«Bist du denn gerne beim Papa zu Besuch? Warum ist dir so oft langweilig bei Mama zu Hause? Wieso kannst du dein Haustier am neuen Ort nicht behalten?» – Wenn Kinder in einem laufenden Scheidungsverfahren von einem Richter befragt werden, kommt dem Betrachter das Prozedere zunächst einmal spanisch oder zumindest sehr amerikanisch vor.

Doch bei fast der Hälfte der weit über 16'000 jährlich geschiedenen Ehen in der Schweiz sind Kinder im Alter zwischen fünf und vierzehn Jahren betroffen. Im Zivilgesetzbuch ist schon seit fünf Jahren der Grundsatz verankert, dass Kinder bei einer Scheidung der Eltern vom Gericht persönlich angehört werden sollen.

Viele Eltern sind aber nach wie vor der Ansicht, dass eine Scheidung Sache der Erwachsenen sei und Kinder damit nicht belastet werden sollen. «Involviert sind sie aber ohnehin», entgegnet Thomas Hiltpold, Scheidungsrichter in Thun, «denn auch für die Kinder ist eine Scheidung ein tiefer Einschnitt im Leben.»

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Sorgen und Ängste ernst nehmen
Deshalb muss das Gericht die Meinungen, Wünsche und Befürchtungen des Kindes kennen, ernst nehmen und respektieren. Daniel Trachsel, Zürcher Anwalt und Autor, erklärt jeweils scheidungswilligen Eltern, dass Kinder ihre Sicht der Dinge vor Gericht einbringen können, aber nicht müssen: «Bei einvernehmlichen Scheidungen kann die Anhörung als demokratisches Recht zum Zug kommen.» Bei Konfliktscheidungen erachtet Trachsel die Anhörung aber als unerlässlich, weil sich die Kinder dann mit ihren Sorgen und Ängsten ernst genommen fühlen und nicht einfach über ihren Kopf hinweg entschieden wird. «Das heisst natürlich nicht, dass der Richter später genau das entscheiden wird, was sich die Kinder vorstellen, aber er kann ihre Wünsche bei seinen Überlegungen berücksichtigen», so Trachsel.

Die Anhörung ist ein Gespräch und hat nichts mit einer Zeugenbefragung zu tun. Sie findet zumeist auch nicht im Gerichtssaal statt, sondern in speziell eingerichteten Räumen. «Die Kindsanhörung ist eher ein Gedankenaustausch als eine formelle Befragung», erklärt Daniel Trachsel.

«Ein guter Richter oder eine gute Richterin drängt das Kind nicht mit Suggestivfragen in die Enge. Fragen wie ‹Meinst du nicht auch…› oder ‹Du willst doch sicher, dass…› sind fehl am Platz», sagt Richter Hiltpold. Vielmehr geht es darum, dass das Kind Wünsche und Interessen darlegen und sich dazu äussern kann, ob es nach der Scheidung bei Mutter oder Vater leben möchte. «Die Angst, dass Kinder dadurch in einen Loyalitätskonflikt kommen, ist verständlich, aber nicht entscheidend. Kinder befinden sich ohnehin häufig in einem Loyalitätskonflikt und möchten eigentlich keinen Elternteil verlieren», erklärt die Psychologin und Juristin Marie Schäfer vom Institut für Familienforschung und -beratung der Uni Freiburg.

Ab welchem Alter?
Weil solche Gespräche viel Fingerspitzengefühl und psychologisches Geschick erfordern, wurden in Thun die Richter und Richterinnen eigens dafür ausgebildet. Auch in Zürich sind sie flächendeckend dafür geschult worden. Dies ist leider nicht immer der Fall. Kindsanhörungen werden auch bei weitem nicht überall durchgeführt – höchstens in strittigen Fällen. Keine Einigung herrscht zudem bei der Frage, ab welchem Alter die Kinder zum Gespräch eingeladen werden sollen.

Viele Richter, Anwälte und Eltern sind der Auffassung, dass Kinder erst ab dem zehnten oder elften Lebensjahr angehört werden sollen, weil sie erst in diesem Alter zu formallogischem Denken fähig sind. Familienexpertin Schäfer teilt diese Ansicht nicht: Sie plädiert dafür, dass Kinder bereits ab dem fünften Lebensjahr (oder noch früher) angehört werden: «In diesem Alter sind sie durchaus in der Lage, ihre Gefühle differenziert wahrzunehmen und auszudrücken. Kognitive und intellektuelle Leistungen braucht es dazu nicht.» Es handle sich beim Wunsch des Kindes, bei der Mutter oder beim Vater zu sein, um eine ebenso emotionale Entscheidung wie bei der Eheschliessung.

Das Recht auf Anhörung
Artikel 12 der Uno-Konvention über die Rechte des Kindes:

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter (…) gehört zu werden.

Artikel 144, Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs:

Die Kinder werden in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.