Die Schweiz, Deutschland und andere Staaten sind zwar Vertragsparteien des Übereinkommens über den Strassenverkehr – auch «Wiener Abkommen» genannt. Gemäss diesem können ausländische Behörden Verkehrssündern für eine bestimmte Zeit verbieten, auf ihrem Staatsgebiet herumzufahren. Wenn sie den betreffenden Lenker in flagranti erwischen, können sie sein Billett sogar einziehen und bis zu seiner Ausreise zurückbehalten. Mehr dürfen sie mit dem schweizerischen Führerausweis grundsätzlich nicht machen, da dafür ausschliesslich der Wohnsitzstaat zuständig ist.

Dennoch ist es empfehlenswert, die Aufforderung der ausländischen Behörden ernst zu nehmen. Denn gerade mit Bezug auf Deutschland zeigen Erfahrungsberichte, dass einzelne Bundesländer bei einer Wiedereinreise happige Sanktionen vorsehen, falls der Ausweis nicht eingeschickt wurde.

Fahrausweis im Original oder als Kopie einschicken?

Es lohnt sich, direkt mit der zuständigen Behörde zu klären, ob wirklich der Original-Ausweis eingeschickt werden muss; gewisse Bundesländer begnügen sich auch mit einer Kopie davon. Muss es das Original sein, sollten Sie dieses per Einschreiben einsenden – mit einer kurzen Begründung, weshalb Sie das offizielle Dokument schnellstmöglich zurückerwarten.

Damit das fehlende Ausweispapier in der Zwischenzeit bei Ihnen nicht zu einem Erklärungsnotstand gegenüber der hiesigen Polizei Verkehrskontrolle Was sind meine Rechte? führt, sollten Sie vom Schreiben der Deutschen Behörde eine Kopie machen und diese in Ihrem Fahrzeug mitführen. Das gilt auch für Ihren Führerausweis. Im Normalfall zeigt sich die Schweizer Polizei bei einer Kontrolle beim Vorweisen dieser Kopien kulant und verhängt keine Busse wegen Nichtmitführens des Führerausweises.

Verkehrsbusse aus dem Ausland - was tun?

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