Nein. Die Obhut ist nur ein Teil der elterlichen Sorge. Wer die elterliche Sorge hat, ist gesetzlicher Vertreter des Kindes und verwaltet sein Vermögen. Er trägt die Erziehungsverantwortung für sein Kind, bestimmt also entsprechend über den Erziehungsstil und die Ausbildung. Ebenfalls zur elterlichen Sorge gehören der Schutz sowie die Pflege des Kindes und damit die Befugnis, über medizinische Fragen zu entscheiden, wie zum Beispiel über eine Operation.

Sind die Eltern verheiratet, üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus. Trennt sich das Elternpaar, bleibt die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel bestehen. Erst bei der Scheidung wird einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen, sofern sich die Eltern nicht auf die Weiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge einigen können.

Die Obhut hingegen umfasst im Wesentlichen die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes. Wer die Obhut hat, bestimmt deshalb zum Beispiel, wie lange das Kind am Computer spielen darf oder wann es ins Bett muss. Der Inhaber der Obhut hat auch das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden, also beispielsweise über einen Wegzug in einen anderen Kanton.