Pflume, Leiter Extras
Der Beobachter Newsletter