Eigentlich ist es umgekehrt: Der Verein haftet für das Verhalten der Vorstandsmitglieder. Wenn der Präsident eines Hockeyclubs etwa einen Mietvertrag unterzeichnet Geschäftsmiete Elf wertvolle Tipps für zusätzliche Zeiten auf dem Eisfeld, muss der Verein den Mietzins begleichen – und nicht der Präsident. Der Verein muss sogar dann zahlen, wenn der Präsident seine Finanzkompetenzen überschritten hat – falls die Eismiete im Rahmen des Vereinszwecks liegt.

Der Vorstand haftet aber seinerseits gegenüber dem Verein dafür, dass er seine Aufgaben sorgfältig erledigt. Wenn also der Verein wegen der unsorgfältigen Vorstandsarbeit geschädigt wird, kann er vom Vorstand Schadenersatz verlangen. Falls der Verein als Ganzes nichts in der Sache unternimmt, kann ein einzelnes Vereinsmitglied das fehlbare Vorstandsmitglied auf Schadenersatz an den Verein verklagen.

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Damit nicht genug: Wenn zum Beispiel an einem Vereinsanlass ein Schaden entstanden oder ein Unfall passiert ist, weil ein verantwortliches Vorstandsmitglied seine Sorgfaltspflichten nicht wahrgenommen hat, haftet dieses gegenüber der geschädigten Person solidarisch mit dem Verein, und zwar mit dem Privatvermögen Vereinsvorstand Plötzlich ein teures Ehrenamt . Der Geschädigte kann also frei entscheiden, ob er den ganzen Schaden beim Verein oder bei der fehlbaren Person einfordert. Je nachdem, wo die finanziellen Verhältnisse besser sind.

Fazit: Wenn Sie bei Ihrer neuen Vorstandstätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen handeln, haben Sie in Sachen Haftung nichts zu befürchten.

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