Nein. Während einer laufenden Mietdauer besteht seitens der Mietenden kein Anspruch auf Renovationsarbeiten. Solange es sich - wie in Ihrem Fall - um rein ästhetische Mängel handelt, muss der Vermieter keine Unterhaltsarbeiten auf seine Kosten vornehmen. Erst wenn das Mietobjekt an einem qualitativen Mangel wie etwa Schimmelpilzbefall oder Wellen im Teppich leidet, muss der Vermieter handeln.

Gleiches gilt beim Wohnungsantritt: Sofern Wände, Teppich oder Parkett mängelfrei sind, kann der Mieter nicht fordern, dass diese erneuert werden. Natürlich steht es Ihnen frei, vor Vertragsunterzeichnung darüber zu verhandeln. Sollte auf Ihren Wunsch jedoch nicht eingegangen werden, müssen Sie bei der Wohnungsübergabe das Antrittsprotokoll sorgfältig ausfüllen und die entsprechenden Abnützungen klar und deutlich bezeichnen.

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