Ein Vertrag gilt dann als abgeschlossen, wenn eine Partei einen Antrag unterbreitet und die andere Partei diesen angenommen hat. Dabei müssen sich die Parteien in allen wesentlichen Vertragspunkten einig sein.

Ein Mietanmeldeformular enthält keinen bindenden Antrag des Wohnungssuchenden auf Abschluss eines Mietvertrags, sondern nur eine Aufforderung an die Verwaltung zur Antragstellung.

Dasselbe gilt bezüglich der Zusendung von zwei nicht unterzeichneten Mietvertragsexemplaren durch die Vermieter an die Mietinteressenten: Mit der Unterzeichnung dieses ersten Vertragsexemplars wird der Antrag gestellt, mit Unterschrift des Vermieters gilt der Vertrag dann als zustande gekommen.

Eigentlich gehts auch mündlich

Grundsätzlich sieht das Gesetz für Mietverträge keine besondere Form vor, und sie können somit auch mündlich abgeschlossen werden.

Wenn eine Partei der anderen zwei Exemplare eines Vertrags zur Unterzeichnung zusendet, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein stillschweigender Vorbehalt der Schriftlichkeit vorliegt.

Dies bedeutet, dass ein bereits mündlich zugesagter Mietvertrag noch nicht zustande kam, wenn darauf folgend die Verträge zur Unterschrift zugesandt werden.

Nur ausnahmsweise kann eine Partei bereits bei Vertragsverhandlungen schadenersatzpflichtig werden. Dabei muss der betreffenden Partei ein schuldhaftes und sorgfaltswidriges Verhalten nachgewiesen werden können, wobei die andere Vertragspartei zu Schaden gekommen sein muss, welcher auf das treuwidrige Verhalten der Partei zurückzuführen ist.

Sind Bearbeitungsgebühren erlaubt?

Klauseln in Anmeldeformularen über eine Pauschalzahlung für nutzlos entstandene Kosten sind somit grundsätzlich nichtig und können von einer Verwaltung schliesslich auch nicht unter dem Titel einer Konventionalstrafe eingefordert werden.

Eine Konventionalstrafe setzt eine gültige Hauptforderung – wie beispielsweise die Schuld zur Zahlung des Mietzinses – voraus, was im Stadium von Vertragsverhandlungen gerade nicht der Fall ist.

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