Manch einem mag es bizarr vorkommen, seinen eigenen Beerdigungsgottesdienst zu gestalten. Es gibt aber gute Gründe, sich mit der Frage zu beschäftigen, wie die eigene Bestattung aussehen sollte. Sei es, weil man das Heft bis zum Schluss in der Hand halten will, weil man selber bestimmen möchte, wer an der Trauerfeier teilnimmt, welche Lieder gesungen werden, wo und wie man beigesetzt oder beerdigt wird. Sei es, weil man solch heikle Entscheide den Angehörigen abnehmen will. Diese können überfordert oder ratlos sein, wenn es darum geht, der verstorbenen Person einen würdigen Abschied zu organisieren, der jener auch gefallen hätte.

Vorausschauende Planung entlastet Angehörige

Wer im Voraus regelt, wie seine Bestattung ablaufen soll, nimmt den Angehörigen eine schwere Last ab. So können sich die Angehörigen aufs Wesentliche konzentrieren: auf das Abschiednehmen.

Ausserdem lässt sich auf diese Weise manchem Streit vorbeugen: «Wer weiss, dass die Nachkommen unterschiedliche Auffassungen davon haben, was eine schickliche Beerdigung ist, kann mit einer Bestattungsanordnung peinliche Auseinandersetzungen verhindern», erklärt Karin von Flüe, Autorin des Beobachter-Ratgebers «Letzte Dinge regeln». Wenn die Gefahr besteht, dass sich die Angehörigen nicht einigen können, empfiehlt es sich, frühzeitig selber für klare Verhältnisse zu sorgen.

Am einfachsten: Man räumt einer bestimmten Person, etwa dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin, schriftlich das sogenannte Recht auf Totenfürsorge ein. Sie kann dann, wenn es so weit ist, alles Notwendige entscheiden. Das ist dann sinnvoll, wenn man jemandem voll zutraut, dass er oder sie weiss, wie man es gern gehabt hätte. Wer will, kann die voraussichtlich anfallenden Kosten vorab auf ein spezielles Bankkonto einzahlen.

Vorher darüber reden ist wichtig

Einen Schritt weiter geht die «Bestattungsanordnung»: Sie legen zu Lebzeiten fest, wie Sie beerdigt werden möchten, welche Musik an der Trauerfeier gespielt werden soll, wie die Trauergemeinde anschliessend verköstigt wird – organisieren müssen es dann die Nachkommen, bezahlt wird es aus dem Nachlass. Wichtig dabei ist, zuvor mit diesen Angehörigen über Ihre Wünsche zu reden, denn sie werden nach Ihrem Tod mit diesen Anordnungen weiterleben müssen. Vielleicht wollen Sie die Asche irgendwo verstreuen lassen – Ihr Partner möchte aber einen Ort haben, wo er Blumen niederlegen kann. Wenn Sie nicht rechtzeitig im Gespräch versuchen, hier eine Lösung zu finden, wird Ihr Bestattungswunsch bloss Verletzungen auslösen.

Festlegen können Sie im Prinzip alles, was mit Ihrem Tod zusammenhängt. Wichtig sind vor allem:
  • Bestattungsart (Erdbestattung oder Kremation);
  • Grab und Grabschmuck: klassisch auf dem Friedhof oder zum Beispiel in den Wurzeln eines Baumes;
  • öffentliche Trauerfeier oder nur im engsten Familienkreis, Abdankung im kirchlichen Rahmen oder alternativ mit einer Ritualberaterin;
  • Trauermahl im Restaurant, zu Hause oder im Lieblingscafé.
Buchtipp
Letzte Dinge regeln
Letzte Dinge regeln

Am besten formuliert man eine Bestattungsanordnung schriftlich. Man ist aber im Gegensatz zum Testament nicht an eine bestimmte Form gebunden; so ist es nicht zwingend, alles handschriftlich niederzuschreiben. Wichtig ist aber, dass man die Bestattungsanordnung nicht im Testament regelt, denn das Testament wird erst nach der Beerdigung geöffnet. Die Bestattungsanordnung muss nach dem Tod möglichst rasch gefunden werden, deshalb ist auch der Tresor nicht der richtige Aufbewahrungsort. Empfehlenswert ist es, das Original griffbereit bei den wichtigen Dokumenten aufzubewahren und je eine Kopie einer Vertrauensperson sowie dem Zivilstandsamt der Wohngemeinde zu übergeben. Die Stadt Zürich beispielsweise bietet dafür sogar ein im Internet abrufbares Formular sowie kostenlose Beratung an.

Beerdigung und Grabpflege vertraglich regeln

Noch weiter geht ein «Vorsorgevertrag», den man mit einem Bestattungsunternehmen abschliessen kann. Darin wird detailliert geregelt, wer was macht, wenn es so weit ist. Das hat seinen Preis, den man im Voraus bezahlen muss. Je nachdem, ob man nur die eigentliche Beerdigung oder auch die danach notwendige jahrelange Grabpflege regelt, ob man lieber eine schlichte Feier oder ein pompöses Fest ausrichten will, belaufen sich die Kosten auf 2000 oder aber 20'000 Franken.

So oder so lohnt es sich, bei verschiedenen Anbietern Offerten einzuholen: Preise wie auch Dienstleistungen unterscheiden sich beträchtlich. Ist die Firma Mitglied des Schweizerischen Verbandes der Bestattungsdienste, hinterlegt sie das einbezahlte Geld in einer speziellen Vorsorgekasse, damit es geschützt ist, falls die Firma in Konkurs ginge. Nur rund 150'000 Franken liegen derzeit in dieser Kasse; Vorsorgeverträge sind also ein Nischengeschäft. Vor allem Alleinstehende nutzen dieses Instrument.

Sowohl für Vorsorgevertrag wie für Bestattungsanordnung gilt: Je detaillierter man den Ablauf festlegt, desto häufiger sollte man den Inhalt überprüfen und aktualisieren. Wer eine Liste mit den zur Trauerfeier einzuladenden Personen erstellt, sollte regelmässig sicherstellen, dass die Adressen à jour sind und dass niemand vergessen geht.

Pfarrer, freischaffender Theologe oder Ritualberater?

Gut zu wissen ist ferner, dass auch aus der Kirche Ausgetretene Kirchenaustritt Bleiben unsere Kinder Kirchenmitglieder? das Recht auf Erdbestattung oder Kremation und Beisetzung in einem Grab auf dem Friedhof der Wohngemeinde behalten. Sie verzichten mit dem Kirchenaustritt aber auf die Dienstleistungen der Kirche, namentlich auf die Seelsorge von Sterbenden und Angehörigen sowie kirchliche Zeremonien.

Auf Wunsch übernimmt die Kirche dies in der Regel dennoch, manchmal allerdings gegen eine Gebühr. Eine würdige Feier ist indes auch ohne Pfarrer möglich Beerdigung Rituale für die letzte Ruhe : Freischaffende Theologen, Ritualberater oder Angehörige können die Trauerzeremonie leiten, und diese muss auch nicht zwingend in einer Kirche stattfinden.

Recht einfach erklärt: Bestattungen

loading...
Ist es verboten, wenn Angehörige meine Asche nach meinem Tod im Wald verstreuen?
Quelle: Beobachter