Maria Kuhnen erhielt bei der Scheidung lebenslange Alimente von monatlich 90 Franken zugesprochen. Als ihr Exmann im Jahr 2003 verstarb, erlosch diese Zahlungspflicht. Dafür zahlte ihr die Pensionskasse des verstorbenen Exmanns die 90 Franken in Form einer Witwenrente weiter. Aber nicht lange.

Plötzlich informierte die Personalvorsorgestiftung der Siemens Building Technologies Maria Kuhnen, dass sie ihre Leistungen wieder einstelle. Sie begründete dies mit einer Bestimmung im Pensionskassenreglement, die sich auf das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) abstütze. Danach darf die Pensionskassenrente der geschiedenen Frau um deren Rente von der AHV/IV gekürzt werden. Da Maria Kuhnens AHV-Rente höher als 90 Franken war, gab es somit keine Witwenrente mehr.

Zu Unrecht. Als sich Maria Kuhnen fast zwei Jahre später ans Beobachter-Beratungszentrum wandte, fand man den Fehler rasch: Korrekt ist, dass die Pensionskasse eine AHV-Witwenrente von ihren Leistungen abziehen darf. Sobald aber die geschiedene Witwe wie Maria Kuhnen eine AHV-Altersrente bezieht, ist der Abzug nicht mehr zulässig. Der Beobachter informierte die Personalvorsorgestiftung über diesen kleinen, aber feinen Unterschied. Diese korrigierte ihren Entscheid daraufhin umgehend. Maria Kuhnen erhält ihre Witwenrente wieder monatlich ausbezahlt und zudem eine Nachzahlung von 1080 Franken.

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