Die Polizei muss ihren Umgang mit Kiffern ändern. Sie darf Cannabis nicht einziehen, wenn eine Person weniger als 10 Gramm bei sich trägt. Das hat das Bundesgericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.

Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2019 in St. Margrethen SG vom Grenzwachtkorps kontrolliert worden war. Er trug 2,7 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Haschisch auf sich. Zwar wurde er vom Vorwurf freigesprochen, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Das Kreisgericht ordnete aber an, dass die Polizei das beschlagnahmte Cannabis einziehen und vernichten soll. Dagegen wehrte sich der Mann. Das Kantonsgericht St. Gallen jedoch bestätigte den Entscheid.

Die Vorbereitung zum Kiffen ist legal

Das Bundesgericht gibt dem Mann jetzt recht. Eine Behörde dürfe einen Gegenstand – hier Cannabis – nur einziehen, wenn ein unmittelbarer Bezug zu einer Straftat besteht. Das sei hier nicht zwangsläufig der Fall. Darum muss das Gericht das Cannabis zurückgeben.

Im ersten Moment klingt das unlogisch. Denn in der Schweiz ist Kiffen durchaus strafbar Cannabis Kiffen und die Konsequenzen . Wer erwischt wird, erhält seit Januar 2020 eine Ordnungsbusse von 100 Franken. Wer hingegen Cannabis kauft oder besitzt, begeht noch keine Straftat, solange der Stoff für den Eigengebrauch vorgesehen ist und die Menge nicht mehr als 10 Gramm beträgt.

Der Nationalrat hat schon 2011 festgelegt, dass dieser Grundsatz auch in Bezug auf die Einziehung gelten soll. Die Polizei soll Cannabis nur einziehen, wenn jemand beim Konsum erwischt wird. Trägt eine Person geringe Mengen lediglich auf sich, soll sie diese behalten dürfen. Dieser Auffassung des Nationalrats sei Folge zu leisten, urteilt das Bundesgericht. Die Vorbereitung zum Kiffen ist nicht strafbar.

Aufwand für Ermittlungen wäre zu gross

Das Bundesgericht räumt ein, dass dem Besitz von Cannabis durchaus eine strafbare Handlung einer Drittperson vorausgehen könne, in vielen Fällen sogar wahrscheinlich sei – zum Beispiel gewerbsmässiger Anbau und Verkauf. Ganz sicher sei das jedoch nicht, weshalb eben kein zwangsläufiger Bezug zwischen dem Besitz geringer Mengen von Cannabis und einer Straftat bestehe.

Um das herauszufinden, wären jeweils weitere Abklärungen durch die Polizei notwendig. Den Aufwand dafür beurteilt das Bundesgericht aber als unverhältnismässig. «Insbesondere scheint es nicht sachgerecht, dafür ein aufwendigeres Verfahren durchzuführen als bei der Ahndung des Konsums, für den der Gesetzgeber bewusst das einfache und rasche Ordnungsbussenverfahren vorgesehen hat.»