Die meisten Kantonalbanken werden den massgeblichen Hypothekarzinssatz in nächster Zeit um 0,25 Prozent anheben oder haben es bereits getan. Eine entsprechende Mietzinsanpassung ist zulässig. Auch die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise darf berücksichtigt werden. Ebenso die allgemeine Kostensteigerung: Laut Bundesgericht muss der Vermieter diese konkret nachweisen. Trotzdem wenden die meisten Schlichtungsbehörden und Mietämter eine Pauschale zwischen 0,5 und einem Prozent an. Um zu erfahren, ob die Erhöhung korrekt ist, stellt der Mieterverband auf www.mietrecht.ch (siehe Links zum Artikel:) ein Tool zur Verfügung. Übrigens: Hätten Sie das amtliche Formular erst am 21. Juni erhalten, wäre der neue Zins erst auf den folgenden Kündigungstermin hin gültig geworden. Die Mitteilung muss zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist bei Ihnen eintreffen.
MietzinsIst die Erhöhung zulässig?
Lesezeit: 1 Minute
Frage: Am 20. Juni wurde mir eine Mietzinserhöhung per 1. Oktober wegen gestiegenen Hypothekarzinssatzes zugestellt. Ist das korrekt, und dürfen auch weitere Positionen berücksichtigt werden?
Von Patrick Strub
Veröffentlicht am 02.07.2007
Veröffentlicht am 02.07.2007
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