Der Mieter muss die Wohnung so abgeben, wie er sie antrat – abzüglich der so genannten normalen Abnutzungsschäden. Wer die Wohnung immer sorgfältig behandelte, hat in aller Regel nichts zu befürchten. Anders liegt der Fall bei Schäden, die aus einem so genannten nicht vertragsgemässen Gebrauch resultieren. Für solche Schäden kann der Mieter zur Kasse gebeten werden. Allerdings muss er nicht den Neupreis des beschädigten Einrichtungsgegenstands bezahlen: Er kann nur für den Wert, den die Sache unter Berücksichtigung des Alters und der «normalen Lebensdauer» noch hat, haftbar gemacht werden. Für Keramiklavabos gilt eine Lebensdauer von vierzig Jahren. Ihr Lavabo hätte also noch zehn Jahre halten müssen. Der Vermieter handelt korrekt, wenn er Ihnen ein Viertel der Kosten in Rechnung stellt.
WohnungsübergabeEin Viertel der Kosten fällig
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Ich ziehe aus meiner Wohnung aus. Das dreissig Jahre alte Haus wurde nie renoviert. Jetzt hat das Lavabo einen Sprung und muss ersetzt werden. Der Verwalter will, dass ich ein Viertel der Kosten übernehme. Ist das korrekt? Lutz H.
Von Marc Caprez
Veröffentlicht am 28.10.2003
Veröffentlicht am 28.10.2003
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