Wenn ein Ehepaar getrennt lebt und erst später die Scheidung einreicht, wird vorläufig entschieden, wer in der Wohnung bleiben darf. Ausschlaggebend ist, wer stärker auf die Wohnung angewiesen ist. Wenn ein Paar Kinder hat, bleibt meist der hauptsächlich betreuende Elternteil am gewohnten Ort. Wer Eigentümer oder Eigentümerin der Immobilie ist, spielt während der Trennungszeit kaum eine Rolle. Das wird erst wichtig, wenn die Scheidung ausgesprochen wird.

Was gilt nach der Scheidung?

Nach der Scheidung wird die Wohnung oder das Haus einer Seite zugeteilt:

  • Mietwohnung: Meist hält ein Ehepaar in der Scheidungskonvention fest, wer in der Wohnung bleiben darf. Diese Abmachung ist für die Vermieterin allerdings nicht verpflichtend. Sie kann selber entscheiden, ob sie das Mietverhältnis mit einer der beiden Parteien fortsetzen will. Nur auf Antrag kann das Gericht den Mietvertrag ohne Zustimmung der Vermieterin auf eine Seite übertragen.
  • Wohnung im Alleineigentum einer Seite: Gehört die Immobilie zum Beispiel dem Mann allein, kann das Gericht daran nichts ändern. Eine Übertragung auf die andere Partei ist nicht möglich. Das Gericht kann ihr aber ein befristetes Wohnrecht einräumen. Als Gegenleistung kann das Gericht eine Entschädigung festlegen oder einen Abzug an den Unterhaltszahlungen vornehmen.
  • Wohnung im Eigentum beider Eheleute: Wenn ein Paar die Wohnung oder das Haus gemeinsam erworben hat (Miteigentum oder Gesamteigentum), kann das Gericht einer Seite das Alleineigentum zuweisen. Die andere Partei erhält eine Vergütung. Falls keine Einigung möglich ist, wird die Liegenschaft versteigert und der Erlös auf beide Eheleute verteilt.

Den Hausrat aufteilen

Der Hausrat wird nach denselben Grundsätzen aufgeteilt wie das Wohneigentum: Wenn eine Seite nachweisen kann, dass sie alleinige Eigentümerin ist, erhält sie diesen. Alle anderen Gegenstände gelten als Miteigentum beider Eheleute. Dann erhält diejenige Seite den Gegenstand, die ein überwiegendes Interesse daran hat, und muss eine Entschädigung zahlen.

Haustiere zählen rechtlich nicht zu den «Sachen». Der gemeinsame Hund, die Katze wird der Person zugewiesen, die die bessere Haltung gewährleistet. 

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