Frage: Ich bin seit Jahren Mitglied einer Erbengemeinschaft. Wegen Streitigkeiten ist die Erbteilung bis heute blockiert. Wie kann ich aus der Gemeinschaft austreten?

Dazu braucht es die Zustimmung jedes Erben. Das Gesetz sieht aber zwei Austrittsmöglichkeiten vor: die Abtretung des Erbteils an einen Miterben, etwa Ihre Schwester, oder an eine Drittperson. Im ersten Fall verlieren Sie die Erbenstellung und scheiden zugunsten Ihrer Schwester aus der Erbengemeinschaft aus. Da das Vertragsverhältnis nur zwischen Ihnen und der Schwester besteht, braucht es keine Zustimmung der übrigen Erben. Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form, der Beizug eines Notars ist nicht nötig. Schwierig ist bei dieser Art von Abtretung oft die Bestimmung der Höhe des Erbteils.

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Im zweiten Fall wird die Drittperson nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und kann daher nicht an der Teilung mitwirken. Das müssen immer noch Sie tun. Der Erwerber erhält aber immerhin den Anspruch auf Herausgabe des auf Sie entfallenden Teilungserlöses. Ausserdem haften Sie mit dem Dritten als Solidarschuldner für Erbschaftsschulden weiter.