Möglichkeiten bei der Säule 3a

Konkubinatspartner haben keinen Anspruch auf Gelder, die der erwerbstätige Partner – nur Erwerbstätige dürfen einzahlen – auf ein Konto oder eine Police der gebundenen Säule 3a überwiesen hat. Im Falle einer Trennung bleibt dieses Guthaben vollumfänglich beim Inhaber, bei der Inhaberin des Kontos respektive der Police.

Im Todesfall unterliegt das auf einem 3a-Konto angesparte Kapital den Regeln des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts; es wird gemäss der gesetzlichen Begünstigtenordnung ausgezahlt. Dabei steht die Konkubinatspartnerin gemeinsam mit den Kindern des Verstorbenen an zweiter Stelle, nach der hinterbliebenen Ehefrau oder dem eingetragenen Partner.

Gibt es weder einen Ehepartner noch Kinder, eignet sich die Säule 3a sehr gut als Vorsorgeinstrument für Konkubinatspaare. Am besten informieren Sie die Bank oder die Versicherung schriftlich, wer der begünstigte Lebenspartner ist. Zudem empfiehlt es sich, diese Begünstigung zur Sicherheit auch noch in einem Testament festzuhalten.

Verstirbt ein noch nicht geschiedener Vorsorgenehmer während der Trennungsphase, fällt das Kapital aus der Säule 3a vollumfänglich dem hinterbliebenen Noch-Ehegatten zu. Diese Regelung gilt bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Möglichkeiten bei der Säule 3b

Bei der freien Vorsorge in der Säule 3b richten sich die Ansprüche von Nichtverheirateten einzig und allein nach dem Erbrecht (Ausnahme: gewisse Versicherungslösungen, siehe unten). Unverheiratete Partner und Partnerinnen gehen grundsätzlich leer aus. Wer im Konkubinat lebt, tut deshalb gut daran, ein Testament zu verfassen. Sind Kinder aus früheren Beziehungen da, mit denen man sich gut versteht, ist ein Erbvertrag eine sinnvolle Sache – vorausgesetzt, die Kinder sind volljährig.

Versicherungsformen der Säule 3b bieten Konkubinatspaaren gewisse Vorteile: Bei Todesfallrisikoversicherungen, gemischten Lebensversicherungen und Leibrenten mit Rückgewähr dürfen sie die begünstigte Person frei wählen – im Todesfall wird einzig der Rückkaufswert zum Nachlass hinzugerechnet. Die Versicherungssumme wird vollumfänglich der begünstigten Person ausgezahlt. Wird dadurch der Pflichtteil von Erben verletzt, müssten diese ihren Anteil per Klage einfordern. Übrigens: Die Begünstigung lässt sich jederzeit wieder abändern.

Wichtig: Erteilen Sie Ihrer Partnerin, Ihrem Partner eine Auskunftsvollmacht. Im Todesfall könnten Behörden und Banken sonst die Kooperation verweigern.

Verfassen Sie auch einen Vorsorgeauftrag. Damit kann eine handlungsfähige Person selber bestimmen, wer im Fall der Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten übernehmen soll.

Mehr Informationen zu diesem Aspekt liefert der Beobachter-Ratgeber «Erwachsenenschutz. Das neue Gesetz umfassend erklärt – mit Praxisbeispielen».

Checkliste: Vorsorgen im Konkubinat

  • Erstellen Sie einen Konkubinatsvertrag und ergänzen Sie ihn durch ein Vermögensinventar. Überprüfen und aktualisieren Sie den Vertrag jährlich.

  • Treffen Sie im Konkubinatsvertrag eine Vereinbarung dahingehend, ob und wie die nicht erwerbstätige Seite entschädigt werden soll, wenn die Lebensgemeinschaft endet. Denn grundsätzlich gilt: ohne Vertrag kein Anspruch.

  • Klären Sie vor einem gemeinsamen Hauskauf ab, ob beide Partner auch jeweils allein in der Lage wären, die Liegenschaft zu halten. Finanzieren Sie die Liegenschaft gemeinsam, sollten Sie unbedingt eine schriftliche Vereinbarung treffen und diese von einem Anwalt überprüfen lassen. Kauft ein Partner die Liegenschaft allein, empfiehlt sich ein Mietvertrag.

  • Machen Sie sich, bevor Sie einen gemeinsamen Wohnsitz wählen, ein Bild von der steuerlichen Situation (Erbschaftssteuer und Steuern auf Vorsorgeleistungen).

  • Informieren Sie sowohl Ihre Pensionskasse als auch Ihre Vertragspartner im Bereich der Säule 3a schriftlich über Ihr Konkubinatsverhältnis und die gegenseitige Begünstigung. Dasselbe gilt, wenn die Lebensgemeinschaft zerbricht.

  • Wenn auch gemeinsame Kinder vorhanden sind: Wer erhält das Sorgerecht, wenn ein Elternteil stirbt? Bei der Regelung kann Ihnen die Kindesschutzbehörde weiterhelfen.

  • Behalten Sie Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich der Nachlassregelung im Auge, beispielsweise beim Ableben der eigenen Eltern.

  • Treffen Sie Regelungen für den Krankheitsfall (Vorsorgeauftrag, Auskunftsvollmacht, Patientenverfügung). Damit stellen Sie sicher, dass Ihr Partner, Ihre Partnerin Sie besuchen darf und Auskünfte erhält. 

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