Ja. Mit dem Tod einer Person endet zwar das Auftragsverhältnis mit der Ärztin. Erben übernehmen die vertraglichen Ansprüche, etwa zur Bezahlung der ausstehenden Honorare. Das Arztgeheimnis aber muss die Ärztin weiter wahren, wenn es um höchstpersönliche Informationen geht. Diese Rechte sind nicht vererbbar.

Damit soll gewährleistet sein, dass Patienten zu Lebzeiten frei mit dem behandelnden Arzt über heikle Themen sprechen können, von denen niemand etwas erfahren soll.

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In Ihrem Fall dürfte die Ärztin die Krankengeschichte nur herausgeben, wenn das private Interesse das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. Zum Beispiel, wenn eine genetische Veranlagung für eine schwere Erkrankung geklärt werden sollte. Dann muss sich die Ärztin durch die zuständige Behörde von der Schweigepflicht entbinden Berufsgeheimnis Dürfen Anwälte & Co. ihr Schweigen brechen? lassen. Sie darf aber nur jene Daten offenlegen, die für eine Klärung nötig sind.

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