Zuständige Gerichte und Gesetzesgrundlagen bei Streitigkeiten wegen Baulärms:
Für Mieter
- Zuständig für die Beurteilung mietrechtlicher Ansprüche sind die Schlichtungsstellen. Bei Nichteinigung ist Klage beim Mietgericht einzureichen.
- Massgeblich ist der Mietvertrag.
Für Eigentümer gegen private Störer
- Zuständig in Streitfällen zwischen Privaten sind in der Regel die Friedensrichterämter. Bei einer Nichteinigung auf dieser Stufe ist das Zivilgericht anzurufen.
- Massgeblich sind die Artikel 679 und 684 ZGB (Zivilgesetzbuch).
Für Eigentümer gegen öffentliche Hand
- Zuständig in den meisten Streitfällen zwischen Privaten und öffentlicher Hand sind die Zivilgerichte beziehungsweise vorab der Friedensrichter. Allenfalls wird der Fall an den Enteignungsrichter überwiesen.
- Massgeblich: Art. 679 und 684 ZGB, Art. 5 und 23 EntG (Enteignungsgesetz).