Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird in der Schweiz bestraft. So steht es im Artikel 182 des Strafgesetzbuches. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken, also zum Beispiel mit einer falschen Jobanzeige, ist dem eigentlichen Menschenhandel gleichgestellt und wird ebenfalls mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.

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In der Kriminalstatistik tauchen jährlich nur einige Dutzend Opfer auf. Die Anzahl verurteilter Täter lässt sich an zwei Händen abzählen. Die Dunkelziffer ist hoch.