In einer Nacht-und-Nebel-Aktion setzte der Bundesrat im vergangenen März die Notverordnung zur Übernahme der Credit Suisse in Kraft. Details zum Mega-Deal, etwa welche Rolle die USA gespielt haben, sollten die Bürgerinnen und Bürger aber nicht erfahren. Die Notverordnung schloss das für die Bundesverwaltung geltende gesetzliche Öffentlichkeitsprinzip aus. Das Prinzip sichert allen den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung zu. Ausser, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Zugang entgegenstehen.  

Gegen diese Bestimmung formierte sich breiter Widerstand in Medien und Politik. Der Beobachter hat die Auskunftsverweigerung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) beim dafür zuständigen Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) angefochten. Das Verfahren ist jedoch noch hängig. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates verlangte in einem Vorstoss die Aufhebung der Klausel. 

Notrechtliche Dringlichkeit nicht mehr gegeben

Die massive Kritik hat gewirkt. Im nun vorliegenden Gesetzentwurf ist kein Ausschluss des Öffentlichkeitsgesetzes mehr vorgesehen. Das Gesetz sieht unter anderem die Einführung einer staatlichen Liquiditätssicherung für systemrelevante Banken vor. «Im Gegensatz zur Situation im März ist die notrechtliche Dringlichkeit inzwischen nicht mehr gegeben. Damals ging es darum, innert kürzester Zeit eine Regelung per Notrecht zu finden, um grossen Schaden für die Schweizer Volkswirtschaft und die Finanzstabilität abzuwenden», sagt Mario Tuor vom EFD. 

Céline Widmer, SP-Nationalrätin und Kommissionssprecherin, zeigt sich erfreut, dass der Bundesrat den Forderungen der Kommission nachgekommen ist. Es sei aus staatspolitischer Sicht nicht angebracht, den Zugang zu Informationen und Dokumenten für die Öffentlichkeit in einer Verordnung pauschal zu verweigern, so wie es der Bundesrat in der CS-Notverordnung gemacht habe. «Der Ausschluss der vom Öffentlichkeitsgesetz garantierten Zugangsrechte der Bürgerinnen und Bürger über eine Notverordnung war gerade vor dem Hintergrund der Tragweite der Entscheide zur Übernahme der CS durch die UBS höchst problematisch.»

Der EDÖB führt das Verfahren des Beobachters und anderer Medien um Einsicht in die Dokumente rund um den CS-Deal im schriftlichen Verfahren durch. Wann er seine Empfehlung dazu publizieren wird, ist noch nicht bekannt.